Urteil des BVerfG vom 15.06.2001

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvB 3/01 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen:
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge
Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer
Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
5. Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder
werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
Antragsteller: Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten,
Leipziger Straße 3 - 4, 11719 Berlin
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dieter Sellner,
Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin -
Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden V...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -
hier: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
am 15. Juni 2001 gemäß § 32 Absätze 1, 2 und 5 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin wird bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag der
Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin wird bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag der
Antragsgegnerin vom 12. Juni 2001 aufgegeben, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsuchung in der Wohnung
des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Horst Mahler, Weidenbusch 13, 14532
Kleinmachnow, in dessen Kanzlei, Paulsborner Str. 3, 10709 Berlin, und in der Parteizentrale der Antragsgegnerin,
Seelenbinderstr. 42, 12555 Berlin, am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen
Daten/Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen
und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen.
Limbach
Sommer
Jentsch
Hassemer
Broß
Osterloh
Di Fabio