Urteil des BVerfG vom 24.02.2011

BVerfG: körperliche unversehrtheit, gefahr im verzug, blutentnahme, beweisverwertungsverbot, faires verfahren, blutprobe, bereitschaftsdienst, wache, fahrrad, verkehr

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1596/10 -
- 2 BvR 2346/10 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn L...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2010 - 2 Ss 274/10 -
- 2 BvR 1596/10 -,
2. des Herrn W....
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Lothar Hinz,
in Sozietät Kanzlei Hinz & Winter,
Konkordiastraße 24, 58095 Hagen -
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2010 - III - 3 RVs
109/10 -
- 2 BvR 2346/10 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 24. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2
StPO bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ein Beweisverwertungsverbot nach
sich zieht.
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1. Das Amtsgericht Weißwasser verurteilte den Beschwerdeführer zu 1) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
zu einer Geldstrafe. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht Görlitz als unbegründet verworfen.
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand, den
er habe erkennen können und müssen, an einem Sonntag gegen 16.00 Uhr mit einem Fahrrad im öffentlichen
Straßenverkehr gefahren sei. Dabei habe er - ohne den Verkehr zu beachten - die Fahrbahn überquert, um auf den
gegenüberliegenden Radweg zu gelangen. Ein entgegenkommender Funkstreifenwagen der Polizei habe deshalb bis
zum Stillstand des Fahrzeugs abbremsen müssen, um nicht mit dem Fahrrad des Beschwerdeführers zu kollidieren.
Da der Beschwerdeführer einer Blutentnahme widersprochen habe, habe einer der Polizeibeamten des
Funkstreifenwagens beim Diensthabenden auf der Wache angerufen, damit dieser einen richterlichen Beschluss
erwirke. Der Diensthabende habe den Richter telefonisch nicht erreichen können und dies dem Polizeibeamten vor Ort
mitgeteilt. Dieser habe deshalb Gefahr im Verzug angenommen, die Entnahme einer Blutprobe angeordnet und den
Diensthabenden auf der Wache hierüber informiert. Sein Vorgehen habe er nicht in der Akte dokumentiert, weil es
beim Polizeirevier W. üblich sei, dass das der Diensthabende auf der Wache vornehme.
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Das Ergebnis der um 16.30 Uhr entnommenen Blutprobe - die eine Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille im
Analysenmittelwert ergeben habe - sei verwertbar. Die Voraussetzungen einer Eilanordnung durch die Polizei hätten
vorgelegen. Die fehlende Dokumentation führe nicht zu einem Verwertungsverbot. Auch wenn - was nicht aufgeklärt
worden sei - zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt werde, dass der Diensthabende nicht versucht habe, den
Ermittlungsrichter zu erreichen, resultiere daraus kein Verwertungsverbot. Maßgeblich sei, dass dem anordnenden
Polizeibeamten die Rechtslage bekannt gewesen sei und er deshalb eine richterliche Anordnung habe herbeiführen
wollen, indem er den Diensthabenden gebeten habe, den Bereitschaftsrichter zu kontaktieren. Sollte der
Diensthabende dem nicht nachgekommen sein, könne das dem handelnden Polizeibeamten nicht angelastet werden.
Dieser sei nicht gehalten, das Handeln des Diensthabenden zu überprüfen, sondern könne auf dessen Auskunft
vertrauen.
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juni 2010 verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Revision des
Beschwerdeführers zu 1) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der
Anordnung der Blutentnahme bestehe nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer gesetzlich eingeräumten Eilanordnungskompetenz im Ausgangsfall kein
Beweisverwertungsverbot, weil der anordnende Polizeibeamte Schritte unternommen habe, um den
Bereitschaftsrichter zu erreichen.
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2. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Beschwerdeführer zu 2) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführer habe an einem Sonntag gegen 04.25 Uhr mit einem Fahrrad in - wie ihm
bewusst gewesen sei - alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand in Schlangenlinien eine öffentliche Straße in
Wuppertal befahren. Die Untersuchung der ihm um 04.55 Uhr auf Anordnung der Polizei - die zuvor erfolglos versucht
gehabt habe, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen - entnommenen Blutprobe habe eine
Blutalkoholkonzentration von 2,78 Promille ergeben. Es sei gerichtsbekannt, dass in Wuppertal zwischen 21.00 Uhr
und 06.00 Uhr kein gerichtlicher Eildienst existiere. Ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit des gerichtlichen Eildienstes
hätte die Blutentnahme nicht unerheblich verzögert, während der Arzt zeitnah erreichbar gewesen sei.
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. August 2010 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die
Sprungrevision des Beschwerdeführers zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet. Ob die Blutentnahme rechtmäßig gewesen sei, könne dahinstehen. Der Senat folge der Auffassung,
dass die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung gemäß § 81a StPO in der Regel nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot führe. Für eine Ausnahmekonstellation enthielten die Feststellungen des angefochtenen
Urteils und die Revisionsbegründung keine Anhaltspunkte.
II.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. In der Ermittlungsakte sei keine Gefahrenlage
dokumentiert; außerdem sei dort kein Hinweis enthalten, dass der Diensthabende tatsächlich versucht habe, den
Ermittlungsrichter zu erreichen. Unterstelle man - wie es das Landgericht getan habe - als wahr, dass der
Diensthabende einen solchen Versuch nicht unternommen habe, liege eine bewusste Missachtung des
Richtervorbehalts durch den Diensthabenden vor, die zwingend zu einer Unverwertbarkeit der zu Beweiszwecken
entnommenen Blutprobe führen müsse. Bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbots dürfe nämlich nicht nur auf
den tatsächlich die Blutentnahme anordnenden Beamten abgestellt werden, wenn - wie hier mit dem Diensthabenden -
ein weiterer Beamter beteiligt gewesen sei. Das Verhalten der Polizeibeamten sei als Einheit zu bewerten.
