Urteil des BVerfG vom 18.02.2010

BVerfG: ohne aussicht auf erfolg, verfassungsbeschwerde, bekanntmachung, arbeitsmarkt, bedürfnis, sozialstaatsprinzip, rüge, billigkeit, anfang, unvereinbarkeit

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1523/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H...
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B -,
b) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2007 - L 8 AS
4998/06 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juni 2006 - S 7 AS 2565/05 -,
2. mittelbar gegen
§ 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 2954)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 18. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende im Zeitraum vom
1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 gemäß § 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in
der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I
S. 2954).
I.
2
1. Die alleinstehende Beschwerdeführerin steht seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Jedenfalls während des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005
erzielte sie außerdem Arbeitsentgelt, von dem ihr zusätzlich zur Regelleistung sowie den Leistungen für Unterkunft
und Heizung monatlich ein Betrag in Höhe von etwa 159 Euro verblieb. Ihre Klage auf „Zahlung eines das
Existenzminimum deckenden Geldbetrages unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse“ blieb vor dem
Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundessozialgericht
als unbegründet zurück und führte aus, die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung der Regelleistung sei bereits
höchstrichterlich geklärt; Argumente für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin nicht
vorgetragen.
3
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin sinngemäß unmittelbar gegen die
sozialgerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen die in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzte
Regelleistung von 345 Euro. Sie beantragt ferner ausdrücklich festzustellen, dass die „Regelsatzverordnung“
verfassungswidrig ist, sowie die „vorenthaltenen Sozialleistungen unter Hinweis auf § 44 SGB X“ festzusetzen
beziehungsweise zu erstatten. Sie rügt die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs.
2 BVerfGG nicht mehr vorliegen.
5
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG mehr zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne
Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Durch das Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -,
www.bverfg.de, sind alle verfassungsrechtlichen Fragen der Bemessung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2
1. Halbsatz SGB II a.F. geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die betreffende Vorschrift ebenso wie die
Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F. vom 1. September 2005 für die Zeit
ab dem 1. Juli 2005 (BGBl I S. 2718) für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erklärt,
jedoch ihre weitere Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet.
6
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Unvereinbarkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz
SGB II a.F. mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt. Für eine
nochmalige entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis. Da die genannten Vorschriften
weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht zu einer
rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -,
www.bverfg.de, Rn. 217), steht darüber hinaus fest, dass es bei der im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von
§ 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzten Regelleistung bleiben wird und die Beschwerdeführerin mit ihrem
Begehren auf Gewährung höherer Leistungen nicht durchdringen kann. Eine Aufhebung der mit der
Verfassungsbeschwerde angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidungen kommt nicht in Betracht. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg.
III.
7
Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung, dass der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zur
Hälfte zu erstatten sind, entspricht der Billigkeit. Eine Annahme zur Entscheidung hatte trotz der ursprünglich
gegebenen
grundsätzlichen
Bedeutung
allein
wegen
der
zwischenzeitlichen
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts zu unterbleiben. Ohne diese Entscheidung hätte die Verfassungsbeschwerde auch in der
Sache teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Verfassungsbeschwerde war jedoch in einigen Punkten von Anfang
an unzulässig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, das Bundesverfassungsgericht
selbst solle ihr rückwirkend höhere Leistungen nach dem SGB II zusprechen, sondern auch insoweit, als sich die
Verfassungsbeschwerde gegen die Regelsatzverordnung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
richtet, die die Beschwerdeführerin als erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst nicht unmittelbar betrifft. Darüber hinaus
genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, soweit sich die
Beschwerdeführerin mit der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG gegen das Verfahren
der Sozialgerichte richtet und soweit sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und
Art. 80 Abs. 1 GG geltend macht. Von daher ist es angemessen, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer
Auslagen selbst zu tragen hat.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof