Urteil des BVerfG vom 22.02.2005

BVerfG: komplexität des verfahrens, freiheit der person, anrechnung der untersuchungshaft, erlass, dringender tatverdacht, wichtiger grund, fortdauer, beschleunigungsgebot, straftat, zuhälterei

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 109/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R-K ...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Oliver Wallasch und Koll.,
Fichardstraße 30, 60322 Frankfurt am Main -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2005 – 1
Ws 123/04 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 – 5/6 Kls
(2/03) 63/80 Js 10666/99 –
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2005 – 1 Ws 123/04 – und der Beschluss
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 - 5/6 Kls (2/03) 63/80 Js 10666/99 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft.
I.
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist estnischer Staatsangehöriger und befindet sich auf Grund des Haftbefehls des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2002 seit dem 5. August 2002 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl
wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2003 erweitert und neu gefasst.
3
b) Unter dem 13. Januar 2003 erstellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main die
Anklageschrift, in der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, durch elf selbständige Handlungen, zum Teil
gemeinschaftlich handelnd die Straftatbestände der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der
dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB), teilweise in Tateinheit mit Menschenhandel (§ 180b Abs. 1 Sätze
1 und 2 StGB) und schwerem Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) verwirklicht zu haben. Ferner wurden
ihm das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB) und Körperverletzung
(§ 223 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Neben dem Beschwerdeführer wurden zehn weitere Personen angeklagt.
4
c) Die Hauptverhandlung fand zwischen dem 3. September 2003 und dem 1. Dezember 2003 statt. In dieser wurden
Teilbereiche der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten nach
§ 154 StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer räumte die angeklagten Urkundendelikte und die Erbringung
gelegentlicher Fahrdienste ein. Die ihm weiter zur Last gelegten Taten bestritt er.
5
Die Staatsanwaltschaft forderte ausgehend von der rechtlichen Würdigung, wonach sich der Beschwerdeführer in
zwei Fällen der ausbeuterischen Zuhälterei sowie in drei Fällen der Beihilfe zur ausbeuterischen Zuhälterei, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Menschenhandel, in zwei
Fällen in Tateinheit mit dem Verschaffen von falschen Ausweisen strafbar gemacht habe, eine Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten.
6
d) Mit Urteil vom 1. Dezember 2003 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer wegen
ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in zwei Fällen, davon in
einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Menschenhandel, sowie der Beihilfe zur Zuhälterei in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Neben dem Beschwerdeführer wurden fünf Mitangeklagte
zu Freiheitsstrafen verurteilt.
7
e) Gegen das Urteil legten der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft und vier als Nebenklägerinnen
zugelassene Geschädigte Revision ein. Zwei der Nebenklägerinnen nahmen diese zurück.
8
Das Urteil gelangte am 22. Januar 2004 zur Geschäftsstelle. Dessen Zustellung an die Verteidiger, die Vertreter der
Nebenklägerinnen und die Staatsanwaltschaft erfolgte in dem Zeitraum vom 12. Februar 2004 bis zum 20. Februar
2004. Bis zum 22. März 2004 gingen die Revisionsbegründungen des Beschwerdeführers, der Staatsanwaltschaft und
der Nebenklägerinnen ein. Die zu bewirkenden Zustellungen der Revisionsbegründungen erfolgten am 25. März, 26.
März, 4. April, 7. April, 4. Mai, 5. Mai und am 11. Juni 2004.
9
Der am 30. Juni 2004 gefertigte Revisionsübersendungsbericht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Frankfurt am Main ging am 2. Juli 2004 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.
Deren Stellungnahme wurde unter dem 16. Juli 2004 erstellt und anschließend mit den Akten dem
Generalbundesanwalt übersandt.
10
Dieser leitete die Akten mit einer Stellungnahme vom 25. November 2004 an den Bundesgerichtshof weiter, bei dem
sie am 29. November 2004 eingingen.
11
Der Bundesgerichtshof hat mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 Termin zur Hauptverhandlung über die
Revisionen von zwei Nebenklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft auf den 15. Juni 2005 bestimmt.
12
2. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 wies das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des
Beschwerdeführers auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. August
2002, erweitert durch den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2003, zurück. Zur
Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge im
Inland weder über einen festen Wohnsitz noch über tragfähige soziale oder berufliche Bindungen. Die Aussicht, in der
Wohnung eines Bekannten Wohnsitz nehmen zu können, rechtfertige keine andere Beurteilung. Vielmehr sei zu
befürchten, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht in sein Heimatland
entziehe, zumal er dort über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
erscheine auch unter Berücksichtigung des Zwei-Drittel-Zeitpunkts des § 57 Abs. 1 StGB nicht unverhältnismäßig, da
es keinen diesbezüglichen Automatismus gebe.
13
3. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
12. Januar 2005. Bei Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsmittel sei derzeit kein dem Beschwerdeführer
günstiges Ergebnis zu prognostizieren. Der Generalbundesanwalt habe die Verwerfung seiner Revision als
offensichtlich unbegründet beantragt, während er der Revision der Staatsanwaltschaft – wenn auch mit einer
abweichenden rechtlichen Bewertung – beigetreten sei. Auf der Basis der Ausführungen der Staatsanwaltschaft, auf
die Bezug genommen werde, sei nach Auffassung des Senats nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls auch die
Verwirklichung der Straftatbestände des § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB in beiden Alternativen sowie von § 181a Abs. 1 Nr.
2 StGB in einem weiteren Fall und die Beihilfe zu letzterem in einem anderen Fall gerechtfertigt, so dass ein
dringender Tatverdacht auch bezogen darauf zu bejahen sei.
14
Es bestehe nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr. Ein Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft und damit
die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung und als deren Ergebnis eine Erhöhung der bisher verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sei als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Auch
ausgehend von einer Rechtskraft der bisher ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
bestehe im Übrigen ein starker Fluchtanreiz, da von einer Vollverbüßung auszugehen sei. Eine Aussetzung des
Strafrestes zur Bewährung komme nach Einschätzung des Senats wie auch nach der im Beschwerdeverfahren
abgegebenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt mangels
günstiger Sozialprognose sowie unter Berücksichtigung des Gewichts der abgeurteilten Taten und des bei einem
Rückfall bedrohten Rechtsgutes nicht in Betracht. Es bestünden auch keine den Fluchtanreiz hemmenden Umstände.
Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen festen Wohnsitz noch über zuverlässige persönliche, familiäre oder
berufliche Bindungen. Dem Bleiberecht und der Bereitschaft eines Freundes, ihn bei sich aufzunehmen, komme keine
maßgebliche fluchthemmende Bedeutung zu. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass er in seinem Heimatland
über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Nach alledem stehe zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer
Haftverschonung durch Flucht oder Untertauchen dem weiteren Verfahren entziehen werde.
15
Aus den weiter geltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 17. März 2003 liege auch weiterhin der Haftgrund
der Verdunkelungsgefahr vor. Der Haftgrund entfalle trotz des Erlasses des Urteils nicht, da ein Erfolg der Revision
der Staatsanwaltschaft nicht fern liege und damit nach Zurückverweisung der Sache eine erneute Durchführung der
Beweisaufnahme drohe. Die Beweise gälten auch nicht als so gesichert, dass der Beschwerdeführer die
Wahrheitsermittlung nicht mehr behindern könne. Er habe sich überwiegend bestreitend eingelassen. Es liege auf der
Hand, dass die Wahrheitsermittlung ungeachtet der prozessualen Möglichkeiten, frühere Aussagen der geschädigten
Zeuginnen in die Hauptverhandlung einzuführen, erschwert werden könne, wenn diese ihre Angaben auf Grund
unlauteren Einwirkens auf sie als falsch widerrufen würden.
16
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Höhe der zu
erwartenden Freiheitsstrafe gewahrt. Eine Erhöhung der nicht rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Mangels Wahrscheinlichkeit einer vorzeitig bedingten Entlassung sei auch
der für die Abwägung maßgebliche Endstrafenzeitpunkt nicht erreicht.
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Schließlich sei auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die grundsätzliche Geltung des
Beschleunigungsgebots auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils stehe außer Streit. Jedoch sei dabei nicht
derselbe strenge Prüfungsmaßstab wie vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils bei der Prüfung des wichtigen
Grundes im Sinne des § 121 StPO anzulegen. Die Vorschrift gelte ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur bis zum
Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Für den Zeitraum danach lasse nicht mehr jede wesentliche vermeidbare
Verzögerung die Verhältnismäßigkeit entfallen. Es verbleibe im Rahmen der Geltung des § 120 StPO bei der
umfassenden Abwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte, unter anderem
des Gewichts der Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der
Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens. Vorliegend sei bereits eine
Verfahrensverzögerung, die ein für diese Abwägung bei Berücksichtigung des gemilderten Maßstabes relevantes Maß
erreichen würde, für die Zeit nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Die Zustellung der
Revisionsbegründungen hätte zwar bei Eingang der letzten Revisionsbegründung am 22. März 2004 in einem
erheblich kürzeren Zeitraum als bis zum 11. Juni 2004 bewirkt werden können. Das habe aber bei Berücksichtigung
der außerordentlich zügigen Erstellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
insgesamt gesehen keine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Folge gehabt. Die Dauer der Bearbeitung der
Revisionen bei dem Generalbundesanwalt sei dem besonderen Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache geschuldet
und als angemessen hinzunehmen. Dies gelte auch hinsichtlich der Terminsbestimmung der Revisionsverhandlung
auf den 15. Juni 2005, da ein hoher Vorbereitungsaufwand zu veranschlagen sei. Ob sich das Verfahren im Falle einer
Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts bis zu
der dann erneut durchzuführenden Hauptverhandlung bis mindestens "Spätherbst 2005" hinziehen werde, bleibe noch
abzuwarten. Zudem stelle sich eine solche Verzögerung als notwendige Folge der Einlegung des Rechtsmittels dar.
II.
18
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1 und von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
19
Die seit dem 5. August 2002 andauernde Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Soweit das Oberlandesgericht
eine andere Bewertung vornehme, sei die von ihm gegebene Begründung nicht tragfähig. Zunächst fehle es an einer
Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB. Die im Zusammenhang mit der positiven
Sozialprognose anzustellenden komplexen Fragen wische das Oberlandesgericht mit einer grobschnittartigen
Begründung vom Tisch. Es verkenne, dass eine positive Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht die Gewissheit
künftiger Straffreiheit voraussetze. Es genüge vielmehr schon das Bestehen einer nahe liegenden Chance für ein
positives Ergebnis. Eine Negativ-Prognose könne dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nicht unmittelbar auf die Schwere der Schuld gestützt werden. Auch könne die Verteidigung der Rechtsordnung bei
einer im Übrigen positiven Prognose nicht als selbständiger Gesichtspunkt entgegen gestellt werden. Von einer
positiven Prognose aber könne ausgegangen werden. Mit den geschädigten Zeuginnen habe ihn ausweislich der
Urteilsgründe eine Liebesbeziehung verbunden. Insofern seien die Umstände der Tat geeignet, von einem
Ausnahmegeschehen auszugehen. Zudem handele es sich um einen Erstverbüßer. Auch habe er sich im Vollzug
ausnahmslos vorbildlich geführt. In die Waagschale zu werfen seien ferner die mit der Untersuchungshaft
verbundenen besonderen Einschränkungen. So habe er sich auf Anordnung der Staatsanwaltschaft bis zum 17. März
2003 in Isolationshaft befunden. Auf diese Gesichtspunkte gehe das Oberlandesgericht nicht ein, sondern stelle auf
Umstände ab, die im Gesetz keine Entsprechung fänden.
20
Ferner sei nicht zu erkennen, wie das Oberlandesgericht mit der notwendigen Gewissheit dazu komme, dass die
Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben werde und ihm aus diesem Grunde eine wesentlich höhere Strafe drohe.
Das Oberlandesgericht gehe wohl davon aus, dass eine vom Generalbundesanwalt vertretene Revision stets zum
Erfolg führe. Einen derartigen Automatismus gebe es aber nicht. Überdies sei dieser Gesichtspunkt auch nicht
geeignet, eine über zwei Jahre andauernde Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Zudem fehle es an einer detaillierten
und rechtlich zutreffenden Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls als
weniger einschneidende Maßnahme. Er verfüge über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dieser gesicherten
ausländerrechtlichen Position gehe er verlustig, wenn er die Bundesrepublik Deutschland verlasse und nicht innerhalb
von sechs Monaten wieder einreise. Auch werde außer Betracht gelassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland
einen Freundeskreis habe und er bei seinem besten Freund wohnen könne. Bindungen zu seinem Heimatland
bestünden demgegenüber nicht. Er habe dort lediglich einige Male Urlaub gemacht.
21
Das Oberlandesgericht nenne in Bezug auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr keine konkreten Ansatzpunkte.
Er verfüge über keine Kenntnisse hinsichtlich der Erreichbarkeit der Zeuginnen, die sich außerdem in einem
Zeugenschutzprogramm befänden. Ihre bisherigen Einlassungen ließen sich auch leicht in einer neuerlichen
Hauptverhandlung einführen. Im Übrigen sei hier die Auflage eines Kontaktverbots im Rahmen eines
Haftverschonungsbeschlusses denkbar.
22
Weiterhin sei aus dem Verfahrensgang und dem nunmehrigen Fortgang der Sache mit einer mündlichen Verhandlung
vor dem Bundesgerichtshof am 15. Juni 2005 auch ersichtlich, dass das verfassungsrechtlich garantierte
Beschleunigungsverbot verletzt sei. Die aus diesem Gebot folgenden Grundsätze seien nicht beachtet worden, was
sich schon daraus erschließe, dass zwischen dem Urteil des Landgerichts vom 1. Dezember 2003 und der
terminierten Revisionshauptverhandlung ein Zeitraum von etwas über 1½ Jahren liege.
23
Der Haftbefehl müsse daher auf Grund bestehender Unverhältnismäßigkeit aufgehoben, jedenfalls aber gegen
geeignete Auflagen außer Vollzug gesetzt werden. Letzteres sei im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht auszusprechen.
24
2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Land
Hessen hat auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main verwiesen, worin
die Ansicht vertreten wird, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft nach wie vor verhältnismäßig sei. Das
Bundesministerium der Justiz hat im Rahmen seiner Stellungnahme vor allem zu den Bearbeitungszeiten des
Generalbundesanwalts und des Bundesgerichtshofs Ausführungen gemacht.
B.
25
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
26
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen
geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>). Das
Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch
nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>;
20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist,
wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche
Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen
(BVerfGE 19, 342 <347 f.>; 20, 45 <49>). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen. Dem trägt die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO Rechnung,
wonach der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus
nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder
ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Bei dieser
Beurteilung ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle
zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil
herbeizuführen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt insoweit nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der
Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <270 f.>).
27
2. Das Beschleunigungsgebot beansprucht jedoch auch über seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 121 StPO
hinaus Geltung. Es erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das gesamte Strafverfahren.
Unabhängig von dem speziellen Betroffensein des Freiheitsrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei der
Untersuchungshaft findet es auch im Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes seine Wurzel. Dieses gebietet - nicht
zuletzt im Interesse des Beschuldigten – die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den
Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in
seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <68 f.>; Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR
121/83 -, NJW 1984, S. 967). Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dazu, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu
berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu
prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon
ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch
erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>; 92, 277 <326>; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 <2473>;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -,
NJW 1993, S. 3254 <3255>), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden
überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch)
strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 – u.a., NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897). Auf Grund dieser umfassenden
Geltung des Beschleunigungsgebots hat das Bundesverfassungsgericht auch bereits entschieden, dass dieses im
Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 – 2 BvR 838/01 –, StV 2001, S. 521
<522 f.>).
28
Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass das Beschleunigungsgebot auch nach Erlass eines
erstinstanzlichen Urteils Geltung beansprucht und bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von
Untersuchungshaft zu beachten ist. Dies zieht auch die fachgerichtliche Judikatur nicht in Zweifel. Verwiesen wird hier
darauf, dass auch nach dem Erlass des Urteils und seiner Anfechtung ein vom Angeklagten nicht veranlasstes
erhebliches Stocken des Verfahrens und eine dadurch verursachte unangebrachte Verlängerung der
Untersuchungshaft für den Inhaftierten eine erhebliche unnötige und vom Gesetz nicht gewollte Belastung darstelle
(vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 1968 – 1 Ws 225/68 -, NJW 1968, S. 2117 <2118>; vgl.
auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 1969 – 1 Ws 221/69 -, NJW 1969, S. 1682; OLG München, Beschluss
vom 3. Oktober 1969 - Ws 1049/69 -, NJW 1970, S. 156 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September 1974 -
Ws 307/74 -, NJW 1975, S. 941 <942>). Im Übrigen machten auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und verschiedene
verfahrensrechtliche Bestimmungen, wie etwa die kurzen Anfechtungsfristen und die Regelung des § 275 StPO über
die Absetzungsfristen für das Urteil deutlich, dass das Beschleunigungsgebot auch für den sich anschließenden, die
Rechtskraft hinausschiebenden Verfahrensabschnitt Geltung beanspruche (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg,
Beschluss vom 18. Oktober 1982 – 2 Ws 292/82 -, JR 1983, S. 259 f.). Es wird dabei ganz überwiegend als in § 120
StPO verankert angesehen, wonach der Haftbefehl aufzuheben ist, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft
unverhältnismäßig ist. Streitig ist lediglich, ob auf Grund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und
erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung der Haftbefehl ohne Rücksicht auf
die Höhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober
1982 – 2 Ws 292/83 -, JR 1983, S. 259 <260>; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 3 AR 315/82 -
4 Ws 336 und 341/84 -, StV 1985, S. 67; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 1992 – 1 Ws 182/92 -, StV
1992, S. 481; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Januar 1994 – Ws 2/94 -, StV 1994, S. 141 <142>) oder ob das
Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und
dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen sind (so OLG Köln, Beschluss
vom 4. Februar 1992 – 2 Ws 9-10/92 -, MDR 1992, S. 694 <695>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 -
3 Ws 178/96 -, StV 1996, S. 552; Beschluss vom 23. November 1999 – 1 Ws 948/99 -, NStZ-RR 2000, S. 250
<251>; Kammergericht, Beschluss vom 1. August 1997 – 1 AR 971/97 – 5 Ws 483/97 - ; LG Gera,
Beschluss vom 14. Juni 1996 – 200 Js 12799/92 – 5 KLs -, NJW 1996, S. 2586).
II.
29
Den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht
gerecht.
30
1. Soweit das Oberlandesgericht bezüglich des Prüfungsmaßstabes davon ausgeht, dass für den Zeitraum nach
dem Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils eine umfassende Abwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit
maßgeblichen Gesichtspunkte, unter anderem des Gewichts der Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe
gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens zu
erfolgen habe, steht dies in Einklang mit einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung. Sie ist unter
Berücksichtigung des Wortlauts des § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
sofern bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße
berücksichtigt wird.
31
2. Das Oberlandesgericht ist jedoch bei seiner Abwägungsentscheidung der Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsrechts nicht gerecht geworden. Es hat nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und zudem
wichtige Abwägungsgrundsätze außer Acht gelassen.
32
a) Zunächst liegt eine unzureichende Würdigung der tatsächlichen Grundlagen vor. Vorliegend lassen sich Umstände
feststellen, die geeignet sind, den Schluss auf vermeidbare und durch ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte verursachte Verfahrensverzögerungen zu tragen. Gleichfalls können sie in ihrer Gesamtheit eine
Schwelle erreichen, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des
Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer weiteren Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht mehr erlauben.
33
Zu berücksichtigen sind hier zum einen die Zeitpunkte der Zustellungen der Revisionsbegründungen. Während vier
Zustellungen noch relativ zeitnah erfolgt sind, sind drei Zustellungen der bis zum 22. März 2004 eingegangenen
Revisionsbegründungen erst nach fast 1½ Monaten, nämlich Anfang Mai, die letzte sogar erst nach 2½ Monaten,
konkret am 11. Juni 2004 bewirkt worden. Bei der Bewirkung der Zustellungen handelt es sich aber um eine schlichte
Routinebearbeitung. Die hierbei zu beachtende Sorgfalt hinsichtlich der Vollständigkeit der Zustellungen ist ersichtlich
nicht gewahrt worden. Eine erste Prüfung ergab bereits im April 2004 eine Unvollständigkeit, woraufhin die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main mit Verfügung vom 15. April 2004 das Landgericht bat, die
weitere Zustellung von Revisionsbegründungen zu bewirken. Dabei wurde offensichtlich weder von der
Staatsanwaltschaft noch vom Landgericht bemerkt, dass auch diese Verfügung unvollständig war. Vielmehr wurde
ausweislich des Vermerks vom 28. Mai 2004 erst bei der Fertigung des Entwurfs des Revisionsübersendungsberichts
durch das Sekretariat gesehen, dass noch weitere Zustellungen zu bewirken waren. Folge dieser fehlerhaften
Sachbehandlung war eine rund zweimonatige Verfahrensverzögerung. Soweit das Oberlandesgericht ausführt, dass
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Folgezeit außerordentlich zügig gearbeitet
habe, vermag dies den Schluss auf das Auffangen der eingetretenen Verfahrensverzögerung durch spätere
Maßnahmen nicht zu rechtfertigen. Denn dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts lässt sich nicht
entnehmen, dass über die zügige Bearbeitung, die als solche ohnehin geboten ist, hinaus besondere Vorkehrungen
seitens der Staatsanwaltschaft – etwa das Freistellen eines Sachbearbeiters – zum Auffangen der entstandenen
Verzögerung getroffen worden sind.
34
Hinzu tritt die lange Dauer der Bearbeitung durch den Generalbundesanwalt. Die Erarbeitung der dortigen
Stellungnahme erforderte einen Zeitraum von über vier Monaten, wobei das Oberlandesgericht hierzu lediglich
pauschal ausführt, dass dies dem besonderen Umfang und dem hohen Schwierigkeitsgrad der Sache angemessen
gewesen sei. Diese Aussage findet jedoch keine konkrete Grundlage. Angesichts des für die Revisionsbegründungen
in Anspruch genommenen Zeitraums von rund zwei Monaten und der vierzehntägigen Bearbeitung durch die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann der Bearbeitungszeitraum von vier Monaten
seitens des Generalbundesanwalts kaum als angemessen angesehen werden, zumal auch die Absetzung des Urteils
nur einen Zeitraum von knapp zwei Monaten in Anspruch nahm. Hinzu tritt, dass sich der Umfang der Prüfung des
Generalbundesanwalts auf die Revisionsrügen (vgl. § 352 StPO) beschränkt. Der Umfang der Revisionsbegründung
des Beschwerdeführers nimmt aber lediglich 17 Seiten in Anspruch; die Gegenerklärung des Beschwerdeführers auf
die vierseitige Stellungnahme des Generalbundesanwalts umfasst lediglich zwei Seiten. Die Stellungnahme des
Generalbundesanwalts zu den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, deren Umfang 20
und 13 Seiten beträgt, nimmt insgesamt 15 Seiten in Anspruch. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Argumentation
des Oberlandesgerichts zum Umfang und zur Komplexität des Verfahrens einer hinreichenden Grundlage. Im Übrigen
ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Oberlandesgericht um eine konkrete Aufklärung der Bearbeitungsdauer etwa
durch eine Nachfrage bemüht hat.
35
Auch die am 22. Dezember 2004 erfolgte Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung über die Revisionen der
Nebenklägerinnen und der Staatsanwaltschaft auf den 15. Juni 2005 bleibt ohne hinreichend nachvollziehbaren Grund.
Der Verweis des Oberlandesgerichts auf den besonderen Umfang, die Komplexität und die mögliche grundsätzliche
Klärung von Rechtsfragen stellen nicht mehr als blankettartige Argumentationsmuster dar, die nach den obigen
Ausführungen keine Entsprechung im konkreten Verfahren finden.
36
Ferner berücksichtigt das Oberlandesgericht bei seinen Ausführungen nicht, dass bei einer etwaigen Aufhebung des
ergangenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung jedenfalls
eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil fehlerhaft
war.
37
Ausgehend von diesem Befund kann festgestellt werden, dass sich das Verfahren bedingt durch die nicht zeitnah
erfolgten Zustellungen der Revisionsbegründungen an sämtliche Beteiligte um rund zwei Monate verzögert hat. Ferner
kann eine Verzögerung des Verfahrens bedingt durch die lange Bearbeitungsdauer beim Generalbundesanwalt um
jedenfalls zwei Monate festgestellt werden. Insoweit hat das Bundesministerium der Justiz unter Hinweis auf eine
Untersuchung aus dem Jahre 1999 (Barton, Die Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, 1999, S. 161 ff.)
mitgeteilt, dass es dem Generalbundesanwalt in jedem dritten Fall gelungen sei, innerhalb von nur einer Woche zu
votieren und nur in 8% der Fälle mehr als acht Wochen benötigt wurden. Das arithmetische Mittel liege bei 20 Tagen,
was auch die jetzigen Verhältnisse - zumindest in ihrer Tendenz - wiederspiegele. Auch in Bezug auf die
Verfahrensdauer hat das Bundesministerium der Justiz unter Hinweis auf diese Untersuchung mitgeteilt, dass die
durchschnittliche Dauer der Revisionsverfahren bei fünf Wochen liege. Nur für 15% der Fälle habe die
Verfahrensdauer mehr als zwei Monate in Anspruch genommen. Für das Jahr 2004 hat das Bundesministerium der
Justiz darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof 107 von 173 Revisionen binnen dreier Monate durch Urteil
entschieden habe. Bei 46 Sachen betrug die Verfahrensdauer bis zu sechs Monaten, bei 15 Sachen nahm sie einen
Zeitraum von bis zu neun Monaten, in zwei Fällen von bis zu einem Jahr und in drei Fällen über ein Jahr in Anspruch.
Vor diesem Hintergrund ist von einer weiteren Verfahrensverzögerung auszugehen, die durchaus im Bereich von drei
Monaten angesetzt werden kann. Mithin kann eine Gesamtdauer vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bis zum
angesetzten Termin zur Hauptverhandlung im Revsionsverfahren festgestellt werden, die zumindest mit sieben
Monaten zu Buche schlagen. Diesen Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht auf Grund seiner unzureichenden
Tatsachenwürdigung nicht berücksichtigt.
38
b) Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht auch maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen hat.
39
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit
zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Daraus
folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der
Untersuchungshaft zunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 – 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S.
496; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 121 Rn. 19). Zum anderen steigen auch die Anforderungen an den die
Haftfortdauer rechtfertigen Grund (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2001 - Beschw.Nr. 38321/97 - Erdem, EuGRZ 2001,
S. 391 <395 Rn. 47>). Dem entspricht es auch, dass in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum
Vorliegen eines solchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür maßgeblichen
Umstände, insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit
verschieben können (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13.
September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 <208>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, StV 1999, S. 328; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).
40
Zwar hat sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert, da auf Grund der
gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen
angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil
ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die
Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens
bereits ein Schuldnachweis gelungen ist. Gleichwohl rechtfertigt dieser Gesichtspunkt noch nicht, dass der Verurteilte
jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft gehalten werden
kann. Die verhängte Freiheitsstrafe stellt grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat dar.
Sie kann auch deshalb nicht ohne weiteres als Maßstab für die mögliche Länge der Untersuchungshaft dienen, weil
dies mit dem Resozialisierungszweck der Strafhaft in ein Spannungsverhältnis tritt. Wird die verhängte Freiheitsstrafe
durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im
Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder
überhaupt keine Wirkung entfalten.
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Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsanspruch kommt es vor
diesem Hintergrund in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer
an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der
Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Mit
zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen eines sie rechtfertigenden
Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere
Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich
daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft
herangezogen werden. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist nicht zu erkennen, dass das
Oberlandesgericht diesen Grundsatz beachtet hat.
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bb) Auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, dass der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit eine deutlich
höhere Strafe zu erwarten habe, hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
43
Hier ist bereits im Ausgangspunkt fraglich, ob eine derartige Prognose über den Ausgang des Revisionsverfahrens
angestellt werden kann. Diese Auffassung wird zwar in Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. OLG Koblenz,
Beschluss vom 11. Oktober 1973 - 1 Ws 548/73 -, MDR 1974, S. 596; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 1977 -
2 Ws 123/77 -, MDR 1977, S. 775; Lemke, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl. 1999, § 120 Rn. 7;
zurückhaltend: Boujong, in: KK, StPO, 5. Aufl. 2003, § 120 Rn. 7; LG Freiburg, Beschluss vom 27. April 1988 - V AK
22/87 -, StV 1988, S. 394; ablehnend: Luckhaupt, Zur Zulässigkeit der U-Haft nach der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, MDR 1974, S. 550 <551 f.>). Es ist jedoch fraglich, ob diese
Ansicht dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung, die ihre Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
findet (vgl. BVerfGE 74, 358 <371>), hinreichend Rechnung trägt. Durch die Verurteilung hat diese zwar eine Einbuße
erlitten. Ist es aber im Verhältnis zu den Anklagevorwürfen zu einer Verurteilung auf Grund eines Straftatbestandes
mit einem milderen Strafrahmen oder gar zu einem teilweisen Freispruch gekommen, so hat diese auch eine gewisse
Bestätigung auf der Grundlage eines gerichtlichen, der Schuldfeststellung dienenden Verfahrens erfahren. Die
Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO unterstreicht, dass der gerichtlichen Entscheidung - auch wenn sie noch
nicht rechtskräftig ist - insoweit ein besonderer Stellenwert zukommt. Danach ist der Haftbefehl bei einem Freispruch,
einer vorläufigen Verfahrenseinstellung oder der Nichteröffnung des Hauptverfahrens zwingend aufzuheben. Auf die
Richtigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung kommt es dabei nicht an (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004,
§ 120 Rn. 8). Angesichts dieser gesetzlichen Wertung, die ebenfalls als Ausprägung der Unschuldsvermutung
verstanden werden kann, erscheint die Möglichkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten bei einem teilweisen Freispruch
oder einer bloß milderen Verurteilung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durchaus problematisch.
44
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Oberlandesgericht seinen Schluss, dass eine Wahrscheinlichkeit für
eine erheblich höhere Strafe gegeben sei, nicht im hinreichenden Maße begründet hat. Das Oberlandesgericht
verweist lediglich in pauschaler Weise auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts und die zwischenzeitlich
eingetretene Verfahrenssituation, wonach der Bundesgerichtshof nur hinsichtlich der Revisionen der
Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat. Allein dieser
Verfahrensstand aber präjudiziert noch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Zum einen ist in der Praxis
des Bundesgerichtshofs zu beobachten, dass etwa auch Staatsanwaltschaftsrevisionen, die absehbar unbegründet
sind und vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, mündlich verhandelt werden (vgl. Barton, Die alltägliche
Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, StraFo 1998, S. 325 <327 mit Fn 18>). Ungeachtet des
Umstandes, dass die Durchführung der Hauptverhandlung erst die Erkenntnisgrundlage für die Entscheidung darstellt,
zeigt gerade diese Praxis, dass allein die Terminierung noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten rechtfertigt.
Zum anderen ist nach § 301 StPO auf eine Staatsanwaltschaftsrevision hin stets auch zu prüfen, ob das
angefochtene Urteil für den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler enthält. Die fehlende eigenständige Bewertung
der Erfolgsaussichten der Revisionen schlägt sich auch darin nieder, dass sich das Oberlandesgericht über die
konkreten Folgen einer möglichen Straferhöhung nur in globaler Weise äußert. Auf die konkret mögliche Erhöhung des
Strafrahmens geht es in diesem Zusammenhang ebenso wenig ein wie auf das von der Staatsanwaltschaft
ausgehend von einer abweichenden rechtlichen Beurteilung in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geforderte
Strafmaß von drei Jahren und sechs Monaten. Unberücksichtigt bleibt auch die als Milderungsgrund mit einer
Zurückverweisung in Betracht kommende, weil dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung (vgl. etwa BGH,
Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 StR 119/96 -, StV 1996, S. 537 f.). Schließlich sind auch die Ausführungen des
Oberlandesgerichts zu den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB unzureichend. Auch zu diesem Punkt erfolgen
lediglich pauschale Ausführungen, während eine Analyse des konkreten Sachverhalts, vor allem zu den Umständen
der Tatbegehung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der zu § 57 Abs. 1 StGB
entwickelten Grundsätze unterbleibt. Diese ergeben sich auch nicht aus der in Bezug genommenen Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vom 22. Dezember 2004. Darin werden ebenfalls nur kurze und
pauschale Ausführungen gemacht, die nicht auf den konkreten Einzelfall eingehen.
III.
45
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das Oberlandesgericht
wie auch durch das Landgericht, das keinerlei Erwägungen zu dem Beschleunigungsgebot anstellt und dessen
außerordentlich knappe Ausführungen den Anforderungen an die Begründung nicht gerecht werden, festzustellen. Der
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten
Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7.
Dezember 2004 herbeizuführen.
46
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Broß
Gerhardt