Urteil des BVerfG vom 28.04.2007

BVerfG: durchsuchung, ordnungswidrigkeit, verfassungsbeschwerde, handwerk, bekanntmachung, montage, gewerbe, werkstatt, verdacht, schwarzarbeit

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1331/01 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Hilke Böttcher,
Osterstraße 116, 20259 Hamburg -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 12. Juli 2001 - 46 Qs 1/01 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 10. Dezember 2000 - 72 Gs
628/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 12. Juli 2001 - 46 Qs 1/01 - und der Beschluss des Amtsgerichts
Norderstedt vom 10. Dezember 2000 - 72 Gs 628/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Kiel zur Entscheidung über die Kosten
zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem Verfahren wegen
handwerksrechtlicher Verstöße.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 1994 ein einzelkaufmännisches Unternehmen, das seit einer Änderung der
Gewerbeanmeldung vom 25. August 2000 als Gewerbe zur "Montage von Drahtzäunen sowie Holz- und
Sichtschutzzäunen" registriert ist. Ausgenommen sind laut der Gewerbeanmeldung Arbeiten im Sinne der
Handwerksrolle. Eine Eintragung in die Handwerksrolle besteht nicht. Im September 2000 zeigte ein Kunde den
Beschwerdeführer, für den dieser ein Drehflügeltor gefertigt und montiert hatte, bei der Kreishandwerkerschaft wegen
unerlaubter Ausübung des Metallbauerhandwerks an. Auf Nachfrage erklärten zwei Angestellte des
Beschwerdeführers, das Tor sei in der Firma des Beschwerdeführers angefertigt worden. Während einer der Zeugen
angab, er sei zu 70 % mit Schweißarbeiten, dem Bau von Toren, Reparaturen und der Montage aller Torarten
beschäftigt gewesen, machte der andere Zeuge keine Angaben zum Anteil der Toranfertigungen gegenüber den
übrigen Geschäftsaufträgen. Gleichwohl gaben beide Zeugen an, überwiegend mit der Montage von Standardtoren und
Zäunen beschäftigt gewesen zu sein.
3
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. Dezember 2000 ordnete das Amtsgericht wegen des "Verdachts des
Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" (SchwarzArbG) die
Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer sei nicht zur
selbständigen Erbringung von handwerklichen Leistungen berechtigt, da er nicht in der Handwerksrolle eingetragen
sei. Er sei jedoch verdächtig, im September 2000 ein Drehflügeltor angefertigt und eingebaut zu haben. Es stehe
daher zu erwarten, dass er auch weitere Kunden mit vollhandwerklichen Tätigkeiten bedient habe. Die Durchsuchung
diene der Feststellung des tatsächlichen Umfangs der vollhandwerklichen Tätigkeiten des Betroffenen und der
Auffindung von Rechnungen, Auftragsbestätigungen, geschäftlichem Schriftverkehr und Kontoauszügen.
4
3. Die gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht mit angegriffenem
Beschluss vom 12. Juli 2001 als unbegründet. Nach den bisherigen Ermittlungen habe ein ausreichender
Anfangsverdacht bezüglich einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG bestanden. Anlässlich einer
Baustellenkontrolle sei festgestellt worden, dass in dem Betrieb des Beschwerdeführers ein Drehflügeltor angefertigt
worden sei. Außerdem habe man festgestellt, dass der Beschwerdeführer über eine voll eingerichtete Werkstatt
verfüge, in der Schlosser- und Schweißarbeiten durchgeführt würden. Nach den Angaben der befragten Angestellten
sei von einem der Handwerksordnung nicht unterliegenden "Minderhandwerk" nicht auszugehen gewesen.
II.
5
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103
GG.
6
Die Regelungen der Handwerksordnung seien zu unbestimmt, um die Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12
Abs. 1 GG wirksam einschränken zu können. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit sei
damit nicht hinreichend bestimmt gewesen. Ferner sei der Meisterzwang mit Art. 12 GG unvereinbar und daher
verfassungswidrig.
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Art. 13 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Durchsuchungsanordnung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Weder
der Tatvorwurf noch die aufzufindenden Beweismittel seien hinreichend konkret umschrieben worden. Darüber hinaus
habe kein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG bestanden. Der
Beschwerdeführer habe lediglich im Nebenbetrieb zu seinem Handelsgewerbe ein Drehflügeltor angefertigt. Schließlich
sei die Anordnung einer Durchsuchung zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit generell unverhältnismäßig.
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Außerdem begründeten europarechtliche Vorschriften eine Ungleichbehandlung von deutschen Handwerkern, die ihre
Tätigkeit erst nach Ablegung der Meisterprüfung und Eintragung in die Handwerksrolle ausüben dürften, und EU-
ausländischen Handwerkern, bei denen diese Einschränkung nicht gelte.
III.
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1. Das Land Schleswig-Holstein hat zu der Verfassungsbeschwerde nicht Stellung genommen.
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2. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der schwerwiegende Eingriff einer Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zur Stärke
des bestehenden Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen müsse. In diesem Zusammenhang sei von
Bedeutung, in welcher Höhe die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt sei. Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO
(Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998) handle
ordnungswidrig, wer entgegen § 1 HwO ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe, wobei die
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € (bis 31. Dezember 2001: 20.000 Deutsche Mark) geahndet
werden könne. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995)
handle ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringe, indem er ein Handwerk als
stehendes Gewerbe selbständig betreibe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hier sehe der Gesetzgeber
in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € (bis 31. Dezember 2001: 200.000 Deutsche
Mark) vor. Der Qualifikationstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG konsumiere den Grundtatbestand des
§ 117 Abs. 1 HwO, soweit das qualifizierende Tatbestandsmerkmal "Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem
Umfang" gegeben sei. Durch dieses Tatbestandsmerkmal werde zum Ausdruck gebracht, dass die Tathandlungen
eine andere Qualität erreichten als beim Grundtatbestand des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO, wobei auf den objektiven
Umfang der Leistungen anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität abzustellen sei. Im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Ermittlungsrichter komme es daher auf die Frage an, ob sich der
Anfangsverdacht auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO oder auf eine solche nach § 1 Abs. 1
Nr. 3 SchwarzArbG beziehe. Beide Vorschriften seien Ausdruck eines unterschiedlichen Unrechtsgehalts und könnten
somit Einfluss auf die Ermessenserwägung haben. Während angesichts der Schwere der Tat und der Höhe der
Bußgeldbewehrung eine Durchsuchung bei hinreichendem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG in der Regel als verhältnismäßig anzusehen sei, müsse bei Vorliegen eines Tatverdachts der
unerlaubten Handwerksausübung nach § 117 Abs. 1 HwO angesichts der geringeren Bußgeldbewehrung den
persönlichen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehr Gewicht beigemessen werden. So müsse auch
dahingehend unterschieden werden, ob bei dem Verdächtigten lediglich der Formalakt der Eintragung ausstehe oder
ob er auch den materiellen Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung nicht genüge. Nur in letzterem Fall
komme überhaupt in Betracht, der Tat eine derartige Schwere beizumessen, die eine Durchsuchungsanordnung als
verhältnismäßig erscheinen lasse.
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Andererseits stehe ein geringeres Eingriffsmittel als die Durchsuchung und Beschlagnahme in der Regel nicht zur
Verfügung. Auch sei die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen regelmäßig erfolglos. Anfragen vor
Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen würden diese oft zwecklos machen. Regelmäßig werde bestimmtes
beweiserhebliches Material ausgelagert. In der Praxis habe sich gezeigt, dass sich nur in einer ganz geringen Anzahl
von Fällen ex post der Verdacht eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auf Grund
einer durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme als unbegründet erwiesen habe. Dies belege eine sorgfältige
Vorarbeit. Durchsuchungsmaßnahmen würden nur beantragt, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorlägen. Erst
auf Grund der durchgeführten Durchsuchung und Beschlagnahme lasse sich nachweisen, dass Schwarzarbeit in weit
größerem Umfang ausgeführt wurde, als ursprünglich angenommen.
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Der Meisterzwang sei nach wie vor verfassungsgemäß. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE
13, 97 zur Vereinbarkeit des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz genannt habe,
bestünden unverändert fort. Das Handwerk sei der zweitstärkste Wirtschaftszweig in Deutschland. In den Betrieben
des Handwerks werde der größte Teil des Nachwuchses der gesamten gewerblichen Wirtschaft ausgebildet.
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3. Weiterhin hat der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Stellung genommen. Er hält die
angegriffenen Entscheidungen für verfassungswidrig, da § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG
verfassungswidrig seien. Angesichts der Höhe der Geldbußen und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 17
Abs. 3 und Abs. 4 OWiG liege ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Schuldangemessenheit vor. Die
Durchsuchungen seien unverhältnismäßig, da es sich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handele, der Vorwurf
aber nur eine Ordnungswidrigkeit betreffe. Im Übrigen fehle eine genaue Prüfung des Tatverdachts der
Ordnungswidrigkeit. Regelmäßig diene die Durchsuchung erst der Begründung eines solchen Tatverdachts und erfolge
daher zum Zwecke der Ausforschung. Dies widerspreche dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Der Meisterzwang
verstoße zudem gegen Art. 12 GG.
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4. Dem Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltungsvorgang vorgelegen.
IV.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer
berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2
GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil der empfindliche Eingriff einer Durchsuchung
vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet wurde. Darüber hinaus lassen die angegriffenen
Beschlüsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu im vorliegenden Fall
aufdrängen mussten.
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1. a) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353
<371 f.>; 59, 95 <97>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April
2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 <3172>).
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b) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss
im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade
diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige
Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist
nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Der Richter darf die Durchsuchung
nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die
Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).
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2. a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet zwar - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht, bei
der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stets von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen abzusehen.
Allerdings sind die Anforderungen an die Stärke des Tatverdachts umso höher, je weniger schwer die dem Betroffenen
zur Last gelegte Tat wiegt.
