Urteil des BVerfG vom 08.04.2004

BVerfG: zulässigkeit der auslieferung, russland, ordre public, haftbedingungen, verfassungsbeschwerde, politische rechte, politische verfolgung, zusicherung, diplomatische vertretung, republik

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 253/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des weißrussischen Staatsangehörigen B...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Mario Müller,
Kurt-Schumacher-Straße 21, 04105 Leipzig -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2004 – OLG 33 Ausl
58/03 –,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2003 – OLG 33
Ausl 58/03 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b Satz 1, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. April 2004 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2003 – OLG 33 Ausl 58/03 – und vom 8.
Januar 2004 - OLG 33 Ausl 58/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 des Grundgesetzes, soweit in ihnen die
Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wird und Einwendungen gegen die
Zulässigkeitserklärung zurückgewiesen werden. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
Gründe:
I.
1
1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger. Am 24. November 2003 wurde er auf
der Grundlage eines Auslieferungsersuchens der Staatsanwaltschaft der Republik Weißrussland vom 8. Oktober 2003
vorläufig festgenommen. Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Haftbefehl des Staatsanwalts der Stadt Minsk vom
21. Februar 2000 zu Grunde. Hiernach soll der Beschwerdeführer im September 1994 als Gesellschafter eines
Kleinunternehmens durch Täuschung dessen Direktor zur Aufnahme eines Kredits in Höhe von 124.000 US-Dollar
veranlasst und sich das Geld rechtswidrig zugeeignet haben. In einer "Anordnung der Erhebung der Beschuldigung"
vom 25. Juni 2003 heißt es, der Beschwerdeführer habe die Kreditsumme in Höhe von 123.660 US-Dollar auf ein
Devisenkonto einer Handelsagentur bei der Hypo-Vereinsbank AG, Filiale Riesa, überwiesen und das Geld für eigene
Zwecke verbraucht.
2
In dem Auslieferungsersuchen garantierte die Staatsanwaltschaft der Republik Weißrussland die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes.
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2. Am 25. November 2003 erließ das Amtsgericht Leipzig nach vorheriger Anhörung des Beschwerdeführers eine
vorläufige Festhalteanordnung. Im Rahmen seiner Anhörung hatte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen seine
Auslieferung erhoben.
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3. Mit Beschluss vom 28. November 2003 ordnete das Oberlandesgericht Dresden die förmliche Auslieferungshaft
an und erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Weißrussland zur Strafverfolgung wegen der
in dem Haftbefehl des Staatsanwalts der Stadt Minsk vom 21. Februar 2000 genannten Straftat für zulässig.
Gleichzeitig wies es die Einwendungen des Beschwerdeführers zurück. Sowohl nach deutschem wie nach
weißrussischem Recht sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als Betrug strafbar. Das Vorliegen eines
hinreichenden Tatverdachts sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Prüfungsgegenstand des
Auslieferungsverfahrens. Die Sachverhaltsschilderung enthalte schlüssig ein strafbares Verhalten. Es sei unerheblich,
ob die Tat nach deutschem Recht verjährt sei, da eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Art. 10 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens - EuAlÜbk - stehe der Auslieferung nicht entgegen, zumal Weißrussland
dem Übereinkommen nicht beigetreten sei. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei gegeben.
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4. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage
verschiedener Berichte zur Situation in Weißrussland, u.a. zu den dortigen Haftbedingungen, die Aufhebung des
Auslieferungshaftbefehls sowie eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung.
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Das Oberlandesgericht habe sich in seiner Entscheidung ausschließlich mit der Frage der Verjährung, nicht aber mit
den weiter erhobenen Einwendungen der Verfassungswidrigkeit der Auslieferung nach Weißrussland und der
Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes auseinandergesetzt. Eine Auslieferung nach Weißrussland sei auf Grund der
dort herrschenden menschenrechtswidrigen Haftbedingungen unzulässig; im Hinblick auf seine jüdische
Religionszugehörigkeit sei sogar von einer Verschärfung der Haftbedingungen auszugehen. Die Haftbedingungen
beträfen nicht nur politisch Verfolgte, sondern alle Häftlinge. Eine Zusicherung der weißrussischen Seite im Einzelfall
sei nicht ausreichend, da selbst nach Ansicht des Auswärtigen Amtes die Menschenrechtsverletzungen in
Weißrussland Ausdruck eines nichtdemokratischen Systems seien. Eine Überwachung derartiger Einzelfallabreden
durch die deutsche diplomatische Vertretung sei nicht möglich. Die Mindestanforderungen an eine verbindliche
Zusicherung seien nicht gewahrt. Weiter werde der Spezialitätsgrundsatz verletzt; auf Grund seiner Vorgeschichte
erschienen der nunmehr erhobene Tatvorwurf und das Auslieferungsersuchen lediglich als Vorwand, ihn finanziell zu
verfolgen.
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Auch stehe die Verjährung der ihm vorgeworfenen Straftat der Auslieferung entgegen. Schließlich sei kein Grund für
die Anordnung der Auslieferungshaft gegeben, insbesondere nicht der der Fluchtgefahr.
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5. Mit Beschluss vom 8. Januar 2004 wies das Oberlandesgericht Dresden die Einwendungen des
Beschwerdeführers zurück. Es sei nicht substantiiert dargelegt, dass die weißrussischen Behörden die
völkerrechtlichen Mindeststandards nicht einhalten würden und somit ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren nicht
gewährleistet sei. Die in Weißrussland vorherrschenden Haftbedingungen stünden einer Auslieferung des
Beschwerdeführers nicht entgegen. Nach Information der Generalstaatsanwaltschaft werde eine Auslieferung an
Weißrussland vom Auswärtigen Amt regelmäßig nur bewilligt, wenn die Zusicherung Weißrusslands vorliege, dass bei
der Unterbringung des jeweiligen Verfolgten die grundlegenden Garantien der Menschenrechte in der Haftanstalt
beachtet würden. Die Einhaltung entsprechender Zusagen werde durch die deutsche Botschaft in Minsk regelmäßig
kontrolliert. Beanstandungen seien bislang nicht vorgekommen. Der Hinweis auf die allgemein schlechten
Haftbedingungen verfange nicht, da auf die im Einzelfall konkret zu erwartende Haftsituation abzustellen sei. Es sei
nicht zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer, der im Übrigen keinen Asylantrag gestellt habe, wegen seines
jüdischen Glaubens politische Verfolgung drohe. Die Annahme einer Fluchtgefahr habe der Beschwerdeführer nicht
entkräftet. Hinsichtlich der übrigen Einwendungen werde mangels neuer sachlicher und rechtlicher Gesichtspunkte auf
den vorangegangenen Beschluss verwiesen.
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6. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Zulässigkeitserklärung richtet, rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19
Abs. 4 GG. Zur Frage der Haftbedingungen in Weißrussland wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen
Ausführungen. Im Ergebnis beinhalte auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2004 keine
Überprüfung der insoweit relevanten Fragen. Die Mindestanforderungen seien letztlich auch in Hinsicht auf die
Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht gewahrt; eine entsprechende verfahrensrelevante Erklärung sei mindestens in
Form einer Verbalnote einzureichen. Das Oberlandesgericht sei seinen Einwendungen zur Verletzung des
Grundsatzes der Spezialität trotz seiner umfangreichen Schilderung im Beschluss vom 8. Januar 2004 nicht
nachgegangen.
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7. Dem Bundesministerium der Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines der in
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 BVerfGG liegen insoweit vor.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 63, 332).
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Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind, soweit sie die Feststellung der Zulässigkeit der
Auslieferung bzw. die Zurückweisung der insoweit erhobenen Einwendungen betreffen, unvereinbar mit dem nach
Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung und verletzen den Beschwerdeführer in
seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2003 fristgerecht erhoben. In dem hier zu beurteilenden Fall begann
die Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag vom
12. Dezember 2003. Der Antrag war auf Grund der in der Sache erhobenen Gehörsrüge jedenfalls auch als ein Antrag
nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO zu werten. Dabei handelt es sich um einen außerordentlichen
Rechtsbehelf, den der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren zu stellen hat, um alle Rechtsbehelfe vor der
Einlegung einer Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen (vgl. den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 -). Ist ein solcher Antrag - wie hier - innerhalb der
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gestellt, hält er die Verfassungsbeschwerdefrist offen (vgl. BVerfGE 19,
198 <200> zu § 33a StPO).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, soweit mit dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 28. November 2003 die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Weißrussland für zulässig erklärt worden ist
und die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen mit Beschluss vom 8. Januar 2004 zurückgewiesen worden
sind.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der
Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde
liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen
Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar
sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337>; 75, 1 <19>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -; Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 –, EuGRZ 2003, S. 518 <520>). § 73 IRG nimmt
dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem er ausdrücklich bestimmt, dass
die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
widersprechen würde.
