Urteil des BVerfG vom 06.12.2007

BVerfG: verfassungsbeschwerde, existenzminimum, presse, familienbesteuerung, rückerstattung, lebensmittel, wohnraum, gestaltungsspielraum, gemeinschaftsrecht, steuersatz

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2129/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau von K...,
2. des Herrn Dr. von K...,
3. der Minderjährigen von K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 6. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die mit Wirkung vom 1.
Januar 2007 erfolgte Erhöhung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
2
Die Beschwerdeführer - ein Ehepaar und eines ihrer insgesamt sechs Kinder - greifen mit ihrer
Verfassungsbeschwerde unmittelbar Art. 4 und 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29. Juni
2006 (BGBl I S. 1402) an, durch die der Umsatzsteuernormalsatz des § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie
der Versicherungsteuersatz nach § 6 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG) zum 1. Januar 2007 von 16% auf
19% erhöht worden sind.
3
Der Beschwerdeführer zu 2) erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die
Beschwerdeführerin zu 1), seine Ehefrau, ist wegen der Kindererziehung nicht erwerbstätig. Die Kinder - darunter die
Beschwerdeführerin zu 3) - befinden sich noch in Ausbildung. Das Nettoeinkommen der Familie beläuft sich unter
Berücksichtigung des monatlichen Kindergeldes von 641 € auf ca. 53.400 € im Jahr. Nach eigenen Angaben der
Beschwerdeführer beträgt ihre zusätzliche Belastung durch die Umsatzsteuererhöhung pro Monat ca. 68 € bis 73 €.
II.
4
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie des
Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG.
5
Durch die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes sei das Prinzip der Steuergerechtigkeit verletzt. Eine Familie mit
Kindern werde durch die Steuererhöhung mehr belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Je mehr sich der
Gesetzgeber der Verbrauchsteuern als staatliche Einnahmequelle bediene, umso mehr verletze er die
Belastungsgerechtigkeit. Das Gebot der Steuergerechtigkeit sei aber auch bei den indirekten Steuern zu
berücksichtigen.
6
Zudem habe der Gesetzgeber es unterlassen, nach der Erhöhung der Mehrwertsteuer im Bereich des
Einkommensteuerrechts und des Kindergeldes die Mehrbelastung finanziell auszugleichen. Es sei eine vollständige
Befreiung der Kinderkosten, mindestens aber des Kinderexistenzminimums, von indirekter Besteuerung oder
zumindest die Ermöglichung einer Rückerstattung durch entsprechende Freibeträge bei den direkten Steuern
erforderlich, um den Geboten von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.
III.
7
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie den Anforderungen an die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen ein Gesetz
erhobenen Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr) genügt. Die
Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
8
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die in der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt; teilweise nimmt das Bundesverfassungsgericht seine Prüfungskompetenz
insoweit auch zurück.
9
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angesprochenen Fragen nach der Familienbesteuerung und insbesondere
nach der „Familiengerechtigkeit“ auch der Umsatzsteuer sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht durch die Beschlüsse
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 entschieden (vgl. BVerfGE 99, 246; 99,
268; 99, 273). Die 3. Kammer des Ersten Senats hat in einem Beschluss vom 23. August 1999 (1 BvR 2164/98, NJW
1999, S. 3478) aus Anlass der Umsatzsteuererhöhung von 15% auf 16% zum 1. April 1998 auf der Grundlage dieser
Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass zwar bei der Einkommensteuer eine Berücksichtigung der
Familienverhältnisse möglich und nach dem gegenwärtigen System des Familienlastenausgleichs auch geboten sei,
nicht hingegen bei der indirekt das Steuergut erfassenden Umsatzsteuer. Es treffe auch zu, dass die Erhöhung der
indirekt erhobenen Umsatzsteuer Familien mit Kindern stärker belaste als Kinderlose, weil sie wegen ihres höheren
Bedarfs mehr Waren und Leistungen erwerben müssten. Diese relativ stärkere Belastung der Familien sei jedoch im
System der indirekten Steuern notwendig angelegt und gesetzessystematisch folgerichtig. Sie müsse deshalb eine
Kompensation bei der direkten Besteuerung durch die Einkommensteuer nach Maßgabe des wesentlich dort
verankerten Systems des Familienlastenausgleichs zur Folge haben (vgl. 3. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., S.
3478). Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die hier angegriffene Erhöhung der Umsatzsteuer. Der
Steuergesetzgeber hat danach stets darauf zu achten, dass eine Erhöhung indirekter Steuern und Abgaben den
Lebensbedarf vermehrt und die existenzsichernden Abzüge bei der Einkommensteuer diesem erhöhten Bedarf
anzupassen sind.
10
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstanden, dass das von der Einkommensteuer frei
bleibende
Existenzminimum für Kinder nicht entsprechend erhöht worden sei, können sie dies im Rahmen ihres Angriffs gegen
die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts nicht mit Erfolg geltend machen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass
der Gesetzgeber der Belastung existenznotwendiger Güter mit Umsatzsteuer bereits dadurch teilweise Rechnung
trägt, dass er diese Güter entweder nur ermäßigt besteuert (zum Beispiel Lebensmittel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
in Verbindung mit der Anlage 2 zum UStG) oder sie gänzlich von der Umsatzsteuer befreit (zum Beispiel die
Überlassung von Wohnraum nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG).
11
Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) besteht kein weitergehender
verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das
Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen. Das sozialhilferechtlich definierte
Existenzminimum bildet die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die nicht unterschritten werden
darf. Das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum wird verbrauchsbezogen ermittelt (vgl. BVerfGE 99, 246
<260 ff.>; 99, 268 <271>; 99, 273 <277>). Es berücksichtigt den existenznotwendigen Mindestbedarf, der auch die in
die Verbraucherpreise eingegangene Umsatzsteuer umfasst (vgl. 3. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., S. 3478).
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b) Mit ihrem Begehren, die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Leistungen generell von der
Umsatzsteuer freizustellen, verkennen die Beschwerdeführer schließlich, dass der nationale Gesetzgeber auf diesem
Gebiet dies ausschließenden Bindungen durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben unterliegt. Die Besteuerung
derartiger Güter der Art und der Höhe nach ist durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (ABl EU Nr. L 347 S. 1, „Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie“)
europarechtlich vorgegeben. Dem nationalen Gesetzgeber steht nach den einschlägigen Regelungen der Richtlinie
kein Spielraum zu, zu Kindererziehungszwecken verbrauchte Güter von der Umsatzsteuer gänzlich freizustellen oder
zumindest generell mit einem ermäßigten Steuersatz zu versehen. Soweit der Gesetzgeber damit im
Umsatzsteuerrecht Gemeinschaftsrecht umsetzt, das ihm keinen eigenen Gestaltungsspielraum lässt, prüft das
Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich nicht am Maßstab der
Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – NVwZ 2007, S. 937
<938 f.>).
13
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
14
Dass die Beschwerdeführer infolge der Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht in der Lage sind, ihren
existenznotwendigen Mindestbedarf zu bestreiten, wird von ihnen nicht vorgetragen. Für eine existenzielle
Betroffenheit der Beschwerdeführer, die die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des Umsatzsteuernormalsatzes
mit ca. 68 € bis 73 € monatlich beziffern, ist bei einer Familie mit vier unterhaltsberechtigten Kindern, die über ein
Nettogehalt einschließlich Kindergeld von ca. 53.400 € im Jahr und damit über ein Pro-Kopf-Einkommen von 8.900 €
verfügt, auch nichts ersichtlich.
15
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Bryde
Eichberger
Schluckebier