Urteil des BVerfG vom 19.01.1999

BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfassungsbeschwerde, rechtliches gehör, vorläufige einstellung, strafverfahren, winter, vertretung, eigentümer, beratung, unschuldsvermutung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 456/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
-
Rechtsanwälte O... und Kollegen, -
gegen a) den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 19. Januar 1999 - 1 Qs 4/99 -,
b)
den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 10. März 1997 - Cs 5 Js 10148/96 -
u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 6. April 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, und zwar unabhängig von der Frage, ob dem
Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte.
Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.500,- DM (in Worten: eintausendfünfhundert
Deutsche Mark) auferlegt.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eines gegen ihn
gerichteten Strafverfahrens.
2
1. Durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe
verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, einen antiken Holzschrank aus einem von seiner Ehefrau ersteigerten Haus, in
dem sich im Erdgeschoß ein Ladengeschäft befand, entwendet zu haben. Weil ihm vorgeworfen wurde, in dieser
Sache vier Zeugen zum Meineid angestiftet zu haben - deswegen wurde er später zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt -, beschränkte das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die
Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, weil die in dem Diebstahlsverfahren zu erwartende Strafe gegenüber der
wegen Anstiftung zum Meineid in vier Fällen zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. Die dagegen
eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht als unzulässig.
3
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie von Art. 6 Abs. 2 MRK mit der Begründung, die Einstellung enthalte
eine unrechtmäßige strafrechtliche Schuldzuweisung, weil er wegen der Zubehöreigenschaft des Schrankes bereits
dessen Eigentümer gewesen und damit erwiesenermaßen unschuldig sei.
II.
4
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Es fehlt an der nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen
verfassungsprozessualen Beschwer. Aus dem angegriffenen Beschluß des Amtsgerichts, durch den das
Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, erwachsen dem Beschwerdeführer, worauf das
Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zutreffend hingewiesen hat, keine Rechtsnachteile. Der
Beschwerdeführer steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Die Fortführung eines Strafverfahrens mit
dem Ziel des Nachweises der Unschuld kann grundsätzlich niemand verlangen; das Strafverfahren dient vielmehr der
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die mit dem Fortbestehen eines Tatverdachts möglicherweise
verbundenen faktischen Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, NStZ
1984, S. 228 f.). Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht
möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß
aufdrängt, daß sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, NJW 1997, S.
46) . Anhaltspunkte dafür sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere steht die Annahme des
Landgerichts, der Schrank sei kein Zubehör im Sinne der §§ 90, 55 ZVG, 97 Abs. 1, 98 Nr. 1 BGB, weil das
Erdgeschoß, in dem sich das Ladengeschäft befand, nicht für einen bestimmten Gewerbebetrieb ausgestaltet und
eingerichtet sei, im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 62, 49 <51>; BGHZ 124, 380 <392>;
weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 58. Aufl., § 98, Rn. 3, § 97, Rn. 11 und Holch, Münchner Kommentar zum BGB,
3. Aufl., § 97, Rn. 30 ff.) und ist auch angesichts des Umstandes, daß der Schrank sich nicht in den geschäftlich
genutzten Räumen befand, jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
III.
5
Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
6
Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das
Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen
durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser
Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird
(stRspr, vgl. z.B. BVerfG, NJW 1995, S. 1418, NStZ 1998, S. 363). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten,
wenigstens durch seinen anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
zu
den
Zulässigkeitsvoraussetzungen und dem Umfang der Nachprüfung
strafgeric htlic her Entscheidungen
im
Rahmen
der
Verfassungsbeschwerde
zu
ermitteln. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen.
Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher anwaltlicher Beratung beruhen, mag der
Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Regreßanspruch geltend machen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Winter
Hassemer