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Gegen den ordre public verstößt eine Rechtshilfehandlung, mit der der ersuchte Staat dazu beitragen würde, dass
der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde.
Die Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gehört inzwischen zum festen Bestand
des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. Art. 3 EMRK und Art. 7 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte). Auch die Auslieferung zur Verhängung oder Vollstreckung einer an sich zulässigen
Strafe kann gegen den ordre public verstoßen und unzulässig sein, wenn zu besorgen ist, dass die zu erwartende
oder verhängte Strafe im ersuchenden Staat in einer den Erfordernissen des Art. 3 EMRK nicht entsprechenden
Weise vollstreckt werden würde (vgl. Vogler in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen,
2. Aufl., § 73 Rn. 12).
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b) Das Oberlandesgericht ist der verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungspflicht hinsichtlich der Einhaltung der
völkerrechtlichen Mindeststandards in Bezug auf die Haftbedingungen nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer
hat im fachgerichtlichen Verfahren unter Vorlage verschiedener Erkenntnismittel vorgetragen, dass die
Haftbedingungen in weißrussischen Gefängnissen den völkerrechtlichen Mindeststandards grundsätzlich nicht
genügen. Inwieweit die dort enthaltenen Angaben zutreffen, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, obschon im
Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers hierzu Anlass bestanden hätte. Stattdessen hat es lediglich auf die
Praxis des Auswärtigen Amtes verwiesen, wonach die Bewilligung von Auslieferungen nach Weißrussland, die auf
vertragsloser Grundlage erfolgen, regelmäßig von der Zusicherung der weißrussischen Seite abhängig gemacht wird,
der jeweilige Verfolgte werde unter menschenwürdigen Bedingungen untergebracht, und ausdrücklich ausgeführt, die
allgemeinen Haftbedingungen in Weißrussland seien nicht maßgebend, entscheidend sei vielmehr die im Einzelfall zu
erwartende Haftsituation.
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Die bloße Möglichkeit oder auch die erklärte Absicht des Bundesministeriums der Justiz, im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens eine Zusicherung der Republik Weißrussland zu einer den völkerrechtlichen Mindeststandards
genügenden Haftunterbringung des Beschwerdeführers einzuholen und die Einhaltung der Zusicherung durch
konsularische Maßnahmen zu überprüfen, vermag die verfassungsrechtlich geforderte Aufklärungs- und
Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts jedoch nicht einzuschränken oder die unterlassene Prüfung und Würdigung zu
heilen. Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegen die Bewilligungsentscheidung der
Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt
(vgl. den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 -
2 BvR 1560/00 -; BVerfGE 63, 215 <225 ff.>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
[Dreier-Ausschuß] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 <263>). Daraus folgt, dass der
Beschwerdeführer nicht auf eine Prüfung der Haftbedingungen im Bewilligungsverfahren verwiesen werden kann.
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Das Oberlandesgericht wird - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz im
vorliegenden Verfassungsbeschwerde-Verfahren - zu prüfen haben, ob die Haftbedingungen in der Republik
Weißrussland allgemein den völkerrechtlichen Mindeststandards genügen; gegebenenfalls müsste es die Erklärung
der Zulässigkeit der Auslieferung von der Abgabe einer Zusicherung durch die weißrussischen Behörden über die
Einhaltung dieser Mindeststandards hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers abhängig machen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine entsprechende Zusicherung
seitens der weißrussischen Behörden nicht eingehalten werden würde.
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3. Die weiter vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes oder zum
Vorliegen eines Auslieferungshindernisses wegen Verjährung bedürfen keiner Entscheidung, da die
Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen begründet ist.
21
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Gerhardt