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2. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Er beanstandet insbesondere, dass in Wuppertal kein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst vorhanden sei. Dies
sei objektiv willkürlich, nachdem das Oberlandesgericht Hamm bereits entschieden habe, dass in einer Großstadt ein
nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet sein müsse. Hier sei nicht einmal der Bereitschaftsdienst der
Staatsanwaltschaft erreichbar gewesen. Dieser Gesetzesverstoß sei so schwerwiegend, dass hieraus ein
Beweisverwertungsverbot folgen müsse.
III.
9
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>).
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1. a) Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlass, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
den aus dem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Maßstäben für die
Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots infolge möglicherweise verfahrensfehlerhafter
Blutentnahme zu überprüfen oder fortzuentwickeln. Danach haben die Gerichte im Strafprozess die Rechtmäßigkeit
der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen, sondern nur insofern, als dies für die Entscheidung über das
Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 8 f.). Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher
Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt
in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 4, 283 <285>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10). Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter,
willkürfreier und von den Beschwerdeführern auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass
dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften
ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen
des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHSt 44, 243 <249>; 51, 285 <289 f.>). Die Annahme
eines Verwertungsverbots schränkt - auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden
Preis“ gerichtet ist - eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass
das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen
Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine
Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im
Einzelfall anzuerkennen ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines
besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 44, 243
<249>; 51, 285 <290 ff.>; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 <602 f.>; speziell zu
§ 81a StPO Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) -, juris Rn. 17 ff.;
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 1 Ss 226/07 -, juris Rn. 26 ff.).
11
b) In den Ausgangsfällen haben die Gerichte das Verhalten der Ermittlungsbehörden an diesem Maßstab überprüft
und sind somit ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG gerecht geworden.
12
aa) Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, eine fehlende Dokumentation allein führe nicht zu
einem Verwertungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 135/07 -, NStZ-RR 2007, S. 242 <243>,
unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 -, NStZ 2005, S. 392 <393>), ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den
Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden
Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR
784/08 -, juris Rn. 10). Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Oberlandesgericht Dresden im
Verfahren des Beschwerdeführers zu 1) bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbots auf den die Anordnung der
Blutentnahme vor Ort aussprechenden Polizeibeamten abgestellt hat.
13
bb) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Fehlen eines nächtlichen richterlichen
Bereitschaftsdienstes kein Beweisverwertungsverbot begründet. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betrifft den in Art. 13 Abs. 2 GG
verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>;
BVerfGK 2, 176 <178>). Sie kann nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a StPO
übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher Mindeststandard geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12). Selbst wenn das Fehlen eines
nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes der Inanspruchnahme der Eilkompetenz entgegenstünde, folgte daraus
von Verfassungs wegen kein Beweisverwertungsverbot. Die Strafgerichte können darauf verweisen, dass die
handelnden Polizeibeamten in einem solchen Fall den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.
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cc) Schließlich führt die Nichterreichbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes im Fall des
Beschwerdeführers zu 2) nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot. Nach dem
Wortlaut von § 81a Abs. 2 StPO sowie der Systematik der Richtervorbehalte der Strafprozessordnung haben sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch ihre Ermittlungspersonen im Sinne von § 152 GVG die Befugnis, eine Blutentnahme
anzuordnen. Das Ergebnis einer polizeilich angeordneten Blutentnahme ist daher von Verfassungs wegen unabhängig
von der Antwort auf die einfachrechtliche Frage verwertbar, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen
die Eilkompetenz nach § 81a StPO vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 1046/08 -, juris Rn. 26).
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2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch nicht im Hinblick auf die Rüge anzunehmen, die Ablehnung eines
Beweisverwertungsverbots verstoße gegen das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren.
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a) Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung
durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder
rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 64, 135 <145 f.>; 122, 248
<272>).
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Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gehört nicht zum Bereich des rechtsstaatlich
Unverzichtbaren (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR
784/08 -, juris Rn. 12). Das Grundgesetz enthält ausdrückliche Richtervorbehalte nur für Wohnungsdurchsuchungen
(Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG). Auch die hohe Bedeutung des Grundrechts auf körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet verfassungsrechtlich nicht, dass die - zwingend von einem Arzt
vorzunehmende - Blutentnahme zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut nur durch
einen Richter angeordnet werden dürfte. Eine Blutentnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhalts tastet
das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an (vgl. BVerfGE 5, 13 <15>) und stellt auch keinen so
schwerwiegenden Eingriff dar, dass aus dem Gesichtspunkt der Eingriffstiefe heraus ein Richtervorbehalt zu
verlangen wäre (vgl. BVerfGE 16, 194 <200 f.>). Der Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO beruht auf einer
Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe.
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Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO im
nachfolgenden Strafverfahren keine verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen könnte. Es bleibt jeweils zu prüfen, ob
die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer
Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden
sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR
784/08 -, juris Rn. 12).
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b) Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der
strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote gegeben. Insbesondere ist es nicht willkürlich, dass im
Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 1) die rechtliche Prüfung allein das Vorgehen des die Blutentnahme
unmittelbar anordnenden Ermittlungsbeamten in den Blick genommen hat.
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3. Ob der in der Blutentnahme liegende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG verletzt, ist vorliegend nicht zu prüfen, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerden nicht die Anordnung
der Blutentnahme, sondern die jeweilige strafgerichtliche Verurteilung ist. Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet
nicht, im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer polizeilich angeordneten
Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 11).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Gerhardt
Landau