Urteil des BVerfG vom 07.12.2006

BVerfG: sicherungsverwahrung, unterbringung, verfassungsbeschwerde, menschenwürde, resozialisierung, unterlassen, heilbehandlung, verhinderung, strafverfahren, schuldfähigkeit

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1560/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier
in Sozietät Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,
Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2006 - 1 StR 211/06 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. November 2005 - 7 KLs 351 Js
28831/2004 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 7. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
2
1. Eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
3
a) Die Maßregel der Sicherungsverwahrung verstößt mit Blick auf die Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums
nicht gegen das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde wird auch durch eine lang andauernde
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des
Untergebrachten notwendig ist. Dabei ist aber die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren sowie seine Würde
zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf ausgerichtet
sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen. Auch im Rahmen der
Sicherungsverwahrung ist auf eine Resozialisierung des Untergebrachten hinzuwirken (vgl. BVerfGE 109, 133 <151>).
4
b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung verletzt hier nicht die Menschenwürde des Beschwerdeführers.
5
Die angegriffenen Entscheidungen führen insbesondere nicht dazu, dass der Staat dem Beschwerdeführer eine
gebotene Heilbehandlung dauerhaft verwehren würde. Seine "Preisgabe" wird durch die Ausgestaltung des Vollzugs
vermieden; insbesondere werden die Fachgerichte gemäß § 67 a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 67 a Abs. 4, § 67 e
StGB in regelmäßigen Abständen zu prüfen haben, ob der Schutzzweck den weiteren Vollzug der
Sicherungsverwahrung noch gebietet und ob die Resozialisierung des Beschwerdeführers durch seine Überweisung in
den Vollzug einer anderen Maßregel, namentlich durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, besser
gefördert werden kann.
6
2. Es liegt auch keine Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) vor.
7
Das Landgericht, welches die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung festgestellt hatte,
musste von Verfassungs wegen nicht annehmen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
Entziehungsanstalt hier ein - in gleicher Weise geeignetes - milderes Mittel darstellte, um dem Schutzbedürfnis der
Allgemeinheit vor der Begehung schwerer Straftaten gerecht zu werden.
8
a) Dafür, dass es die Fachgerichte unterlassen haben könnten, die Möglichkeit einer Unterbringung des
Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als weniger belastenden Eingriff zu prüfen, bestehen
keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe jedenfalls in ihrem Zusammenhang, insbesondere die
Darstellung der fehlgeschlagenen früheren Therapieversuche des Beschwerdeführers und die Ausführungen zur
Begründung seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit, dass das Tatgericht diese Maßregel nicht aus dem Blick
verloren hat. Es kommt hinzu, dass sich das mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegte schriftliche
fachpsychiatrische Gutachten trotz des in erster Linie auf die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bezogenen
Gutachtensauftrags auch mit der Erfolgsaussicht einer Maßnahme nach § 64 StGB auseinandergesetzt und - in
Übereinstimmung mit einem Gutachten aus einem früheren Strafverfahren - das Vorliegen der Voraussetzungen für
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verneint hat. Dass der Sachverständige von dieser Einschätzung in
der Hauptverhandlung abgewichen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht
ersichtlich.
9
b) Ein Verfassungsverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass die Urteilsgründe keine näheren Ausführungen zur
Möglichkeit einer Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt enthalten. Auf einer mangelnden
Erörterung würde das Urteil nur beruhen, wenn eine Maßregel nach § 64 StGB gegenüber der Anordnung der
Sicherungsverwahrung tatsächlich das besser geeignete Mittel zur Verhinderung künftiger erheblicher Straftaten
gewesen wäre. Dies wird jedoch auch vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit Bestimmtheit behauptet und ist auch
aus sonstigen Umständen nicht erkennbar.
10
aa) Da der Beschwerdeführer das Vorliegen der tatsächlichen Grundlagen der Anordnung der Sicherungsverwahrung
nicht angegriffen hat, käme die (zusätzliche) Anordnung seiner Unterbringung in der Entziehungsanstalt nur in
Betracht, wenn damit der von § 66 StGB bezweckte Schutz der Allgemeinheit in mindestens gleichwertiger Weise
erreicht würde. Voraussetzung hierfür wäre, dass seine Unterbringung auch einen Behandlungserfolg verspricht. Dies
hat das sachverständig beratene Gericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe aber gerade nicht
angenommen. Im Hinblick auf das mehrfache Fehlschlagen bisheriger Therapieversuche ist diese Auffassung nicht
unvertretbar.
11
bb) Schließlich konnte der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich auch nicht beanspruchen, dass die Fachgerichte
von der an sich gebotenen Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen eines generellen, unabhängig von der
Erfolgsaussicht der Maßregel anzunehmenden Vorrangs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Abstand
nehmen.
12
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau