Urteil des BVerfG vom 24.09.2009

BVerfG: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, meinungsfreiheit, öffentliche sicherheit, menschenwürde, angriff, grundrecht, erlass, form, frieden, vergleich

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2179/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Kreisverbandes U,
2. des Herrn M…
-
Rechtsanwalt Michael Andrejewski,
Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam -
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
19. September 2009 - 3 M 155/09 -
und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 24. September 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihnen kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer
angezeigt.
2
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer zu 1. als einen an der
Bundestagswahl beteiligten Kreisverband einer Partei nicht in seinem durch Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Bundestagswahlkampf. Das
Oberverwaltungsgericht hat unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag des
Beschwerdeführers zu 1. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die
Untersagungsverfügung des Landkreises U., im dortigen Gebiet bestimmte Wahlplakate zu verwenden, abgelehnt. Die
Wahlplakate tragen die Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“ und sind versehen mit einer graphischen Darstellung von
drei Krähen im Zusammenhang mit einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen mit dem Schnabel
pickt.
3
a) Die textliche und bildliche Aussage auf den Wahlplakaten stellt ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden
Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Diese Verfassungsnorm gibt
jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 93, 266
<289>). Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf,
das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, NJW 1992, S. 2750). Dass eine Aussage scharf und
übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>).
4
b) Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt unter anderem im Rahmen der allgemeinen
Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Die Untersagungsverfügung wurde auf § 13 SOG M-V gestützt.
Danach haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem
Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren,
durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.
5
Das Vorliegen einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit wurde hier mit einem Verstoß gegen § 130 StGB
begründet. Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem
Schutz der Menschlichkeit dient und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet (vgl.
BVerfGE 90, 241 <251>).
6
c) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des
Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 <292>; 94, 1 <8>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 <62>).
7
aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl.
BVerfGE 94, 1 <9>). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher
weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen,
sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv
hat (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn
aber nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der
Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Die
Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die
betreffende Formulierung - wie hier - ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris).
8
bb) Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen
führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren
und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 85, 1 <13 f.>; 93, 266 <295 f.>; 94, 1 <9>; 114,
339 <349>; stRspr). Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Äußerung
gefallen ist (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>). Frühere eigene Kundgebungen kommen in Betracht, wenn zu ihnen ein
eindeutiger Bezug hergestellt wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <52 f.>).
9
cc) Die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit erfordert im Rahmen der auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts zudem regelmäßig eine fallbezogene Abwägung zwischen der
Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts. Das
Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, juris).
10
d) Gemessen hieran begegnet die Auslegung und Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch das
Oberverwaltungsgericht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
11
aa) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das in der Verwendung der Wahlplakate einen Angriff auf die
Menschenwürde der in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppe der Polen sieht, ist von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden. Ein solcher Angriff auf die Menschenwürde liegt nach dem - verfassungsrechtlich unbedenklichen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001,
S. 61 <63>) und vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten - Normverständnis des Bundesgerichtshofs vor,
wenn den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen und sie als
minderwertige Wesen behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 -, NStZ 1994, S. 390).
12
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung von
textlicher und bildlicher Ausgestaltung der Wahlplakate willkürfrei angenommen. Insbesondere ist es nicht abwegig,
sondern liegt nahe, in der Kombination von Bild und Text einen Vergleich der in Deutschland lebenden Polen mit
krähenartigen Vögeln, „die sich über Geld hermachen“, und hierdurch die oben genannten Voraussetzungen eines
Angriffs auf die Menschenwürde erfüllt zu sehen.
13
Das Oberverwaltungsgericht hat der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung die vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Ermittlung des objektiven Sinngehalts und Behandlung
mehrdeutiger Äußerungen zugrunde gelegt.
14
bb) Es ist auch nicht fern liegend, anzunehmen, dass die Verwendung der Wahlplakate geeignet war, den
öffentlichen Frieden zu stören, zumal es nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in der Bevölkerung des
Landkreises U. Proteste gegen die Plakate gegeben hatte. Insoweit genügt es nach dem vom Oberverwaltungsgericht
zugrunde gelegten Normverständnis des Bundesgerichtshofs, dass berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen,
der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der
Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05 -, NStZ-RR
2006, S. 305 <306>).
15
cc) Auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur inneren Tatseite begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
16
dd) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht bei der Entscheidung, ob der von ihm ohne Willkür angenommene
Verstoß gegen § 130 StGB die Untersagungsverfügung nach § 13 SOG M-V rechtfertigt, auch eine einzelfallbezogene
Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit
beeinträchtigten Rechtsguts vorgenommen und ist zu dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis
gelangt, dass die ordnungsrechtliche Berechtigung zum staatlichen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit
nicht zurückzustehen hat. Da die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist (vgl.
BVerfGE 93, 266 <293>), können die Belange der Meinungsfreiheit nach Bejahung der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr berücksichtigt werden. Diesen die Belange der
Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt müssen die Gerichte beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>).
17
2. Aus denselben Gründen verletzt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch den Beschwerdeführer zu 2.
als Direktkandidaten und Vorsitzenden des Beschwerdeführers zu 1. nicht in seinem Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung im Wahlkampf. Es kann daher dahinstehen, ob die nur hilfsweise erhobene
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. überhaupt zulässig ist.
18
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
19
4. Durch die Nichtannahme erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff