Urteil des BVerfG vom 27.07.2005

BVerfG: freiheit der künstlerischen betätigung, ausübung der option, anwendung des rechts, privatautonomie, kunstfreiheit, grundrecht, verfassungsbeschwerde, künstlervertrag, reduktion

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2501/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der P ... GmbH,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2004 - I ZR 163/03 -,
b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2003 - 6 U 65/02 -,
c)
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. April 2002 - 7 O 184/01 –
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Privatautonomie beim Abschluss eines Künstlervertrags.
I.
2
1. Die Beschwerdeführerin, ein Tonträgerunternehmen, schloss mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens 1998
einen Künstlervertrag ab, dessen Wirksamkeit, Inhalt und Verpflichtungsgehalt Gegenstand des Ausgangsverfahrens
waren. Zum Produktionsumfang enthielt der Vertrag in Ziffer 4.1.1 die Verpflichtung des Künstlers, pro Vertragsjahr
einen Langspieltonträger mit zehn bisher unveröffentlichten Aufnahmen zu produzieren. Im Falle einer Nichteinigung
über die aufzunehmenden Titel und ihre Zahl räumte der Vertrag der Beschwerdeführerin die
Letztentscheidungsbefugnis ein. Ebenso sollte die endgültige Entscheidung über Produktionsort, -zeit, -dauer sowie
die Produktionsdetails, Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Bildtonträgern sowie Zeitpunkt, Ort, Art, Dauer und
Form der Veröffentlichung der Aufnahmen in der endgültigen Entscheidung der Beschwerdeführerin liegen. Zur
Vertragsdauer enthielt Ziffer 9 die Regelung:
3
9.1 Dieser Vertrag wird auf die Dauer von einem (1) Jahr ab dem 01.10.1997 abgeschlossen.
Ein Vertragsjahr endet jedoch frühestens sechs (6) Monate nach Veröffentlichung der jeweils
letzten vertragsgegenständlichen Produktion gemäß Ziff. 4.1.1 bzw. nicht vor Ablauf von vier
(4) Wochen, nachdem KÜNSTLER 3P schriftlich aufgefordert hat,
mitzuteilen, ob 3P von einer der in Ziffer 9.2 geregelten Optionen Gebrauch zu machen
wünscht, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.
4
9.2 3P wird eine Option auf Verlängerung des Vertrages um viermal (4x) ein (1) Jahr
eingeräumt. ...
5
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betätigte sich der Beklagte bereits in einer Künstlergruppe, mit der er auch
auftrat. Die aufgrund der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin entstandenen Tonträgeraufnahmen des
Beklagten erwiesen sich in der Folgezeit als ungewöhnlich erfolgreich.
6
Im Mai 1999 teilte die Beschwerdeführerin dem Beklagten mit, sie übe das Optionsrecht für das zweite Vertragsjahr
aus, die letzte Single des ersten Vertragsjahres werde voraussichtlich am 4. Oktober 1999 veröffentlicht, so dass
Beginn des zweiten Vertragsjahres der 3. April 2000 sei. Im März 2001 erklärte die Beschwerdeführerin die Ausübung
der Option auf das dritte Vertragsjahr. Nachdem der Beklagte mehrfach die Kündigung des Künstlervertrags aus
wichtigem Grund ausgesprochen hatte, erhob die Beschwerdeführerin Klage auf Auskunft über die Verwertung
diverser Tonträger, die der Beklagte unter anderem mit der Künstlergruppe aufgenommen hatte, und begehrte
Schadensersatz wegen der Verletzung des Künstlervertrags.
7
2. Das Landgericht wies mit Urteil vom 19. April 2002 die Klage ab.
8
Die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche aus dem Künstlervertrag geltend machen; denn dieser sei gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Der Vertrag unterwerfe den Beklagten weitestgehend der
Dispositions- und Entscheidungsbefugnis der Beschwerdeführerin. Er schränke damit die künstlerische Freiheit des
Beklagten als ausübendem Künstler weitestgehend zugunsten der Beschwerdeführerin ein. Praktisch alle
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Betätigung des Beklagten als Musiker stünden nach dem Vertrag letztlich
der Beschwerdeführerin zu. Schwersten Bedenken sei auch die Vergütungs- und Abrechnungsregelung des Vertrags
ausgesetzt.
9
Diese den Beklagten einseitig belastenden Regelungen könnten von der Beschwerdeführerin aufgrund der
Laufzeitregelung des Vertrags in nicht mehr hinnehmbarer Weise zeitlich ausgedehnt werden. Die Beschwerdeführerin
habe nach dem Vertrag die Möglichkeit gehabt, bei Erfolg des Beklagten die Laufzeit weit über das gewöhnliche Maß
hinaus auszudehnen, indem sie die Titel eines erfolgreichen Albums intensiv für Single-Auskopplungen genutzt habe;
ob, wann und wie viele Singles ausgekoppelt würden, habe allein die Beschwerdeführerin entscheiden können.
Andererseits habe sie sich vergleichsweise schnell von dem Vertrag lösen können, falls dieser sich als wirtschaftlich
uninteressant erwiesen hätte.
10
Die einseitige Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die Laufzeit des Vertrags auf einen weit über das übliche Maß
hinausgehenden Zeitraum zu erstrecken, führe in ihrem Zusammenwirken mit den zuvor genannten, den Beklagten
stark einseitig belastenden Regelungen zu einem auffälligen, den Ausbeutungscharakter begründenden Missverhältnis
zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung der beiden Parteien. Diese Bewertung stelle auch nicht unzulässigerweise
auf die Verhältnisse nach Vertragsschluss ab. Sittenwidrig sei der Vertrag nicht deshalb, weil der Beklagte nach
Vertragsschluss Erfolg gehabt habe und damit die Äquivalenz der Leistungen gestört worden sei. Die Sittenwidrigkeit
gründe sich vielmehr darauf, dass das gesamte Regelungssystem des Vertrags bereits bei dessen Abschluss die
Chancen bei Erfolg des Beklagten einseitig und außergewöhnlich langfristig der Beschwerdeführerin zugewiesen und
es ihr andererseits erlaubt habe, den Beklagten im Falle des Misserfolgs rasch wieder "fallenzulassen".
11
Auch die behauptete Branchenüblichkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags ändere nichts an der Beurteilung der
Gesamtregelung. Es gebe zudem kein Sonderrecht der Musikbranche, dass in diesem Bereich eine massive
Benachteiligung einer Partei zugunsten der anderen hinzunehmen sei.
12
Das für die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erforderliche subjektive Moment habe vorgelegen. Der
Künstlervertrag sei damit als wucherähnliches Rechtsgeschäft insgesamt nichtig. Eine Reduktion der Klausel Ziffer
9.1 auf eine "Kernlaufzeit" von einem Kalenderjahr mit vier Verlängerungsoptionen griffe zu tief in das
Regelungssystem des Vertrags ein; da die Nichtigkeit an die Gesamtheit der Regelungen anknüpfe, sei eine
geltungserhaltende Reduktion nicht möglich, ohne den Vertrag sozusagen "neu aufzusetzen", wozu das Gericht nicht
berufen sei.
13
3. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. Juli 2003 zurück. Dadurch,
dass der Abschluss sittenwidriger Verträge in einer Branche üblich geworden sein möge, änderten sich die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Bewertungskriterien zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht.
Dem Landgericht könne keine Missachtung der Privatautonomie vorgeworfen werden. Diese ende dort, wo Leistung
und Gegenleistung in einem derartigen Missverhältnis stünden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt
erscheine.
14
4. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin als unbegründet zurück.
15
5. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen die drei zivilgerichtlichen Entscheidungen gerichteten
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
16
Sie könne sich neben der Vertragsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und der darin geschützten Privatautonomie mit der
Gewährleistung von Abschluss- und Inhaltsfreiheit auch auf das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG
berufen. Dieses Grundrecht schütze nicht nur den Werkbereich des Künstlers, sondern auch den Wirkbereich; das
Bundesverfassungsgericht erstrecke den Schutz der Kunstfreiheit auf die unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen
Künstler und Publikum. Damit erfasse der Schutzbereich auch Verleger, Galeristen oder wie hier
Tonträgerunternehmen.
17
Der zwischen dem Beklagten und der Beschwerdeführerin geschlossene Vertrag sei unter Wahrung der
beiderseitigen Privatautonomie geschlossen worden. Ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sei aber verletzt, wenn ein
Fachgericht einen durch die verfassungsrechtlich verbürgte Privatautonomie geschützten Vertrag als nichtig gemäß
§ 138 BGB bewerte, indem es statt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf die nachfolgende – positive –
Entwicklung und einseitig nur auf die Rechte eines Vertragspartners abstelle.
18
Der hier fragliche Künstlervertrag sei branchenüblich und entspreche damit der "Sitte" in der Musikbranche. Kleinere
Produktionsgesellschaften wie die Beschwerdeführerin seien auf die hier beanstandeten Vertragsbestimmungen
angewiesen. Mit den Erträgen eines erfolgreichen Künstlers müssten nicht nur die Investitionen für die Vermarktung
von dessen Produkten refinanziert werden, sondern auch die verlorenen Investitionen für die übrigen nicht
erfolgreichen Künstler. Von einer "Knebelung" des Künstlers durch die vertraglich eingeräumten Weisungsrechte
könne keine Rede sein, da es sich um einen Anfängervertrag handele. Wo Kapital und Arbeit sich zusammenfänden,
habe in der freien Marktwirtschaft derjenige das Sagen, der das wirtschaftliche Risiko trage. Auch für die
beanstandete Laufzeitregelung gebe es sachliche Gründe. Es wäre ökonomisch unvertretbar, in neue Künstler zu
investieren, um diese dann, wenn sie erfolgreich seien, gleich zu verlieren. Zumindest aber verstoße die Annahme der
Nichtigkeit des gesamten Vertrags gegen das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Vertragsfreiheit. Dem
Gebot der praktischen Konkordanz hätte allein eine geltungserhaltende Reduktion der Laufzeit entsprochen.
II.
19
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt.
20
1. Die Voraussetzungen einer Verletzung der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE
77, 240 <253 ff.>; 81, 278 <292 ff.>; 83, 130 <138 ff.>) sind ebenso geklärt wie die Reichweite und die Schranken der
Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 72, 155 <170>; 81, 242 <254 ff.>; 89, 214 <231 ff.>; 103, 89
<100 f.>).
21
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
22
a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in dem Recht auf Kunstfreiheit aus
Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
23
Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" wie den "Wirkbereich" des künstlerischen
Schaffens. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung
(BVerfGE 30, 173 <189>) ausgeführt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die
Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die für die Begegnung mit dem Werk als einem kunstspezifischen
Vorgang sachnotwendig ist. Die Ausstrahlungswirkung dieser Verfassungsbestimmung erstreckt sich daher auf die
Medien (Kommunikationsmittel), da sie durch Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung die zwischen Künstler
und Publikum unentbehrliche Mittlerfunktion ausüben (vgl. BVerfGE 36, 321 <331>). Dieser "Wirkbereich", in dem der
Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG vor allem erwachsen ist (vgl. BVerfGE 30, 173 <189>). Soweit es daher zur Herstellung der
Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die
Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 <191>).
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch dem Schallplattenhersteller (vgl. BVerfGE 36, 321 <331>)
und dem Verleger (vgl. BVerfGE 30, 173 <191>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juni
2000 – 1 BvR 825/98 -, NJW 2001, S. 598) grundsätzlich die Berufung auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG gestattet, ebenso allen Personen, die daran mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben (vgl.
BVerfGE 81, 278 <292>).
24
Hiernach ist die Berufung auch eines Tonträgerunternehmens auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht
generell ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall fällt jedoch die konkrete Handlung, wegen derer die
Beschwerdeführerin sich auf die Kunstfreiheit beruft, nicht in den Schutzbereich des Grundrechts. Die
Beschwerdeführerin begehrt den Schutz der Kunstfreiheit für den Abschluss eines Künstlervertrags, bei dem ihr der
Künstler als Vertragspartner gegenübersteht und durch den die Vermarktung der von ihm zu schaffenden Kunstwerke
geregelt werden soll. Nach ihrer Auffassung soll in einer auf den Ausgleich widerstreitender Grundrechte gerichteten
Abwägung die von ihr in Anspruch genommene Kunstfreiheit des Wirkbereichs derjenigen des Künstlers für den
Werkbereich gegenübergestellt werden. Die Kunstfreiheit wird jedoch um des künstlerischen Schaffens willen
gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende Funktion hat (vgl. BVerfGE 77,
240 <253>). Diese dienende Funktion schließt jedenfalls eine Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler
dann aus, wenn dieser damit kein künstlerisches Konzept, sondern kommerzielle Interessen gegenüber dem Künstler
durchzusetzen beabsichtigt.
25
b) Die Entscheidungen verkennen auch nicht die Bedeutung der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie
der Beschwerdeführerin.
26
aa) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen
durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem durch die
zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 89, 214 <229>; 103, 89 <100>). Der Staat hat auch insoweit die
Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. BVerfGE 103, 89 <100>
m.w.N.). Den Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu
gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im
Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene
Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung
eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 103, 89 <100>;
stRspr). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
27
Durch Art. 2 Abs. 1 GG wird das Prinzip der eigenen Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach
seinem Willen gewährleistet (vgl. BVerfGE 72, 155 <170>). Die Vertragspartner bestimmen selbst, wie ihre
gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind, und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich
geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang (vgl. BVerfGE 81, 242 <254>). Wechselseitige Bindung und
Freiheitsausübung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der
Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten
Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 <254>; 103, 89
<100>). Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie setzt aber voraus, dass die Bedingungen der
Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind. Ist aufgrund einer besonders einseitigen Aufbürdung
von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in
einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen
kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um
zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt
(BVerfGE 89, 214 <232>; 103, 89 <100 f.>). Hier greifen ergänzend solche zivilrechtlichen Generalklauseln ein, die
als Übermaßverbote wirken, vor allem die §§ 138, 242, 315 BGB. Der entsprechende Schutzauftrag des Grundrechts
richtet sich dann an den Richter, der den objektiven Grundentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter
Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen hat (vgl. BVerfGE 81, 242, <256>).
28
bb) Die Annahme der Gerichte, der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens
geschlossene Künstlervertrag lasse es in erheblichem Maße an einem gerechten Interessenausgleich mangeln, so
dass er als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen sei, lässt keine Auslegungsfehler erkennen, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des auf Seiten der Beschwerdeführerin betroffenen
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG beruhen. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Fachgerichte in der
gebotenen Abwägung die Grundrechte des beklagten Künstlers einseitig hervorgehoben und die Grundrechte der
Beschwerdeführerin verkannt hätten.
29
Dass die Freiheit der künstlerischen Betätigung in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos geschützt ist, bedeutet nicht
zwangsläufig, dass die Fachgerichte diesem Grundrecht immer Vorrang einräumen müssten. Denn die Kunstfreiheit
findet ihre Grenzen in entgegenstehenden Grundrechten Dritter (vgl. BVerfGE 81, 278 <292>). Hier stand ihr die durch
Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie des Vertragspartners, der Beschwerdeführerin, gegenüber. Diesem
Grundrecht ist nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die kollidierenden
Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl.
BVerfGE 89, 214 <232>). Die Fachgerichte haben einen solchen Ausgleich vorgenommen, indem sie Inhalt und
Umstände des von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Vertragsfreiheit mit dem Künstler abgeschlossenen
Vertrags einer Gesamtbetrachtung unterzogen und den zu erwartenden Auswirkungen auf die künstlerische Freiheit
des beklagten Künstlers wertend gegenübergestellt haben.
30
Hierbei haben sie nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, entgegen Sinn und Zweck von § 138 BGB auf einen
späteren als den tatsächlichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt. Sie haben vielmehr folgerichtig die in der
Laufzeitregelung des Vertragswerkes angelegte Dauer berücksichtigt und die - für den Fall wirtschaftlichen Erfolges
des Künstlers bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren - Auswirkungen des Vertrags bei maximaler
Ausschöpfung der Laufzeit bewertet.
31
Auch das Argument der Beschwerdeführerin, kleinere Tonträgerunternehmen seien auf derartige Verträge
angewiesen, um am Markt bestehen zu können, weist nicht auf eine fehlende Berücksichtigung des
Grundrechtsschutzes der Beschwerdeführerin in der Abwägung hin. Das Landgericht hat sich vielmehr mit dieser
Argumentation auseinander gesetzt; es kommt zu dem Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass bei angemessenen
Vertragsbedingungen, insbesondere einer angemessenen Laufzeitregelung, die typischen Investitionen des
Produzenten nicht amortisiert werden könnten. Der Interpretation des Landgerichts, dass die behaupteten hohen
Investitionen im konkreten Fall vor dem sich abzeichnenden Erfolg des beklagten Künstlers getätigt worden seien, ist
die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
32
Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe abweichend von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für die Feststellung des subjektiven Elementes der Sittenwidrigkeit auf die Kenntnis von
Umständen außerhalb des Vertrags verzichtet, lässt sich eine grundrechtliche Relevanz nicht entnehmen. Wenn
Landgericht und Oberlandesgericht auf die Feststellung der Kenntnis von Umständen außerhalb des Vertrags
verzichten und es für ausreichend erachten, dass der Beschwerdeführerin die Auswirkungen der wesentlichen
Vertragsregelungen (Weisungsrechte, Vergütung, Laufzeit) bewusst gewesen seien, so folgen sie darin der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für so genannte "Knebelungsverträge", bei denen der Bundesgerichtshof auf
die Feststellung der Schädigungsabsicht verzichtet (vgl. Urteil vom 7. Januar 1993 – IX ZR 199/91 -, NJW 1993, S.
1587 <1589>). Die Anwendung dieser Grundsätze ist angesichts der von den Fachgerichten festgestellten überlangen
nachteiligen Bindung durch den streitigen Künstlervertrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
33
Entsprechend verhält es sich mit der Forderung der Beschwerdeführerin, die Gerichte hätten, anstelle eine
Gesamtnichtigkeit des Künstlervertrags anzunehmen, einer Reduktion der beanstandeten Laufzeitregelung analog
§ 139 BGB den Vorzug geben müssen. Das Landgericht weist darauf hin, dass eine geltungserhaltende Reduktion
schon deswegen scheitert, weil die Korrektur der die Unausgewogenheit begründenden Gesamtregelung nicht durch
Veränderung einer einzelnen Vertragsklausel möglich ist. Auch dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht
zu erheben.
34
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Haas
Hömig
Bryde