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In Fällen der Durchsuchung bei Handwerkern, die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und das
Schwarzarbeitsgesetz stützen, sind darüber hinaus die Wertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu
berücksichtigen. Ist im Rahmen der Ermittlungstätigkeit noch unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben
ist oder ob es sich um die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausübung der Berufsfreiheit handelt, so gebietet der
insofern schwache Anfangsverdacht eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Blick auf die Veränderung der
wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden
Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch gerecht werden konnten. Wegen dieser Bedenken hat
das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals geltende Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit
Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR
1730/02 -, DVBl 2006, S. 244 <246>). Diese Besonderheiten sind auch bei Durchsuchungsmaßnahmen zu
berücksichtigen, die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung stützen.
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Bei der verfassungsmäßigen Prüfung der Durchsuchung kommt es zwar nur auf einen Anfangsverdacht an. Ob die
vorgeworfene Tätigkeit dem Kernbereich des Handwerks zuzuordnen ist, wird sich unter Umständen erst feststellen
lassen, wenn Art und Umfang der handwerklichen Tätigkeit ermittelt wurden, was gerade durch eine Durchsuchung
erfolgen soll. Gleichwohl ist Voraussetzung für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, dass die vorliegenden
Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass eine Eintragungspflicht des Betroffenen besteht.
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Darüber hinaus haben die Ermittlungsbehörden im Einzelfall auch zu berücksichtigen, ob lediglich der Formalakt der
Eintragung in die Handwerksrolle fehlt oder ob der Betroffene über die materiellen Voraussetzungen einer Eintragung
verfügt. Sofern lediglich der Formalakt der Eintragung unterblieben ist, eine Eintragung in die Handwerksrolle aber
voraussichtlich möglich wäre, wäre der schwere Eingriff der Wohnungsdurchsuchung nicht gerechtfertigt. Hierbei
haben die Ermittlungsbehörden auch zu erwägen, ob auf Grund der von Verfassungs wegen gebotenen großzügigen
Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung von § 8 HwO a.F. (vgl. dazu oben) eine Eintragung ohne Ablegung
der Meisterprüfung in Frage kommt.
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Wenn auch zwischen den in Betracht kommenden Normen - § 117 Abs. 1 HwO (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Februar 1995) - ein Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz in Form eines Qualifikationstatbestandes besteht, so
reicht es nicht aus, beide Normen zugleich oder alternativ zu nennen. Angesichts der unterschiedlichen
Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich um unterschiedliche Regelungen zu Taten mit einem
ebenfalls unterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des Tatverdachts gehört bei § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG die Darlegung der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang. Um diesen
Anfangsverdacht verfassungsgemäß begründen zu können, ist erforderlich, dass Feststellungen getroffen werden, die
nach einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestands nachvollziehbar machen. Kann ein
Anfangsverdacht auch nicht im Ansatz im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG begründet werden, so kommt
eine Durchsuchung allein wegen eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 HwO in Betracht.
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b) Die einmalige Fertigung eines Drehflügeltores sowie die Existenz einer voll eingerichteten Werkstatt vermögen
einen hinreichenden Anfangsverdacht für die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen "in erheblichem Umfange" im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG nicht zu begründen. Aus dem Ermittlungsergebnis und den Ausführungen
der Fachgerichte ergibt sich nicht, warum die Ausstattung der Werkstatt des Beschwerdeführers gerade einen Hinweis
auf die unerlaubte Ausübung eines Handwerks darstellte und nicht vor allem oder ausschließlich der Ausübung seines
angemeldeten Gewerbes diente. Ein "Betriebsverdacht" reicht gerade nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <380>). Ferner
lassen auch die Angaben der vernommenen Zeugen keinen Rückschluss darauf zu, dass handwerkliche Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang durchgeführt worden waren. Im Gegenteil hatten beide Zeugen angegeben,
selbst vor allem mit der Montage von Standardtoren und Zäunen beschäftigt gewesen zu sein. Zwar mögen die
vorgenannten Indizien die Vermutung nahe gelegt haben, der Beschwerdeführer habe auch in weiteren Fällen
unerlaubt handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt. Der Schluss auf den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit, der
einen derart schweren Grundrechtseingriff wie die Durchsuchung rechtfertigen könnte, ist aber verfassungsrechtlich
nicht haltbar.
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Ferner bedurfte die Verhältnismäßigkeit der Eingriffsmaßnahme mit Blick darauf, dass sich der Verdacht lediglich
auf eine mit einer Geldbuße zu ahndende Ordnungswidrigkeit und nicht auf eine Straftat richtete, besonderer
Berücksichtigung. Das Amtsgericht hat hierzu keinerlei Erwägungen angestellt und auch das Landgericht hat lediglich
die Erforderlichkeit der Durchsuchung zur Beschaffung von Beweisen zur Ermittlung des tatsächlichen Umfangs der
mutmaßlichen handwerklichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers festgestellt. Eine Auseinandersetzung mit der
Angemessenheit der Durchsuchung zur Aufklärung der Ordnungswidrigkeit ist nicht ersichtlich.
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3. Auf die Vereinbarkeit des für die Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen
Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz kommt es nach alledem nicht an. Die Frage kann
hier offen bleiben, da jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festzustellen ist, die der Verfassungsbeschwerde
zum Erfolg verhilft.
V.
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Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht Kiel
zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
VI.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff