Urteil des BVerfG vom 23.11.1999

BVerfG: schutz der familie, eltern, verfassungsbeschwerde, begünstigung, behandlung, erwerbstätigkeit, minderung, behinderung, krankheit, erwerbstätiger

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1455/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn Dr. S...,
2. der Frau S...
gegen a)
den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1998 - VI R 187/97 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1997 - 5
K 210/96 -,
mittelbar
gegen
§§ 9, 12, 33 EStG
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin Limbach,
die Richter Kirchhof
und Jentsch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 23. November 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die einkommensteuerrechtliche Behandlung zusammenveranlagter
Eltern mit vier minderjährigen Kindern in dem Fall, in dem beide Eltern berufstätig waren, in dem Streitjahr 1995
verfassungswidrig war.
I.
2
1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. September
1997, mit dem ihre Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 abgewiesen worden ist, sowie gegen den
Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1998, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
3
Die Beschwerdeführer wurden im Streitjahr 1995 zusammenveranlagt. Sie waren beide berufstätig. Ihre vier Kinder
waren zu Beginn des Streitjahres 8, 11, 14 und 16 Jahre alt.
4
2. Zur Haushaltsführung und Betreuung ihrer Kinder beschäftigten sie eine Haushaltshilfe in einem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, für das ihnen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 15.864 DM
entstanden. Diese machten sie erfolglos als Werbungskosten, hilfsweise als außergewöhnliche Belastung geltend.
Eine steuerliche Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG kam nach dem Wortlaut nicht in Betracht, da dieser
im Streitjahr für Ehepaare voraussetzte, daß zwei Kinder unter zehn Jahren dem Haushalt angehörten.
5
3. Die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts Baden-
Württemberg vom 11. September 1997 abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Kläger verstießen die gesetzlichen
Regelungen der §§ 9, 12 und 33 EStG im Streitfall nicht gegen Grundrechte. So habe das Bundesverfassungsgericht
in seinem Nichtannahmebeschluß vom 24. September 1992 (1 BvR 1443/89, NJW 1993, S. 647) erneut seine bereits
früher geäußerte Auffassung (unter Hinweis auf Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Oktober 1984 - 1 BvR 24/84 -, HFR 1985, S. 238) bestätigt, wonach die einkommensteuerliche
Nichtberücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe (Kinderfrau, Kinderpflegerin) zur
Kinderbetreuung bei zusammenveranlagten und beiderseits berufstätigen Ehegatten in der Regel verfassungsrechtlich
unbedenklich sei.
6
Insbesondere könne es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG darstellen, wenn Kosten für
Unterhalt und Betreuung von Kindern nur im Rahmen des "Kinderlastenausgleichs" und grundsätzlich nur pauschal -
ohne Beachtung der Einzelfälle - berücksichtigt würden.
7
4. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluß des Bundesfinanzhofs
vom 6. Juli 1998 zurückgewiesen. Der Senat halte einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten seien davon unterrichtet worden und hätten Gelegenheit zur
Stellungnahme gehabt.
II.
8
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG.
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§ 12 Nr. 1 EStG stelle sich als willkürliche Regelung dar, weil hierdurch der "Betrieb" Familie gegenüber jeder
anderen Wirtschaftseinheit ohne ausreichenden sachlichen Grund benachteiligt werde. Dies verstoße insbesondere
gegen Art. 6 Abs. 1 GG und spreche nach Auffassung der Beschwerdeführer dem "besonderen Schutz der Familie"
Hohn. Deshalb sei die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bei der Besteuerung des
Einkommens beider Ehegatten von Verfassungs wegen geboten, wenn die Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses mit der Haushaltshilfe zeitlich und sachlich mit der (Wieder-)Aufnahme der
Beschäftigung durch den zuvor die Kinder versorgenden und betreuenden Elternteil zusammenfalle und damit deutlich
werde, daß die Haushaltshilfe ausschließlich notwendig ist, um die Erwerbstätigkeit eines Elternteils zu ermöglichen.
Eine andere Auslegung sei familienfeindlich.
10
Die Regelung des § 12 Nr. 1 EStG verstoße jedenfalls dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn entsprechende
Betreuungsaufwendungen steuerlich unberücksichtigt blieben, obwohl neben einem unter zehnjährigen Kind weitere
drei Kinder, die ebenfalls noch der Betreuung und Pflege bedürften, vorhanden seien. Hierbei müsse auch
berücksichtigt werden, daß in anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Unterhaltsrecht, diesem Bedarf
entsprechend Rechnung getragen werde, der Steuergesetzgeber jedoch eine grundlegend andere Wertung getroffen
habe. Dies führe zu einer unerträglichen, sachlich nicht gerechtfertigten Andersbehandlung in einem wichtigen Teil der
Rechtsordnung, die mit Art. 3 und Art. 20 GG (Rechtsstaatsgebot) nicht zu vereinbaren sei.
11
Die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (in der bis zum Jahre 1996 geltenden Fassung) enthaltene Regelung verletze
ebenfalls Art. 6 Abs. 1 GG. Insbesondere werde hierdurch der Tatsache, daß auch Kinder, welche das Alter von zehn
Jahren überschritten hätten und trotzdem noch erheblichen familiären Arbeits- und Betreuungsaufwand verursachten,
nicht ausreichend Rechnung getragen. Dabei werde auch schlichtweg negiert, daß gerade im Falle einer größeren
Familie wegen der notwendigerweise umfassenderen "Infrastruktur" ein deutlicherer Arbeits- und auch Finanzaufwand
entstehe. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG vorgenommene Grenzziehung sei daher objektiv willkürlich und verstoße
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
12
Auch der Ausschluß von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe von der Abzugsmöglichkeit nach § 33 Abs. 1 EStG
sei mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, da dadurch ganz speziell die nur in Familien auftretenden besonderen
Lasten ohne sachlichen Grund den Betroffenen in vollem Umfang auferlegt würden. Wenigstens eine
"Härtefallregelung" über § 33 EStG sei zum Schutz der größeren Familien dringend geboten.
III.
13
In dem Verfahren hat das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung Stellung genommen.
B.
14
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG) und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG).
I.
15
1. Die von ihr zur steuerlichen Berücksichtigung des Kinderbetreuungs- und -erziehungsbedarfs aufgeworfenen
Fragen sind durch Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) geklärt.
16
a) Der Senat hat in diesem Beschluß § 33c Abs. 1 bis 4 EStG für mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht vereinbar
erklärt, weil diese Regelungen die eheliche Erziehungsgemeinschaft erwerbstätiger Eltern gegenüber anderen
Erziehungsgemeinschaften benachteiligen (vgl. BVerfGE 99, 216 <235 ff.>). Er hat weiter festgestellt, daß der
Betreuungsbedarf eines Kindes unabhängig von Krankheit, Behinderung oder Erwerbstätigkeit der Eltern besteht und
die auf diesem Bedarf beruhende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit deswegen bei allen Eltern zu
berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 99, 216 <240 f.>).
17
Der Senat hat mit Beschluß vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) auch § 32 Abs. 7 EStG für unvereinbar
erklärt mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil die Regelung die eheliche gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften
benachteiligt (vgl. BVerfGE 99, 216 <218 ff.>). Er hat weiter entschieden, das Einkommensteuergesetz
vernachlässige die Aufwendungen der Eltern, die den Kindern die persönliche Entfaltung und ihre Entwicklung zur
Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ermöglichen (Erziehungsbedarf). Für die Bemessung dieses von allen
Eltern zu befriedigenden Erziehungsbedarfs ihrer Kinder gibt der bisherige Haushaltsfreibetrag eine zahlenmäßige
Orientierung, die je nach Kinderzahl abzustufen ist (vgl. BVerfGE 99, 216 <241 f.>).
18
b) Soweit die Beschwerdeführer als eheliche Erziehungsgemeinschaft in den angegriffenen Entscheidungen von der
Anwendung der beanstandeten Normen ausgeschlossen worden sind, beruhen diese nicht auf einer nichtigen oder
unanwendbaren Rechtsgrundlage und geben keine Veranlassung zur Annahme der Verfassungsbeschwerden nach
§ 93a Abs. 2b BVerfGG.
19
Da der Zweite Senat in seiner Entscheidung ausdrücklich die Weitergeltung der als verfassungswidrig erkannten
Vorschriften angeordnet hat, bleiben diese die rechtmäßige Grundlage der Entscheidungen. Die Anordnung der
Weitergeltung der Vorschriften bedeutet, daß die Fachgerichte diese Vorschriften bis zum Ablauf der entsprechenden
Frist anzuwenden und ihren Entscheidungen weiterhin zugrunde zu legen haben. Sie ist notwendig, weil im Falle der
Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und
eines Haushaltsfreibetrages gänzlich entfallen und damit eine Rechtslage geschaffen worden wäre, die mit Art. 6 Abs.
1 und Abs. 2 GG noch weniger vereinbar wäre als die beanstandeten Normen (vgl. BVerfGE 99, 216 <244>). Damit
blieb die Begünstigung der Alleinerziehenden i.S.d. § 33c Abs. 2 und § 32 Abs. 7 EStG erhalten. Die Einbeziehung
der übrigen Eltern kann dagegen erst durch eine entsprechende Neuregelung des Gesetzgebers, zu der dieser
verpflichtet wurde, erreicht werden. Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist ist das bisherige Recht als Übergangsrecht
hinzunehmen. Die Beschwerdeführer werden daher zur Zeit durch die angegriffenen Entscheidungen, soweit diese auf
dem Ausschluß von den Begünstigungen des § 33c und § 32 Abs. 7 EStG beruhen, nicht i.S.d. § 93a Abs. 2b
BVerfGG beschwert.
20
2. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in der bis 1996 geltenden
Fassung wenden, liegen die Annahmevoraussetzungen ebenfalls nicht vor.
21
a) Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben. Die gerügte Verletzung des Art. 3 und des Art. 6 GG dadurch,
daß Eheleute mit nur einem Kind den steuerlichen Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen konnten, ist seit dem 28.
Dezember 1996 weggefallen. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann nun unabhängig von
der Anzahl der Kinder steuerlich geltend gemacht werden. Für nicht mehr geltendes Recht besteht aber in der Regel
kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten
der entsprechenden Norm (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>).
22
b) Eine besondere Beschwer ist insoweit ebenfalls nicht gegeben. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG konnte
die verfassungswidrige Vernachlässigung des Kinderbetreuungsbedarfs nicht allgemein kompensieren (vgl. BVerfGE
99, 216 <238>), weil sie nicht allen Eltern mit Kindern unter 16 Jahren zugute kam. Der Ausschluß von dieser
Regelung stellt für sich keinen schweren Nachteil i.S.d. § 93a Abs. 2b BVerfGG dar.
II.
23
Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, mit den Beschwerdeführern gleichgestellt zu werden, die an
den mit dem Beschluß vom 10. November 1998 entschiedenen Verfassungsbeschwerde-Verfahren beteiligt waren.
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1. Solange eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung beim Bundesverfassungsgericht
anhängig ist, besteht bereits ein Anlaß zu ihrer Klärung. Weiteren Verfassungsbeschwerden, die diese Fragen erneut
aufwerfen, kommt daher weder für eine verfassungsgerichtliche Grundsatzentscheidung noch hinsichtlich der
Behandlung anhängiger Einsprüche oder Klagen eine entsprechende "Anstoßwirkung" zu.
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2. Zwar haben die Beschwerdeführer bereits vor Erlaß der Entscheidung des Senats vom 10. November 1998
Verfassungsbeschwerden eingelegt, denen damals ebenso wie die dem entschiedenen Verfahren zugrundeliegenden
Verfassungsbeschwerden grundsätzliche Bedeutung zukam. Ihre vor dem Beginn der Beratungen zur maßgeblichen
Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwerden waren damit grundsätzlich ebenfalls geeignet, eine Klärung der
verfassungsrechtlichen Fragen herbeizuführen; sie entfalten jedoch keine "Anstoßwirkung" mehr.
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3.a) Der Senat hat dementsprechend in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 eine Ausnahme von der
angeordneten Fortgeltung der Regelungen, soweit sie für verfassungswidrig erkannt wurden, ausschließlich für die
dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fälle angeregt. Im übrigen ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden,
ob die Neuregelung auch die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren begünstigen wird (vgl. BVerfGE 87, 153
<180>). Eine entsprechende Regelung liegt derzeit noch nicht vor.
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b) Das deutsche Verfassungsprozeßrecht enthält derzeit keine Regelung, die eine Begünstigung von Anlaßfällen
unabhängig von einem entsprechenden Ausspruch in der Grundsatzentscheidung allgemein anordnet, so daß es auch
insoweit zur Zeit an einer rechtlichen Grundlage fehlt (zum österreichischen Recht vgl. H. G. Ruppe, Der Anlaßfall, in:
Holoubek/Lang , Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1998, S. 175 <182 f.>).
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Kirchhof
Jentsch