Urteil des BVerfG vom 30.07.2009

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erlass, untersuchungshaft, vollzug, hauptsache, gefangener, bekanntmachung, copyright, presse, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1422/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Juni 2009 - VAs 7/09 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er den Vollzug der Untersuchungshaft
betrifft.
Gründe:
1
Soweit der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft betrifft, wurde
das Verfahren abgetrennt und wird hierüber gesondert entschieden werden. Das vorliegende Verfahren betrifft daher
nur den Vollzug der Untersuchungshaft. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer solchen Anordnung nicht
vorliegen.
2
Kann wie im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der
Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 <135>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn
diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
sprechen. Das ist hier nicht der Fall.
3
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg, müsste der
Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorübergehend die von ihm
beanstandeten Einschränkungen beim Hofgang und Freizeitaufschluss hinnehmen. Für den umgekehrten Fall, dass
die Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung zu Änderungen im Interesse des Beschwerdeführers
verpflichtet würde, obwohl sie die Hofgangs- und Aufschlusszeiten ohne Verfassungsverstoß in der vom
Beschwerdeführer beanstandeten Weise organisiert hat, entstünde nach dem - insoweit hypothetisch als richtig zu
unterstellenden - Vortrag der Justizvollzugsanstalt ein Mehraufwand, der nur zulasten der Hofgangs- und
Aufschlusszeiten anderer Gefangener aufgefangen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle des
Erlasses einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Beschwerdeführers auch andere Gefangene in gleicher Lage
Entsprechendes verlangen könnten (zur Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verallgemeinerbarkeit vgl.
BVerfGE 34, 369 <380>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR
1870/07 -, NJW 2009, S. 661 <662> m.w.N.). Diese Nachteile überwiegen die Nachteile, die bei Nichtergehen einer
einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer treffen, jedenfalls nicht so deutlich, dass der Erlass einer
einstweiligen Anordnung in Betracht käme.
4
Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt vorbehalten.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff