Urteil des BVerfG vom 23.02.2006

BVerfG: eröffnung des verfahrens, verfassungsbeschwerde, jugendlicher, schöffengericht, presse, eigenkonsum, betäubungsmittel, unterlassen, beweismittel, persönlichkeit

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 110/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B ...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dorka und Wings,
Hochstraße 54, 45964 Gladbeck -
gegen 1.
a)
das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2005 - 3 Ss 405/05 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 17. Februar 2005 - 6 Ls 11 Js 483/04
(406/04) -,
2.
mittelbar § 26 Abs. 2 GVG
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 23. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
1
Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 2 GVG rügt, genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungserfordernissen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der
Beschwerdeführer legt nicht in substantiierter Weise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dar. § 26 GVG
begründet neben der Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte in Jugendschutzsachen auch die Zuständigkeit der
Jugendgerichte. Da hier jedenfalls die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben war, hätte der Beschwerdeführer
darlegen müssen, warum der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen die ausschließliche Zuständigkeit des
Jugendschöffengerichts hätte vorsehen müssen. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgetragen, dass die
zusätzliche Begründung der Zuständigkeit des Jugendgerichts nach § 26 GVG nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entspreche, ohne Gründe für einen verfassungsrechtlichen Ausschluss der Zuständigkeit des hier tätig
gewordenen Schöffengerichts zu nennen.
II.
2
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht
vor.
3
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der
Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung
vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet
sein könnte. Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die
Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und
unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl.
BVerfGE 82, 286 <298>; 89, 28 <36> m.w.N.). Dabei verstößt eine Entscheidung eines Gerichts nur dann gegen das
Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn die
Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden
verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist
(vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 29, 45 <48 f.> m.w.N.).
4
2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Recht des Beschwerdeführers
auf den gesetzlichen Richter nicht.
5
§ 26 GVG begründet unter anderem für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt
oder unmittelbar gefährdet wird, neben der Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte auch die der Jugendgerichte.
Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass bei Straftaten gegen Kinder und Jugendliche den Besonderheiten des
Falls durch das Verfahren vor dem Jugendgericht besser Rechnung getragen oder die besondere Sachkunde und
Erfahrung des Jugendrichters eingesetzt werden kann, insbesondere auch im Hinblick auf die besondere
Schutzbedürftigkeit kindlicher und jugendlicher Zeugen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 26 Rn. 1).
6
Nach diesem Normzweck waren hier die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht und das
Unterlassen einer Vorlage an das Jugendschöffengericht (§ 209 Abs. 2 i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchstabe b StPO) nicht
sachwidrig. Die Anklage legte dem Beschwerdeführer zur Last, als Person über 21 Jahre mehrfach an einen 15-
jährigen Jugendlichen Cannabisprodukte verkauft zu haben. Der Tatvorwurf stützte sich maßgeblich auf eine beim
Beschwerdeführer sichergestellte nicht geringe Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) von Cannabisprodukten, die
belastende Aussage des jugendlichen Abnehmers, die Liste der - auch einschlägigen - Vorahndungen des
Beschwerdeführers sowie seine - von der Staatsanwaltschaft als unglaubhaft gewürdigte - Einlassung, er habe die
sichergestellten Betäubungsmittel nur zum Eigenkonsum besessen.
7
Bei dieser Sachlage ist die Eröffnung des Verfahrens vor dem Schöffengericht nicht zu beanstanden. Angesichts
der vorliegenden sächlichen Beweismittel, die den Beschwerdeführer stark belasteten, kam es für die
Beweiswürdigung maßgeblich darauf an, sich einen Eindruck von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der
Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu verschaffen, mithin auf Gesichtspunkte, die nicht die Vernehmung kindlicher und
jugendlicher Zeugen betreffen. Der konkrete Tatvorwurf ließ andererseits nicht einen solchen Grad der Gefährdung
Jugendlicher erkennen, dass die Zuständigkeit des Jugendgerichts mit Blick auf deren schutzwürdige Interessen
geboten gewesen wäre. Die Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche begründet zwar gemäß § 29 a Abs. 1 Nr.
1 BtMG einen Qualifikationstatbestand, unterscheidet sich aber vom "gewöhnlichen" strafbaren Umgang mit
Betäubungsmitteln nicht in solchem Maße, dass hierfür generell eine besondere, jugendschutzspezifische
Beurteilungskompetenz des Gerichts erforderlich wäre. Da hier die Vernehmung nur eines jugendlichen Zeugen im
Raum stand und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass diese unter den für eine Vorlage an die
Jugendgerichte maßgeblichen Gesichtspunkten problematisch sein könnte, hat das Schöffengericht in willkürfreier
Weise seine Zuständigkeit angenommen, zumal grundsätzlich die Zuständigkeit des Jugendgerichts nur
ausnahmsweise begründet ist (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 Rn. 6).
8
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau