Urteil des BVerfG vom 02.07.2009

BVerfG: faires verfahren, richterliche kontrolle, verfassungsbeschwerde, in dubio pro reo, wohnung, beginn der frist, dokumentation, offensichtliches versehen, polizei, marihuana

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1691/07 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Ralf Ritter,
Schulterblatt 124, 20357 Hamburg -
gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2007 - 3 - 30/07
(Rev) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 2. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2007 - 3 - 30/07 (Rev) - verletzt, soweit er die
Revision im Fall 1 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 2007 - 707 Ns 85/05 - verwirft, den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird, soweit er die
Revision im Fall 1 des Urteils des Landgerichts Hamburg verwirft und die Sache zur Entscheidung über die Kosten im
Umfang der Revisionsverwerfung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverweist,
aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an einen anderen Senat des Hanseatischen
Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung und Anwendung von § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO in der bis zum
31. Dezember 2007 gültigen Fassung. Die Vorschrift unterwirft - von der Staatsanwaltschaft anzuordnende -
planmäßig angelegte Beobachtungen eines Beschuldigten, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern (§ 163f
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder an mehr als zwei Tagen stattfinden sollen (§ 163f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO; so
genannte längerfristige Observationen), unter näheren Voraussetzungen dem Richtervorbehalt. § 163f Abs. 4 StPO
a.F. lautete:
2
Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat
zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung, die nur durch den Richter getroffen
werden darf.
3
Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, wann der Richtervorbehalt greift, wenn eine staatsanwaltschaftliche
Anordnung der Maßnahme unterblieben ist. Daneben betrifft sie die Bedeutung der Dokumentation der Observation in
den Akten für eine wirksame Kontrolle der Maßnahme durch die Gerichte.
I.
4
1. Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln - unter Einbeziehung zweier
Einzelfreiheitsstrafen aus einer anderen Entscheidung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt
zur Bewährung, verurteilt (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 2007).
5
Der Verurteilung lagen drei Taten am 1. August 2005 (Fall 1), am 18. August 2005 (Fall 2) und am 6. Oktober 2005
(Fall 3) zugrunde. Das Landgericht stützte die Verurteilung im Wesentlichen auf Zeugenaussagen von Polizeibeamten,
die den Beschwerdeführer an den Tattagen ohne staatsanwaltschaftliche oder richterliche Anordnung observiert
hatten.
6
Der Beschwerdeführer hatte - wie schon in erster Instanz - der Vernehmung der Zeugen und einer Verwertung ihrer
Aussagen widersprochen, da es sich um eine längerfristige Observation nach § 163f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO
gehandelt habe und das Fehlen einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung und einer nach Ablauf eines Monats
erforderlichen richterlichen Verlängerung ein Verwertungsverbot betreffend die Erkenntnisse aus der Observation
begründeten. Er hatte überdies beanstandet, dass die Ermittlungsakte kein verlässliches Bild von Dauer, Ablauf und
Umfang der Observation zeichne, da die Polizeibeamten nur vereinzelt Vermerke über die Beobachtungen gefertigt
hätten, und bewusst eine gegen ihn gerichtete mehrmonatige Observation unterdrücke.
7
Das Landgericht, das die Polizeibeamten zu Ablauf und Umfang der Beobachtungen vernommen hatte, lehnte ein
Verwertungsverbot mit der Begründung ab, eine planmäßig angelegte Observation im Sinne des § 163f StPO habe
nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten hätten die Beobachtungen lediglich im Rahmen ihres täglichen Streifendienstes
durchgeführt und nur die ihnen zugewiesene allgemeine Aufgabe, die öffentlich wahrnehmbare Drogenkriminalität im
Bezirke ihres Polizeireviers zu bekämpfen, wahrgenommen.
8
2. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Revision ein.
9
a) Neben der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge machte der Beschwerdeführer mit einer auf die Verletzung
von § 163f Abs. 3 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot
geltend. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe es sich nicht nur um eine Abfolge wiederholter
spontaner Beobachtungen ohne konkrete Zielrichtung gehandelt, sondern um eine planmäßig angelegte Beobachtung
im Sinne des § 163f StPO, die deshalb eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich gemacht habe. Ob von
vornherein die Absicht bestanden habe, ihn an mehr als zwei Tagen zu observieren, sei unerheblich. Selbst wenn
zunächst nur eine kurzfristige Beobachtung beabsichtigt gewesen sei, habe sich diese Maßnahme spätestens mit
Überschreitung der Zeitgrenze des § 163f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zu einer längerfristigen Observation ausgeweitet.
10
b) aa) Auf die Sachrüge hob das Oberlandesgericht das Urteil im Fall 2 mit den dazugehörigen Feststellungen und
im Gesamtstrafenausspruch - aus anderen Gründen als wegen Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot -
gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und
Entscheidung zurück.
11
bb) Die weitergehende Revision verwarf das Oberlandesgericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet (HOLG
Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 3 - 30/07 (Rev) -, StraFo 2007, S. 374 ff.; StV 2007, S. 628 ff.).
12
12
(a) Die Erkenntnisse aus den Observationen an den Tattagen in Fall 1 und Fall 3 unterlägen keinem
Verwertungsverbot, weshalb die vom Beschwerdeführer - wirksam erhobene - Verfahrensrüge unbegründet sei.
13
Das Oberlandesgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
14
„Anfang Mai 2005 erhielten Beamte des Polizeikommissariats 16 durch den Hausmeister des Hauses S.-Straße den
Hinweis, dass die Wohnung des [Beschwerdeführers] von ständig wechselnden Personen aufgesucht werde. Wegen
des Verdachts des Betäubungsmittelhandels beobachteten am 08.05.05 Polizeibeamte des Polizeikommissariats in
Zivil die über einen Laubengang erreichbare und damit von der S.-Straße aus gut einsehbare Wohnungstür des
[Beschwerdeführers]. Zwei Personen, die zuvor die Wohnung besucht hatten, wurden von den Polizeibeamten
überprüft. Bei einer dieser Personen konnte ein Tütchen Marihuana sichergestellt werden. Bis Ende 2005 wurde der
Eingang zur Wohnung des [Beschwerdeführers] noch an 9 weiteren Tagen beobachtet, ohne dass eine
staatsanwaltschaftliche oder richterliche Anordnung bzw. Bestätigung eingeholt wurde. Die Observationen dauerten
dabei regelmäßig 5 bis 30 Minuten, ausnahmsweise länger, einmal auch 2 Stunden. Die jeweiligen Polizeibeamten
entschlossen sich jeweils spontan zur Observation, wenn es ihr Dienstplan im Rahmen des Streifendienstes, den sie
zur Beobachtung der lokalen Drogenszene zu absolvieren hatten, zuließ. Beobachtungen, die zu keinen
Erkenntnissen führten, wurden nicht dokumentiert, so dass lediglich die folgenden Beobachtungen zeitlich lokalisiert
werden konnten:
15
Nach dem 08.05.05 und bis zum 01.08.05 wurde die Wohnungstür des [Beschwerdeführers] noch an mindestens
zwei weiteren Tagen beobachtet, ohne dass die Polizeibeamten weitere Feststellungen treffen konnten.
16
Am 01.08.2005 [Fall 1] wurde die Wohnungstür des [Beschwerdeführers] erneut von Polizeibeamten beobachtet, die
dem [Beschwerdeführer] folgten, als er die Wohnung verließ. Dabei beobachteten die Polizeibeamten, wie der
[Beschwerdeführer] die Person traf, bei der bereits am 08.05.05 Marihuana sichergestellt werden konnte. Die Beamten
nahmen Austauschhandlungen zwischen beiden Personen wahr. Bei der anschließenden Überprüfung wurden beim
[Beschwerdeführer] 30,- € und bei der anderen Person zwei Tütchen Marihuana sichergestellt. Im Rahmen der
anschließenden Durchsuchung der Wohnung des [Beschwerdeführers] wurden 15,1 Gramm Marihuana und 77,4
Gramm Haschisch, die insgesamt 7,84 Gramm THC enthielten sowie eine Waage und Verpackungsmaterial gefunden.
17
Am 06.08.05 teilte der Hausmeister des Hauses S.-Straße den Polizeibeamten mit, dass der [Beschwerdeführer]
sich am gestrigen Tage in einem Kellerraum aufgehalten habe, der nicht zu seiner Wohnung gehöre. Wegen des
Verdachts, dass dieser Kellerraum als Lagerraum für Betäubungsmittel genutzt worden sein könnte, entschlossen
sich die Polizeibeamten noch am 06.08.05 zur erneuten Beobachtung der Wohnungstür des [Beschwerdeführers]. Als
der anderweitig verfolgte Beschuldigte D. die Wohnung verließ, folgten ihm die Beamten. Auch hier konnten sie
Austauschhandlungen mit einer anderen Person beobachten. Die nachfolgende Überprüfung ergab, dass der D. dieser
Person gegen Geld Haschisch verkauft hatte, von dem der D. behauptete, es aus der Wohnung des
[Beschwerdeführers] zu haben. Bei der anschließenden erneuten Durchsuchung der Wohnung des
[Beschwerdeführers] wurden ca. 10 Gramm Haschisch sichergestellt. Diese Tat wurde in der
Berufungshauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
18
Anlässlich einer erneuten Beobachtung der Wohnungstür des [Beschwerdeführers] am 18.08.05 [Fall 2] wurde der
[Beschwerdeführer] von den Polizeibeamten wiederum mit dem Verlassen der Wohnung verfolgt. Hier konnte
beobachtet werden wie dem [Beschwerdeführer] eine ‚rauschgiftverdächtige Substanz’ übergeben wurde.
19
Schließlich wurde der [Beschwerdeführer] am 06.10.05 [Fall 3] beim Verlassen seiner Wohnung beobachtet und
anschließend verfolgt. Anlässlich dieser Beobachtung konnte festgestellt werden, dass der [Beschwerdeführer] einer
Person einen Beutel mit 2,5 Gramm Marihuana verkaufte."
20
Ein Beweisverwertungsverbot liege nicht vor:
21
Zwar habe man den Beschwerdeführer an beiden Tattagen ohne eine Anordnung der Staatsanwaltschaft und damit
rechtswidrig beobachtet, während ein weitergehender Verstoß der Observationen gegen den Richtervorbehalt nicht
festzustellen sei. Aus dem Verstoß gegen die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft folge allerdings nicht per
se ein Verwertungsverbot. Ob ein solches vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der
Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. In
dieser Abwägung überwiege hier das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Zwar diene das staatsanwaltschaftliche
Anordnungserfordernis dem Schutz des Beschuldigten. Andererseits seien die mit der Observation für den
Beschwerdeführer verbundenen Grundrechtseingriffe nicht besonders schwerwiegend gewesen: Die Observationen
hätten zwar jeweils an der Wohnungstür des Beschwerdeführers ihren Ausgang genommen, ein zusätzlicher Eingriff in
Art. 13 Abs. 1 GG sei mit ihnen aber nicht verbunden gewesen; sie seien auch in größeren zeitlichen Abständen
durchgeführt worden, hätten regelmäßig nur kurze Zeit gedauert und seien durch die personellen Möglichkeiten der
eingesetzten Beamten begrenzt gewesen, so dass sie von vornherein ungeeignet gewesen seien, ein umfassendes
Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu erstellen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine
staatsanwaltschaftliche Anordnung unzweifelhaft vorgelegen, so dass es sich um einen rein formalen
Verfahrensverstoß der Beamten gehandelt habe. Wie sich dem Urteil des Landgerichts entnehmen lasse, hätten die
Beamten auch nicht in bewusster Umgehung des staatsanwaltschaftlichen Anordnungserfordernisses, dem
problemlos hätte genügt werden können, gehandelt, sondern aus Unkenntnis der Voraussetzungen einer
längerfristigen Observation: Die Beamten seien der Auffassung gewesen, eine planmäßige Beobachtung liege nur vor,
wenn der Umfang der Maßnahme von vornherein festgelegt werde, und nicht, wenn sie sich anlässlich ihres täglichen
Streifendienstes spontan zur Wiederholung einer vorher als einmalig erachteten Beobachtung entschlossen.
22
Dass es der Abwägungsentscheidung über ein Beweisverwertungsverbot nicht einen weitergehenden Verstoß der
Observationen gegen den Richtervorbehalt zugrunde legte, begründete das Oberlandesgericht damit, dass solch ein
Verstoß nicht festzustellen sei:
23
Zwar sei der Beschwerdeführer am Tattag im Fall 1 - am 1. August 2005 - bereits zum vierten Mal aus demselben
Anlass observiert worden. Die beiden ersten Observationen in dieser Kette hätten aber unterhalb der Schwelle des auf
Observationen an mehr als zwei Tagen abstellenden § 163f StPO gelegen, so dass erst die dritte Observation einer
staatsanwaltschaftlichen Anordnung bedurft hätte. Da eine genauere zeitliche Einordnung dieser dritten - nicht
dokumentierten - Observation nicht möglich sei, könne nicht festgestellt werden, dass diese bereits einen Monat vor
dem 1. August 2005 veranlasst worden sei und eine an sich erforderliche Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen
Überschreitung der Monatsfrist am Tattag deshalb abgelaufen wäre.
24
Hinsichtlich der Observation am Tattag im Fall 3 geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass eine Verletzung des
Richtervorbehalts nicht festzustellen sei. Die bisherige, Anfang Mai 2005 einsetzende Kette von Observationen, sei
durch die Wohnungsdurchsuchung beim Beschwerdeführer am 1. August 2005 - dem Tattag im Fall 1 - unterbrochen
worden, weil der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt über den Tatvorwurf informiert gewesen sei und sich die
Notwendigkeit der Ermittlung weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz damit nicht ergeben habe. Erst der
Hinweis des Hausmeisters am 6. August 2005 auf den Kellerraum habe in nicht vorhersehbarer Weise eine
vorübergehende erneute kurzfristige Observation notwendig gemacht, die dann noch am selben Tag durchgeführt
worden sei. Da eine weitere Observation zwischen dem 6. und dem 18. August 2005 nicht positiv habe festgestellt
werden können, handele es sich bei der Beobachtung am 18. August 2005 um die zweite gemäß § 163 Abs. 1 StPO
zulässige Observation. Demgegenüber handele es sich bei der Beobachtung am 6. Oktober 2005 - dem Tattag im Fall
3 - um die zumindest dritte Observation, die deshalb einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung bedurft hätte.
25
(b) Auch die Sachrüge hatte hinsichtlich der Verurteilung in Fall 1 und Fall 3 keinen Erfolg. Zwar hielt das
Oberlandesgericht die Einzelstrafzumessung des Landgerichts im Fall 3 für lückenhaft, da es eine
Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt habe, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für kurze
Freiheitsstrafen (§ 47 Abs. 1 StGB) zu erörtern. Von einer Aufhebung des Urteils sah das Oberlandesgericht insoweit
allerdings ab, da die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angemessen sei. Das
Oberlandesgericht hatte dem Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht mitgeteilt, dass eine Entscheidung nach
§ 354 Abs. 1a StPO beabsichtigt sei. Auch die Generalstaatsanwaltschaft hatte diese Möglichkeit in ihrer
Antragsschrift nicht erörtert.
II.
26
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, soweit dieser die
Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwirft. Dass der Beschwerdeführer diese Begrenzung weder in
die Benennung des Angriffsgegenstandes noch in seinen Aufhebungantrag ausdrücklich aufgenommen hat, ist ein
offensichtliches Versehen. Der Beschwerdeführer ist, soweit seine Revision Erfolg hatte, offenkundig nicht beschwert.
Dies war ihm auch bewusst, wie die Verfassungsbeschwerdeschrift belegt: Sowohl die Darlegungen zur Zulässigkeit
der Verfassungsbeschwerde als auch die Grundrechtsrügen beziehen sich ausschließlich auf den die Revision
verwerfenden Teil der Entscheidung des Oberlandesgerichts.
27
2. Der Beschwerdeführer sieht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Er greift weder die
Tatsachen, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, noch deren Würdigung durch das
Oberlandesgericht an.
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Die Rechtsanwendung beanstandet er, soweit das Gericht keinen Verstoß der Observationen gegen den
Richtervorbehalt festgestellt habe. Das Gericht habe, ohne dies weiter zu begründen, die den Richtervorbehalt in
§ 163f Abs. 4 Satz 2 StPO auslösende Monatsfrist einer an sich erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Anordnung
erst mit der (jeweils) dritten Beobachtungsmaßnahme beginnen lassen und damit in dem Zeitpunkt, in dem eine
staatsanwaltschaftliche Anordnung spätestens hätte eingeholt werden müssen. Dagegen müsse die Monatsfrist von
Verfassungs wegen schon mit der ersten Beobachtungsmaßnahme beginnen. Dass der Richtervorbehalt bei einer von
vornherein als längerfristig angelegten Observation früher greife als bei einem Umschlagen kurzfristiger
Beobachtungen in eine längerfristige Observation, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und werde weder der Bedeutung
und Tragweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung noch der grundrechtssichernden Funktion des
Richtervorbehalts gerecht. Denn in beiden Fällen würden von der ersten Beobachtung an Daten über den Betroffenen
gesammelt, die mit zunehmender Dauer der Maßnahme ein immer schärferes Persönlichkeitsbild ergäben. Bei dieser
Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts angemessen berücksichtigenden Auslegung des
Richtervorbehalts in § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO habe das Oberlandesgericht deshalb eine Verletzung des
Richtervorbehalts feststellen müssen: Nach Durchführung der ersten Beobachtung am 8. Mai 2005 sei die Monatsfrist
spätestens bei Fortführung der längerfristigen Observation am 1. August 2005 abgelaufen gewesen; gleiches gelte für
die Beobachtung am 6. Oktober 2005, da seit Beginn der neu einsetzenden Observationen am 6. August 2005 wieder
ein Zeitraum von mehr als einem Monat verstrichen sei, in dem man die längerfristige Observation fortgesetzt habe.
Die Verkennung der - schwerwiegenden - Verletzung des Richtervorbehalts schlage auf die Abwägungsentscheidung
über ein Verwertungsverbot durch, in die das Oberlandesgericht nur als gering gewichtete Verstöße gegen das
staatsanwaltschaftliche Anordnungserfordernis eingestellt habe. Dadurch sei auch sein Anspruch auf ein faires
Verfahren verletzt.
III.
29
Zu der Verfassungsbeschwerde haben namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und der
Generalbundesanwalt Stellung genommen.
30
1. Das Bundesministerium der Justiz hat ausgeführt:
31
Fehle mit der Anordnung der Staatsanwaltschaft der gesetzliche Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist, deren
Ablauf den Richtervorbehalt auslöst, sei zu unterscheiden. Habe eine von Anfang an beabsichtigte längerfristige
Observation vorgelegen, bei der eine Anordnung beziehungsweise Bestätigung der Staatsanwaltschaft fehlerhaft nicht
eingeholt worden sei, könne, wenn sich der Zeitpunkt der (polizeilichen) Anordnung nicht feststellen lasse, bei der
Bestimmung der den Richtervorbehalt auslösenden Fristen nur auf den Beginn der Maßnahme selbst abgestellt
werden. Ergebe sich dagegen die Notwendigkeit einer längerfristigen Observation erst während einer oder im
Anschluss an kurzfristige Observationen, beginne die Monatsfrist zu laufen, sobald sich aus Sicht der
Ermittlungsbehörde herausstelle, dass die in § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten Zeiträume zur Zweckerreichung
überschritten werden müssten und sich die bisher kurzfristige Observation zu einer längerfristigen Observation
ausweite, spätestens, wenn durch das Überschreiten der Zeitgrenzen in § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO von einem
solchen Ermittlungsplan auszugehen sei. Dies führe zwar zu einer faktischen Verlängerung der Zeit bis zum
Eingreifen des Richtervorbehalts, weil die Zeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer längerfristigen
Observation bei Berechnung der den Richtervorbehalt auslösenden Monatsfrist unberücksichtigt bleibe. Bei der
Berechnung der Monatsfrist im Wege einer nachträglichen Gesamtbetrachtung immer schon auf die erste
Beobachtungshandlung abzustellen, führe allerdings zu wenig sachgerechten Ergebnissen. Insbesondere in Fällen, in
denen die ersten beiden - als kurzfristige Observationen durchgeführten - Beobachtungen mehr als einen Monat
auseinander lägen, würden diese ursprünglich rechtmäßigen Maßnahmen wie die gesamte sich anschließende
längerfristige Observation rechtswidrig, weil die den Richtervorbehalt auslösende Frist bereits zu Beginn der zweiten
Observationsmaßnahme überschritten wäre. Sollte im vorliegenden Fall eine richterliche Entscheidung erforderlich
gewesen sein, wäre die Abwägung des Oberlandesgerichts bereits deshalb unzureichend, weil das Gericht lediglich
von einem Verstoß gegen die Notwendigkeit einer staatsanwaltschaftlichen Entscheidung ausgegangen sei. Von einer
weitergehenden Stellungnahme sah das Bundesministerium der Justiz ausdrücklich ab.
32
2. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet.
33
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt, weil das Oberlandesgericht ein
Verwertungsverbot nicht habe annehmen müssen. Es sei von Verfassungs wegen nicht gehalten gewesen, die
Monatsfrist einer an sich erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Anordnung mit der jeweils ersten Beobachtung
beginnen zu lassen. Das Oberlandesgericht habe die Frist in dem Zeitpunkt beginnen lassen, in dem eine
staatsanwaltschaftliche Anordnung erstmals erforderlich gewesen sei. Nach den Feststellungen, die das Gericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei dies mit Aufnahme der dritten Beobachtung der Fall gewesen, weil
sich in diesem Zeitpunkt die bisher kurzfristigen Beobachtungen durch Überschreiten der objektiven Zeitgrenzen des
§ 163f Abs. 1 Satz 1 StPO zu einer längerfristigen, nun erstmals einem staatsanwaltschaftlichen
Anordnungserfordernis unterworfenen Observation ausgeweitet hätten. Planten die Ermittlungsbehörden bereits vor
der ersten kurzzeitigen Beobachtung, diese Ermittlungshandlung vor dem Hintergrund eines unveränderten
Tatverdachts öfter als zweimal durchzuführen, werde zwar bereits zu diesem Zeitpunkt von einer -
staatsanwaltschaftlich anzuordnenden - längerfristigen Observation auszugehen sein. Einen solchen Sachverhalt
habe das Oberlandesgericht aber willkürfrei verneint und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
angenommen, dass sich die Polizeibeamten - ohne einen dahinter stehenden Willen zu einer von vornherein
beabsichtigten mehrfachen Wiederholung - jeweils spontan zu den kurzfristigen Beobachtungen entschlossen hätten.
Weite sich die Maßnahme - wie hier - erst im Anschluss an (zwei) kurzfristige Beobachtungen auf der Grundlage der
§ 161, § 163 StPO durch Überschreiten der objektiven Zeitgrenzen des § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO und damit mit der
dritten Beobachtung zu einer längerfristigen Observation aus, sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, diese
Konstellation mit Blick auf die den Richtervorbehalt auslösende Frist so zu behandeln, als sei die Maßnahme schon
von Beginn der ersten Beobachtung an als längerfristige Observation geplant gewesen. Maßgeblich für den
Fristbeginn einer an sich erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Anordnung könne bei einem Umschlagen einer
kurzfristigen in eine längerfristige Observation nur der Zeitpunkt sein, in dem sich erstmals die Notwendigkeit zur
längerfristigen Durchführung der Maßnahme herausstelle, was - wie hier - bei Fehlen einer staatsanwaltschaftlichen
Anordnung spätestens mit Aufnahme der dritten Observationsmaßnahme der Fall sei. Hier auf die zeitlich erste - noch
kurzfristige - Beobachtung abzustellen, unterlaufe die gesetzgeberische Differenzierung zwischen kurzfristigen und
längerfristigen Observationen und führe durch eine fiktive Rückanknüpfung von Zuständigkeiten und Fristenläufen zu
erheblichen Rechtsunsicherheiten. Eine Rückanknüpfung sei auch im Hinblick auf die unterschiedliche Qualität der
Grundrechtseingriffe nicht veranlasst. Die Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts im Übrigen habe der
Beschwerdeführer nicht mehr beanstandet.
34
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, die Vorsitzenden der Strafsenate und die befragten
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hätten geäußert, mit den einschlägigen Rechtsfragen nicht befasst
gewesen zu sein, und von einer Stellungnahme abgesehen.
35
4. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Höhe des
Gegenstandswertes - keinen Gebrauch gemacht.
B.
36
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit der Beschluss des
Oberlandesgerichts die Revision im Fall 1 verwirft (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Annahme ist zur Durchsetzung der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt; die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet. Soweit der Beschluss des Oberlandesgerichts die Revision im Fall 3
verwirft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf
Erfolg hat.
I.
37
Die Zuständigkeit der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage - die Bedeutung der Dokumentation der
Ermittlungsmaßnahmen in den Akten für eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle - ist durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 103, 142 <152, 159 ff.>; 112, 304 <320>).
II.
38
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hatte einer Verwertung der aus den Beobachtungen
gewonnenen Erkenntnisse im Berufungsverfahren ausdrücklich widersprochen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314> m.w.N.)
und in der Revision mit einer wirksam erhobenen Verfahrensrüge ein Verwertungsverbot geltend gemacht. Damit ist
der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt. Dass die Verfahrensrüge auf das Fehlen einer
Anordnung der Staatsanwaltschaft gestützt war, steht dem nicht entgegen, weil sich nach dem Revisionsvorbringen
die Prüfung eines - zusätzlichen - Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aufdrängte. Der Beschwerdeführer hatte bei
der Darlegung der Verfahrenstatsachen den Schriftsatz der Verteidigung aus der Berufungsinstanz wiedergegeben, in
dem einer Verwertung der Erkenntnisse aus den Observationen ausdrücklich widersprochen und - gerade auch unter
Hinweis auf die Verletzung des Richtervorbehalts - die Feststellung eines Verwertungsverbots beantragt worden war.
Hinzukommt, dass bereits der in der Revisionsbegründung ausführlich dargelegte Zeitraum von mehreren Monaten,
über den sich die Beobachtungen insgesamt erstreckten, die Prüfung nahe legte, ob die Tattagobservationen
zusätzlich den Richtervorbehalt verletzten, dem längerfristige Observationen spätestens ab dem zweiten Monat
unterworfen sind.
III.
39
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, soweit der angefochtene Beschluss die Revision des
Beschwerdeführers im Fall 1 als unbegründet verwirft. Er verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende
Willkürverbot. Soweit der Beschluss die Revision im Fall 3 verwirft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen
unbegründet.
40
Zwar hält verfassungsrechtlicher Prüfung stand, dass das Gericht im Fall 1 die Monatsfrist einer an sich
erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Anordnung erst mit der dritten Beobachtungsmaßnahme beginnen lässt.
Objektiv willkürlich ist allerdings, dass es Unsicherheiten über die Observationsdauer bei der Prüfung eines Verstoßes
gegen den Richtervorbehalt zu Lasten des Beschwerdeführers gehen lässt. Die Observation im Fall 1 verletzte den
Richtervorbehalt.
41
Dass der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich gerügt hat,
hindert das Bundesverfassungsgericht nicht, seine Prüfung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde hierauf zu
erstrecken (vgl. BVerfGE 71, 202 <204> m.w.N.; 99, 100 <119>; BVerfGK 1, 145 <149>). Eine unzulässige
Überprüfung der Tatsachen, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, oder ihrer Würdigung
durch das Gericht (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 30 ff.), sind mit
dieser Begründetheitserstreckung nicht verbunden. Sie führt lediglich zur Prüfung, ob die Rechtsanwendung des
Oberlandesgerichts, mit der es einen Verstoß der Observationen gegen den Richtervorbehalt verneint, unter dem nicht
ausdrücklich gerügten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Willkürverbots zu beanstanden ist. Diese Prüfung
erstreckt sich auch nicht, was unzulässig wäre, auf einen neuen Rügesachverhalt. Dass der Beschwerdeführer seinen
Angriff gegen die Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts auf die Frage des Fristbeginns beschränkt hat, führt
nicht zu einer entsprechenden Begrenzung des Rügesachverhalts. Eine solche Begrenzung ließe unberücksichtigt,
dass aus Sicht des Beschwerdeführers kein Anlass zu weitergehenden - gewissermaßen vorsorglichen - Angriffen auf
die Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts bestand. Musste die Frist, wie er meint, von Verfassungs wegen schon
mit der (jeweils) ersten Beobachtungsmaßnahme beginnen, begründete allein dies eine Verletzung des
Richtervorbehalts, den das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung über ein Verwertungsverbot nicht eingestellt hat.
42
1. Ob die Observationen an den Tattagen dem Richtervorbehalt unterlagen, ist verfassungsgerichtlicher Kontrolle nur
eingeschränkt zugänglich. Wann die Fortführung einer längerfristigen Observation dem Richtervorbehalt unterliegt, ist
eine Frage der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Norm des § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. Die
Auslegung und Anwendung einfachen Rechts obliegen in erster Linie den Fachgerichten und sind einer Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Dieses kann auf Verfassungsbeschwerde hin nur
eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer
Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind, oder die Entscheidung der Strafgerichte objektiv
willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <127 f.>; 103, 21 <29>).
43
2. Dass das Oberlandesgericht die Observation im Fall 1 nur dann dem Richtervorbehalt unterliegen sah, wenn diese
einen Monat nach der dritten Beobachtungsmaßnahme stattfand, hält diesem Prüfungsmaßstab stand.
44
a) Mit der dritten Beobachtungsmaßnahme stellt das Gericht auf den Zeitpunkt ab, in dem eine an sich erforderliche
und mit der Höchstdauer von einem Monat versehene staatsanwaltschaftliche Anordnung spätestens hätte vorliegen
müssen.
45
Dies war nach den Feststellungen des Gerichts erst mit der dritten Beobachtungsmaßnahme der Fall. Das
Oberlandesgericht nahm an, dass sich die Polizeibeamten jeweils spontan zu den einzelnen
Beobachtungsmaßnahmen entschlossen hätten. Vor dem Hintergrund dieser - vom Beschwerdeführer nicht
angegriffenen und einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch im Wege der Begründetheitserstreckung
entzogenen - Feststellung ist es konsequent, dass das Oberlandesgericht eine staatsanwaltschaftliche Anordnung der
Maßnahme zu Beginn der insgesamt dritten Beobachtung für erforderlich hielt. Der Rechtsanwendung des Gerichts
liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass eine kurzfristige Beobachtung unabhängig von Vorstellung oder Plan
der Ermittlungsbehörden spätestens mit Überschreiten der in § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO normierten Zeitgrenzen zu
einer längerfristigen Observation wird, da ansonsten die Verfahrenssicherungen des § 163f StPO durch eine zeitlich
unbegrenzte Abfolge für sich genommen kurzfristiger Beobachtungen mit unverändertem Ermittlungsziel unterlaufen
werden könnten (vgl. Krehl, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2001, § 163f Rn. 1; Schoreit, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 163f Rn. 9; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 163f Rn. 4 f.;
Wolter, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 163f Rn. 5 ). Damit wurde die im Mai 2005
einsetzende Kette von Beobachtungen im Zeitpunkt der insgesamt dritten Beobachtungsmaßnahme eine längerfristige
Observation im Sinne des § 163f StPO. Diese machte eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, die auf
höchstens einen Monat zu befristen war.
46
b) Das Gericht war - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - von Verfassungs wegen nicht gehalten, die
Monatsfrist einer an sich erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Anordnung bereits mit der ersten - noch kurzfristigen
- Beobachtungsmaßnahme am 8. Mai 2005 beginnen zu lassen mit der Folge, dass die am 1. August 2005
stattfindende Observation im Fall 1 schon aus diesem Grund den Richtervorbehalt verletzte.
47
aa) Der Wortlaut des § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. steht der Auslegung des Oberlandesgerichts nicht entgegen.
Indem die Norm Observationen nach Ablauf der auf höchstens einen Monat zu befristenden Anordnung der
Staatsanwaltschaft dem Richtervorbehalt unterwirft, regelt sie ausdrücklich nur die Fälle, in denen eine
staatsanwaltschaftliche Anordnung der Maßnahme - anders als hier - ergangen ist.
48
bb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Fristbeginn kann sich auf nachvollziehbare und sachliche
Erwägungen stützen. Wenn das Gericht bei Fehlen einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung auf den Zeitpunkt
abstellt, in dem diese Anordnung spätestens hätte vorliegen müssen, richtet es das zeitliche Eingreifen des
Richtervorbehalts an einem gedachten rechtmäßigen Verhalten der Ermittlungsbehörden aus. Diese Auslegung wird
getragen von der nahe liegenden Erwägung, dass kein Grund ersichtlich ist, die Maßnahme bei rechtswidrigem
Ermittlungshandeln, bei dem eine an sich erforderliche staatsanwaltschaftliche Anordnung unterbleibt, dem
Richtervorbehalt zu einem früheren Zeitpunkt als bei rechtmäßigem Ermittlungshandeln zu unterwerfen. Die Dauer der
Ermittlungsmaßnahme und ihre dadurch indizierte Eingriffsintensität, die nach dem Willen des Gesetzgebers die
richterliche Kontrolle rechtfertigen sollen (vgl. BTDrucks 14/1484, S. 25; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 163f
Rn. 1; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 163f Rn. 5 und 9 f.; Steinmetz, NStZ 2001, S.
344 <349>), unterscheiden sich in beiden Fällen nicht.
49
cc) Die Entscheidung steht in Einklang mit der Gesetzessystematik. Indem sie den Fristenlauf an die dritte
Beobachtungsmaßnahme knüpft, lässt sie die den Richtervorbehalt auslösende Frist frühestens zu einem Zeitpunkt
beginnen, in dem die Maßnahme die Voraussetzungen einer längerfristigen Observation erstmals erfüllt. Die
Entscheidung nimmt damit die gesetzgeberische Differenzierung zwischen kurzfristigen Beobachtungen und einer
längerfristigen Observation auf und trägt den gestuften Anordnungsvoraussetzungen bei der längerfristigen
Observation Rechnung.
50
(1) Während Überwachungen unterhalb der über die Dauer der Maßnahme konturierten Eingriffsschwelle des § 163f
Abs. 1 Satz 1 StPO als kurzfristige Beobachtungen auf Grundlage der Generalermittlungsklausel in § 161, § 163
StPO ohne weitere Einschränkungen zulässig sind (vgl. Hilger, NStZ 2000, S. 561 <564>; Schoreit, a.a.O., § 163f Rn.
12; Plöd, in: KMR, StPO, § 163f Rn. 1 <29. September 2001>; Rieß, a.a.O., § 163f Rn. 3; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl.
2002, § 163f Rn. 1; Wolter, a.a.O., § 163f Rn. 5 ), unterwirft § 163f StPO längerfristige
Observationen näheren, nach der Dauer der Maßnahme gestuften Anordnungsvoraussetzungen. Grundsätzlich war
eine längerfristige Observation von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (vgl. § 163f Abs. 3 Satz 1 StPO a.F.).
Richterlicher Kontrolle unterlag sie erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft ihre gesetzliche Anordnungskompetenz
ausgeschöpft hat und ihre auf höchstens einen Monat zu befristende Anordnung abgelaufen ist (vgl. § 163f Abs. 4
Satz 1 und 2 StPO a.F.). Knüpfte man die den Richtervorbehalt auslösende Frist an die erste kurzfristige
Beobachtung, begänne die Frist in einem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Anordnung der Staatsanwaltschaft noch
nicht erforderlich war. Den gestuften Anordnungsvoraussetzungen für längerfristige Observationen liefe dieses
Ergebnis zuwider.
51
Dass sich kurzfristige Beobachtungen bei Überschreiten der Zeitgrenzen rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten
Beobachtung zu einer längerfristigen Observation ausweiteten, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch die
Kommentarliteratur, die das Problem eines Umschlagens kurzfristiger Beobachtungen in eine längerfristige
Observation thematisiert, lehnt eine solche Rückwirkung ab, wenn sie betont, dass die Maßnahme erst von dem
Zeitpunkt an den Anforderungen des § 163f StPO unterworfen ist, in dem erstmals die Voraussetzungen für ihre
Längerfristigkeit vorlagen (vgl. Schoreit, a.a.O., § 163f Rn. 9; Rieß, a.a.O., § 163f Rn. 4; Wolter, a.a.O., § 163f Rn. 5
; vgl. auch - ohne Hinweis auf eine Rückwirkung bei „Umschlagen" der Maßnahme - Krehl, a.a.O.,
§ 163f Rn. 1).
52
(2) Dass die Anknüpfung des Fristbeginns an den Zeitpunkt der erstmaligen Erforderlichkeit einer
staatsanwaltschaftlichen Anordnung - hier an die dritte Beobachtungsmaßnahme - der Gesetzessystematik
entspricht, belegen die wenig sachgerechten Folgen der vom Beschwerdeführer befürworteten Anknüpfung des
Fristenlaufs an die erste Beobachtungsmaßnahme.
53
Die Anknüpfung des Fristbeginns an die erste Beobachtung führte da, wo erste und zweite kurzfristige Beobachtung
mehr als einen Monat auseinander liegen, zu dem befremdlichen Ergebnis, dass schon die zweite kurzfristige
Beobachtung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig wäre, obwohl die Maßnahme nach der
Gesetzessystematik im Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht einmal einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft
bedurfte. Neben der - im Zeitpunkt ihrer Durchführung rechtmäßigen - zweiten kurzfristigen Beobachtung würde bei
einer Rückanknüpfung der Frist die gesamte sich anschließende längerfristige Observation rechtswidrig. Diese sich
alleine dem zeitlichen Abstand der kurzfristigen Maßnahmen zueinander verdankenden Ergebnisse sind sachlich nicht
zu rechtfertigen, zumal die Dauer der Maßnahme angesichts der zeitlich weit auseinander liegenden
Einzelmaßnahmen hier ohnehin kein Indiz mehr für eine gesteigerte Eingriffsintensität ist. Entsprechendes gilt, wenn
die erste kurzfristige Beobachtung und die die Längerfristigkeit der Maßnahme begründende dritte Beobachtung mehr
als einen Monat auseinander liegen. Die dritte Observationsmaßnahme wäre wegen Verstoßes gegen den
Richtervorbehalt rechtswidrig, obwohl für sie nach der Systematik des § 163f StPO a.F. nur eine Anordnung der
Staatsanwaltschaft erforderlich war.
54
Angesichts der Tatsache, dass kurzfristige Beobachtungen nicht selten erst Anlass zur Durchführung einer
längerfristigen Observation geben werden (vgl. BTDrucks 14/1484, S. 40), könnten diese Ungereimtheiten in der
Ermittlungspraxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Diese Rechtsunsicherheit würde durch
vergleichbare Bestimmungen zum Richtervorbehalt bei längerfristigen Observationen mit dem Ziel verdeckter
Datenerhebung im präventiv-polizeilichen Bereich (vgl. auf Bundesebene § 23 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 und 4
BKAG, § 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 und 4 BPolG; vgl. zu Regelungen in den Landespolizeigesetzen: Rachor, in:
Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, F. Rn. 326 f.) noch verstärkt, da eine einheitliche
Handhabung des Beginns der den Richtervorbehalt auslösenden Frist angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber
die Regelung des § 163f StPO weitgehend mit den entsprechenden Regelungen zur Gefahrenabwehr auf Bundes- und
Länderebene abgestimmt hat (vgl. BTDrucks 14/1484, S. 24; Hilger, a.a.O., S. 561 <564>), zumindest nahe läge.
55
dd) Die Anknüpfung des Fristbeginns an die dritte Beobachtungsmaßnahme läuft auch der Funktion des
Richtervorbehalts in § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. nicht zuwider. In den Gesetzgebungsverfahren, die zur Regelung
des Richtervorbehalts bei der längerfristigen Observation geführt haben, war unklar geblieben, ob es einer solchen
Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen bedürfe; im Ergebnis hat sich der Gesetzgeber für die zusätzliche
Sicherung des Grundrechtsschutzes durch Richtervorbehalt entschlossen, um der Gefahr einer von Verfassungs
wegen stets unzulässigen totalen Überwachung samt Erstellung eines umfassenden Persönlichkeitsprofils vom
Beschuldigten (vgl. BVerfGE 112, 304 <318 f., 321>) wirksam zu begegnen (vgl. BVerfGE 112, 304 <319> m.w.N.;
Hilger, a.a.O., S. 561; zur Diskussion über die Notwendigkeit einer speziellen Ermächtigungsgrundlage vgl. Wolter,
a.a.O., § 163f Rn. 3 f. ; BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 -, NStZ 2001, S. 386
<388 f.>; BGH, Urteil vom 29. Januar 1998 - 1 StR 511/97 -, NJW 1998, S. 1237 <1238>; BGH, Urteil vom 14. Mai
1991 - 1 StR 699/90 -, NJW 1991, S. 2651 f.; Steinmetz, a.a.O., S. 344 <345>). Die in § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO
a.F. letztlich getroffene Regelung ist damit Ergebnis einer gesetzgeberischen Entscheidung, die Grundrechte des
Beschuldigten, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bei langfristiger Observation prozedural
besonders zu sichern (vgl. BTDrucks 14/1484, S. 25).
56
Die Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten durch den Richtervorbehalt in § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. ist
allerdings auf die mit längerfristigen Observationen verbundenen Eingriffe beschränkt. Für kurzfristige Observationen
hat der Gesetzgeber auf eine besondere Ermächtigungsgrundlage mit verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zur
Sicherung der Grundrechte des Betroffenen verzichtet. Angesichts der geringeren Eingriffsintensität dieser
Maßnahmen hielt er die allgemeine Ermächtigungsgrundlage der § 161, § 163 StPO für ausreichend (vgl. BTDrucks
14/1484, S. 24; Hilger, a.a.O., S. 561 <564>).
57
Zielt der Richtervorbehalt in § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. ausschließlich auf richterliche Kontrolle der mit
langfristigen Observationen verbundenen Grundrechtseingriffe, ist es mit seiner Funktion vereinbar, wenn die ihn
auslösende Frist erst mit Beginn der längerfristigen Observationen und nicht schon mit der ersten kurzfristigen
Beobachtung zu laufen beginnt. Dass der Richtervorbehalt in der vom Oberlandesgericht gewählten Auslegung bei von
vornherein als längerfristig geplanten Observationen früher greift als bei Maßnahmen, die sich von einer kurzfristigen
zu einer längerfristigen Überwachung ausweiten und bei denen die Eingriffsintensität der einsetzenden längerfristigen
Observationen durch die zuvor gewonnenen Erkenntnisse steigen kann, ist Folge der gesetzgeberischen
Entscheidung, kurzfristige und längerfristige Observationen (alleine) nach der Dauer der Maßnahme voneinander
abzugrenzen und nur längerfristige Überwachungen überhaupt - und diese auch nur ab einer bestimmten Dauer -
richterlicher Kontrolle zu unterwerfen.
58
3. Dagegen ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, soweit das
Oberlandesgericht Zweifel am Ablauf der Monatsfrist im Fall 1 zu Lasten des Beschwerdeführers gehen lässt und so
im Fall 1 zum Ergebnis gelangt, ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt sei nicht festzustellen. Die Observation an
diesem Tattag durfte nur vom Richter angeordnet werden.
59
a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei fehlerhafter
Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen
beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 <347>; 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; 89, 1 <13>). Es muss sich um eine
krasse Fehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 <14>) oder um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler -
wie die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder die krasse Missdeutung des Inhalts einer
Norm (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>) - handeln.
60
b) Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Ablauf der Monatsfrist am Tattag in
Fall 1 als objektiv willkürlich.
61
aa) Dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt nicht feststellbar war, beruhte nach den Feststellungen des
Gerichts darauf, dass sich der Zeitpunkt der dritten Beobachtungsmaßnahme und damit der Beginn der den
Richtervorbehalt auslösenden Monatsfrist nicht mehr bestimmen ließen. Mangels zeitlicher Rekonstruierbarkeit der
dritten Beobachtungsmaßnahme war nicht zu klären, ob die Beobachtung am Tattage, die die insgesamt vierte der am
8. Mai 2005 einsetzenden Kette von Observationen war, nach Ablauf oder noch innerhalb der Monatsfrist einer an sich
erforderlichen Anordnung der Staatsanwaltschaft lag. Grund für diese Unsicherheit im Tatsächlichen war das
rechtswidrige Verhalten der Polizei. Hätte die Polizei vor Beginn der dritten Beobachtungsmaßnahme eine Anordnung
der Staatsanwaltschaft eingeholt und wäre diese mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat in den Akten
dokumentiert worden, hätte das Revisionsgericht im Rahmen der wirksam erhobenen Verfahrensrüge verlässlich
klären können, ob die Observation im Fall 1 schon vom Richter anzuordnen war.
62
bb) Das Oberlandesgericht lässt Zweifel am Ablauf der Monatsfrist, die auf rechtswidrigem Ermittlungsverhalten
beruhen, zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Damit sind Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht in § 163f
Abs. 4 Satz 1 StPO a.F. und die Folgen ihrer Verletzung für den Umgang der Fachgerichte mit unsicheren, für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme erheblichen Tatsachen grundlegend verkannt.
63
(1) § 163f Abs. 4 Satz 1 StPO a.F., wonach die Anordnung der längerfristigen Observation und die maßgeblichen
Gründe aktenkundig zu machen sind, gehört wie das Erfordernis einer Anordnung der Maßnahme durch die
Staatsanwaltschaft, deren vorgeschriebene Befristung und die - in gleichem Maße der Dokumentationspflicht
unterliegende - richterliche Anordnung für Observationen ab dem zweiten Monat zu den besonderen
verfahrensrechtlichen Sicherungen, für die sich der Gesetzgeber im Sinne eines effektiven Schutzes der Grundrechte
des Beschuldigten, vor allem seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, entschieden hat (vgl. BTDrucks
14/1484, S. 25).
64
Die Dokumentationspflicht soll zum einen für vorbeugenden Grundrechtsschutz sorgen. Über die Pflicht, die
Anordnung der Maßnahme mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen zu begründen, gewährleistet sie die
Selbstkontrolle der zur Anordnung der Maßnahme Berechtigten, die gehalten sind, sich Klarheit darüber zu
verschaffen, welchen Anordnungsvoraussetzungen die Observation unterliegt und ob diese im Einzelfall vorliegen
(vgl. Krehl, a.a.O., § 163f Rn. 6). Darüber hinaus schafft die Aktenkundigkeit der auf höchstens einen Monat
befristeten staatsanwaltschaftlichen Anordnung, an deren Ablauf der Gesetzgeber die richterliche Kontrolle der
Observation geknüpft hat, diejenige Klarheit über den Zeitpunkt des Eingreifens des Richtervorbehalts, ohne die er
seine Wirkkraft als besondere verfahrensrechtliche Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten im Wege
vorbeugender Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>; 112, 304 <319>)
nicht nachhaltig entfalten könnte.
65
Weitergehend soll die Dokumentationspflicht eine verlässliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der längerfristigen
Observationen im Hauptsache- und Rechtsmittelverfahren gewährleisten, wo die Rechtmäßigkeit der Maßnahme für
die Verwertbarkeit der aus ihr gewonnenen Erkenntnisse Bedeutung erlangt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 1. Dezember 2005 - 3 Ws 972/05 + 1021/05 -, NStZ-RR 2006, S. 44 <45 f.>; Walther, in: Anwaltkommentar zur
StPO 2007, § 163f Rn. 13; Krehl, a.a.O., § 163f Rn. 6; Schoreit, a.a.O., § 163f Rn. 26; Rieß, a.a.O., § 163f Rn. 17;
Meyer-Goßner, a.a.O., § 163f Rn. 8; Wolter, a.a.O., § 163f Rn. 13 ). Die ordnungsgemäße
Dokumentation der Anordnung verschafft den Fachgerichten die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der längerfristigen Observation. Dies gilt in besonderem Maße für die Frage, ob oder ab welchem
Zeitpunkt die Observation vom Richter anzuordnen oder zu verlängern war, da eine verlässliche Beurteilung dieser
Frage Kenntnis von Beginn und Dauer der längerfristigen Observation voraussetzt.
66
Lassen sich Beginn und Dauer der längerfristigen Observation nicht anderweitig klären, macht erst die
Dokumentation der staatsanwaltschaftlichen Anordnung in den Akten eine verlässliche Rechtmäßigkeitskontrolle und
damit wirksamen Rechtsschutz möglich. In der - hier gesetzlich geregelten - Pflicht zur Dokumentation entfaltet sich
eine Vorwirkung des Grundrechts des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz im Strafverfahren (vgl. BVerfGE
103, 142 <152, 159 ff.>; 112, 304 <320>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember
2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 <2305>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs.
4 Rn. 88; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 1, Art. 19 Abs. 4 Rn. 255 Fn. 4 ; Hofmann, in:
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 19 Rn. 85).
67
Die Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten durch das Erfordernis der Aktenkundigkeit der Anordnung kann
nur praktisch wirksam werden, wenn die Ermittlungsbehörden ihrer Pflicht aus § 163f Abs. 4 Satz 1 StPO a.F. auch
tatsächlich nachkommen und die Anordnung der Observation in der gebotenen Weise dokumentieren. Verstoßen sie
hiergegen und führt dies zu Unsicherheiten betreffend der über das Eingreifen des Richtervorbehalts entscheidenden
Maßnahmendauer, dürfen diese Unsicherheiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Observation nicht zu
Lasten des Beschuldigten gehen. Dies gebietet die Rechtsschutzgarantie, die auch und gerade einen wirksamen
Rechtsschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 112, 185 <207> m.w.N.). Die danach erforderliche verantwortliche Kontrolle
der Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme durch die Fachgerichte, die regelmäßig verlässliche Kenntnis von
Dauer, Umfang und Intensität der Maßnahme voraussetzt, steht nicht zur Disposition der Ermittlungsbehörden;
vielmehr haben diese durch Dokumentation der Eingriffe in den Akten sicherzustellen, dass den Fachgerichten ein
zuverlässiger Sachverhalt zur Verfügung steht, der eine wirksame Rechtmäßigkeitskontrolle erst möglich macht (vgl.
BVerfGE 112, 304 <320>). Nur wenn ein unzulänglicher Sachverhalt, den die Ermittlungsbehörden zu verantworten
haben, bei der Rechtmäßigkeitsprüfung nicht zu Lasten des Beschuldigten geht, lässt sich im Übrigen wirksam der
Gefahr von Manipulationen durch die Ermittlungsbehörden begegnen. Ihnen wird die Möglichkeit genommen, über Art
und Umfang der Dokumentation der Maßnahme in den Akten den Sachverhalt zu bestimmen, der den Fachgerichten
als Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Verfügung steht.
68
Lässt sich die Dauer einer längerfristigen Observation nicht mehr rekonstruieren und aus diesem Grund nicht
verlässlich beurteilen, ob eine bestimmte Beobachtung eine richterliche Anordnung notwendig machte, dürfen diese
Unsicherheiten nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, wenn sie bei rechtmäßigem Ermittlungsverhalten nicht
entstanden wären. Das Gericht muss Zweifel an der Maßnahmendauer zu Gunsten des Betroffenen gehen lassen und
deshalb annehmen, dass die Maßnahme dem Richtervorbehalt unterlag.
69
Dies ändert nichts an dem - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Grundsatz, dass bei der im
Freibeweisverfahren erfolgenden Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen von Verwertungsverboten die
Entscheidungsregel in dubio pro reo nicht gilt, so dass Zweifel, die nach der - auch im Freibeweisverfahren gebotenen
bestmöglichen (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>) - Sachaufklärung nicht zu beseitigen sind, grundsätzlich zu Lasten des
Angeklagten gehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61 -, NJW 1961, S. 1979 <1980>; Schoreit,
a.a.O., § 261 Rn. 63; Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 7 m.w.N., § 261 Rn. 35; kritisch Eb. Schmidt, Anmerkung zu
BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61 -, JR 1962, S. 109 <110 f.>; vgl. auch Dencker, Verwertungsverbote im
Strafprozess, 1977, S. 135 ff. <139 f.>). Das hier vom Angeklagten grundsätzlich zu tragende Risiko der
Unaufklärbarkeit des Sachverhalts findet aber seine Grenze dort, wo die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und
dadurch entstehende Zweifel des Gerichts ihre Ursache im Unterlassen der Dokumentation der Ermittlungsmaßnahme
in den Akten trotz gesetzlich angeordneter Dokumentationspflicht haben. Als verfahrensrechtliche Sicherung seiner
Grundrechte im Ermittlungsverfahren und als Vorwirkung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz in Hauptsache-
und Rechtsmittelverfahren zielt die Dokumentationspflicht gerade auf die Vermeidung der Unsicherheiten und Zweifel,
die nun zu Lasten des Angeklagten gehen sollen.
70
(2) Diese Folgen der Verletzung der Dokumentationspflicht für den Umgang mit Unsicherheiten hinsichtlich der
Maßnahmendauer hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt. Nach seinen Feststellungen war nicht
auszuschließen, dass die Monatsfrist einer an sich erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Anordnung am Tattag in
Fall 1 abgelaufen und deshalb eine richterliche Anordnung erforderlich war. Da die Unsicherheiten nach den
Feststellungen des Gerichts bei rechtmäßigem Verhalten der Polizei nicht entstanden wären, musste es bei seiner
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Observation zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Überschreitung der Monatsfrist
annehmen und in der Folge einen Verstoß der Observation im Fall 1 gegen den Richtervorbehalt bejahen.
71
c) Es ist nicht auszuschließen, dass der angefochtene Beschluss, soweit er den Fall 1 betrifft, auf dieser
willkürlichen Rechtsanwendung beruht und das Oberlandesgericht bei der Annahme eines Verstoßes der Observation
im Fall 1 gegen den Richtervorbehalt ein Verwertungsverbot hinsichtlich der dabei gewonnenen Erkenntnisse
möglicherweise bejaht hätte. Das Gericht hat in seiner Entscheidung über ein Verwertungsverbot die Schwere des
Verfahrensverstoßes als Abwägungsfaktor berücksichtigt. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt wiegt schwerer als
das Fehlen einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu BVerfGE 113, 29 <61>; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 -, NJW 2006, S. 2684 <2686>; BGH, Urteil vom
18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NJW 2007, S. 2269 <2272 f.>; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 -,
NJW 1999, S. 959 <961>; vgl. auch Steinmetz, a.a.O., S. 344 <348> m.w.N.). Hier ist überdies zu berücksichtigen,
dass der Verstoß gegen den Richtervorbehalt als zusätzlicher Verfahrensverstoß neben die Verletzung der
Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft tritt. Andererseits mag dem Grundsatz effektiver Strafverfolgung in
solchen Konstellationen besondere Bedeutung zukommen.
72
d) Die Ansicht des Oberlandesgerichts im Fall 3, der Wohnungsdurchsuchung am 1. August 2005 komme
Zäsurwirkung zu, so dass am 6. August 2005 eine neue Kette von Observationen begonnen habe, erweist sich
dagegen nicht als objektiv willkürlich.
73
aa) Das Gericht begründete diese Wirkung damit, dass der Beschwerdeführer nach der Wohnungsdurchsuchung
über den Tatvorwurf informiert gewesen sei und sich die Notwendigkeit der Ermittlung weiterer Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz damit nicht mehr ergeben habe. Erst der Hinweis des Hausmeisters auf den Kellerraum habe
in nicht vorhersehbarer Weise die Notwendigkeit einer vorübergehenden erneuten kurzfristigen Observation ergeben.
74
bb) Diese Begründung ist nachvollziehbar und beruht nicht darauf, dass das Oberlandesgericht Grundrechte des
Beschwerdeführers in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt hätte.
75
§ 163f StPO enthält keine Regelung dazu, wann eine längerfristige Observation endet, so dass nachfolgende
Beobachtungen desselben Beschuldigten als neue Observation zu werten wären. Sinn und Zweck des
Richtervorbehalts in § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. gebieten zwar grundsätzlich Zurückhaltung bei Annahme einer
Zäsurwirkung oder einer Beendigung der bisherigen Observation. Sie bergen in besonderem Maße die Gefahr der
Umgehung des Richtervorbehalts, weil jede neu einsetzende längerfristige Observation nach der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage zunächst wieder nur eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich
machte und richterlicher Kontrolle erst wieder nach Ablauf eines neuen Monats unterlag. Auch vor diesem Hintergrund
erweist sich die Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch als vertretbar.
76
Das Gericht stellte hier auf die Perspektive der Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung für
die Feststellung einer Zäsurwirkung ab. Die konkrete Ermittlung gegen den Beschwerdeführer wegen des
Betäubungsmittelhandels aus seiner Wohnung heraus schien durch die Wohnungsdurchsuchung abgeschlossen. Die
Polizeibeamten hatten über einen längeren Zeitraum die Aktivitäten des Beschwerdeführers beobachtet, sich dann
zum Zugriff durch die Wohnungsdurchsuchung entschlossen und die Betäubungsmittel als Beweismittel
sichergestellt. Die Observation hatte so ihr Ziel erreicht. Aufgrund der nun eingetretenen Kenntnis des
Beschwerdeführers vom Tatvorwurf erschien es weniger wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiter aus seiner
Wohnung heraus Handel treiben würde und eine weitere Observation daher neue Ermittlungsergebnisse erbringen
könnte. Der Beschwerdeführer musste mit einer Überwachung durch die Polizei rechnen.
77
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht für die Abgrenzung, wann eine Observation im Sinne von
§ 163f StPO beendet ist, prüft, ob das mit dieser Maßnahme verbundene Ziel erreicht wurde oder nach pflichtgemäßer
Beurteilung erreicht schien. Eine Verlängerung der Observation über einen Monat hinaus durch den Richter sollte nur
dann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die ursprüngliche, von der Staatsanwaltschaft angeordnete Frist für die
Maßnahme zu kurz bemessen war und eine Fortsetzung der Observation erforderlich ist, um ihr Ziel zu erreichen (vgl.
BTDrucks 14/1484, S. 25; ebenso Walther, a.a.O., § 163f Rn. 14; Schoreit, a.a.O., § 163f Rn. 27). Zulässiges Ziel der
Maßnahme ist gemäß § 163f Abs. 1 Satz 2 StPO die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsorts des Täters. Im vorliegenden Fall hätten daher erhebliche Zweifel daran bestanden, ob nach der
Wohnungsdurchsuchung am 1. August 2005 noch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Maßnahme
vorgelegen hätten. Hier sprach mehr dafür, dass die Observation durch Zielerreichung beendet war. Der Sachverhalt
des Handeltreibens durch den Beschwerdeführer schien durch die Beobachtungen der Polizei, die
Wohnungsdurchsuchung und die Sicherstellung von Betäubungsmitteln erforscht. Da die Anordnung der längerfristigen
Observation in dieser Weise an die Verfolgung eines bestimmten Ziels gebunden ist, erscheint die Annahme des
Oberlandesgerichts nicht unhaltbar, die Wohnungsdurchsuchung als Beendigung der ersten Observationskette
anzusehen. Der Hinweis des Hausmeisters auf den Kellerraum am 6. August 2005 schuf daher eine neue Sachlage.
Erst dadurch erschienen weitere Ermittlungen wieder notwendig und erfolgversprechend.
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4. Ob das Oberlandesgericht mit der Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO im Fall 3 das Recht des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzte, weil es die an eine revisionsgerichtliche
Strafzumessungsentscheidung zu stellenden Verfahrens- und Begründungsanforderungen nicht eingehalten hat (vgl.
BVerfGE 118, 212 <235 f., 237 ff.>), ist verfassungsgerichtlicher Kontrolle entzogen. Einen diesbezüglichen Verstoß
hat der Beschwerdeführer nicht gerügt. Einer Prüfung im Wege der Begründetheitserstreckung steht entgegen, dass
die Strafzumessung im Fall 3 und damit ein neuer Rügesachverhalt betroffen wäre.
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5. Wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit er
die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO im Fall 1 als unbegründet verwirft. Damit ist der
Beschluss auch insoweit aufzuheben, als er die Entscheidung zu den Kosten, soweit Fall 1 des landgerichtlichen
Urteils betroffen ist, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverweist. Im Umfang der Aufhebung
ist die Sache zu erneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht macht von der Möglichkeit (vgl. BVerfGE 46, 202 <213>; 86, 1 <14>) Gebrauch, die
Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen (vgl. BVerfGE 10, 274 <275>; 20, 336
<343>; 86, 59 <65>).
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6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 Alternative 2 BVerfGG. Die Festsetzung
des Gegenstandswertes folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen, nach denen sich der
Gegenstandswert im verfassungsgerichtlichen Verfahren bemisst (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Broß
Di Fabio
Landau