Urteil des BVerfG vom 03.02.2011

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erlass, klinik, einwilligung, druck, zwangsmedikation, gefahr, zwangsbehandlung, zustand, selbstschädigung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 132/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah,
Heidenschanzweg 3, 77694 Kehl -
gegen
a)
den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. November 2010 - 1 Ws
428/10 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 13. September 2010 - 10 StVK
25/08 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der
Maßregelvollzugseinrichtung, in der er untergebracht ist, eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers und die
Ausübung von Druck in Richtung auf eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu entsprechender Medikation
untersagt werden.
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1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass die
Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, sind die Folgen,
die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg
hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 <135>; 122, 342 <361>). Eine
einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für
den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November
2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -,
juris).
3
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Klinik habe seine Einwilligung in eine nach seinen Angaben gegenwärtig
stattfindende nicht durch eine akute Krise veranlasste Medikation nur durch die Inaussichtstellung seiner neuerlichen
Unterbringung im Kriseninterventionsraum erreicht.
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Soweit er mit dieser Begründung die Untersagung dieser Medikation sowie der künftigen Ausübung von Druck zur
Herbeiführung einer Einwilligung begehrt, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum, weil die
Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist.
5
Der Beschwerdeführer hat insoweit jedenfalls den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft. Die Medikation
außerhalb von Maßnahmen akuter Krisenintervention war nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen. Der
bei der Strafvollstreckungskammer gestellte Antrag des Beschwerdeführers richtete sich zwar gegen „jegliche Form
der Zwangsbehandlung“, und seine Ausführungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren machen deutlich, dass er
auch die nach seinen Angaben gegenwärtig stattfindende, nicht akuter Krisenbewältigung dienende Medikation als
Zwangsbehandlung ansieht, weil er seine Einwilligung dazu nur unter Druck gegeben habe. Der von ihm vor der
Strafvollstreckungskammer vorgetragene Sachverhalt betraf aber ausschließlich die im Zeitraum vom 18. Juli bis
Ende August 2010 im Rahmen mehrerer von der Klinik als erforderlich angesehener akuter Kriseninterventionen
vorgenommenen Medikationen. Streitgegenstand des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer waren danach
allein die von der Klinik als akut veranlasst angesehenen Medikationen. Eine weitergehende Rüge konnte daher auch
nicht zulässigerweise zum Gegenstand der Rechtsbeschwerde gemacht werden.
6
Da der Beschwerdeführer demnach die nicht durch akute Gefahrenlagen veranlasste Medikation nicht in der
gebotenen Weise zunächst zur fachgerichtlichen Prüfung gestellt hat, kann offenbleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde insoweit auch deshalb unzulässig ist, weil dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht,
den Abbruch der betreffenden Medikation durch Widerruf seiner Einwilligung zu erreichen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die vorläufige Untersagung jeglicher künftiger Medikation im Rahmen
akuter Krisenintervention begehrt, lässt sich nicht feststellen, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre. Ob die angegriffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie die in der Vergangenheit in Fällen einer angenommenen akuten Gefahr der
Selbst- oder Fremdschädigung erfolgten Zwangsmedikationen des Beschwerdeführers als rechtmäßig bestätigt hat,
und ob die Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts dem grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz gerecht geworden ist, kann nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt
werden.
8
Die demnach erforderliche Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht
ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen
Weise deutlich überwiegen. Zwar ist für den Fall des Nichtergehens der einstweiligen Anordnung nicht
auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, wenn er wiederum in einen als gefährlich angesehenen Zustand verfällt,
erneut einer Zwangsmedikation unterworfen wird. Die Zwangsmedikation eines Untergebrachten stellt einen sehr
schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Klinik und
die Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier
maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen (s. unter 1.) hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind, können Belange
von erheblichem Gewicht aber auch dann beeinträchtigt werden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung ergeht, die
Verfassungsbeschwerde sich aber später als unbegründet erweist. In diesem Fall könnte sich - mit möglicherweise
irreversiblen Folgen - die von der Klinik in einem zurückliegenden Fall bereits als gegeben angesehene Gefahr
gravierender Selbstschädigung oder Schädigung Dritter realisieren. Unter diesen Umständen kann das erforderliche
deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber