Urteil des BVerfG vom 07.08.2009

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 35/09 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 - 537 F 123/08 SO - bis zur
Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Antragstellerin: K...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hoffmann, Peschkes & Partner GbR,
Langgasse 36, 65183 Wiesbaden -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Bryde,
Kirchhof
am 7. August 2009 einstimmig beschlossen:
Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 - 537 F 123/08 SO - wird
einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache, längstens bis zum 7. Februar 2010, ausgesetzt, soweit der
Antragstellerin darin die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder Ma. und Mi. entzogen, Vormundschaft angeordnet und
das Amt für Soziale Arbeit - Bezirkssozialarbeit - der Landeshauptstadt Wiesbaden zum Amtsvormund bestimmt
wurde.
Für diese Dauer wird das Verbleiben beider Kinder bei der Antragstellerin angeordnet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird
abgelehnt.
Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung der
Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre Söhne entziehenden Beschlusses. Gleichzeitig beantragt sie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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1. Die Antragstellerin ist Mutter der aus der - geschiedenen - Ehe zum Kindesvater hervorgegangenen Tochter J.
(geboren im Januar 1995) sowie der aus der späteren Ehe mit dem im September 2005 verstorbenen Kindesvater
hervorgegangenen Söhne Mi. (geboren im Juni 2000) und Ma. (geboren im Mai 2001).
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Da die Antragstellerin seit April mit einem rechtskräftig wegen schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern zu einer
zweijährigen zur Bewährung ausgesetzten Strafe verurteilten Partner zusammen ist, erteilte ihr das Amtsgericht zum
Schutz der Kinder Auflagen, an die sie sich jedoch nach eigenen Angaben nicht hielt. Mittlerweile gelangten allerdings
der behandelnde Therapeut und das Landeskriminalamt zu der Einschätzung, dass die Rückfallgefahr sehr gering sei,
so dass einem Umgang mit den Kindern der Antragstellerin nichts mehr im Wege stehe.
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Nachdem das Jugendamt einen Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge für die Kinder gestellt hatte, holte das
Amtsgericht zur Frage der Erziehungseignung der Antragstellerin ein kinderpsychologisches Gutachten der
Sachverständigen Dr. K.-K. ein, in dem diese zu dem Ergebnis kam, die Erziehungsdefizite der Antragstellerin
könnten mit ambulanten Maßnahmen bewältigt werden, wenn diese - im Hinblick auf die von der Sachverständigen
gesehene Gefährdung seitens des Lebensgefährten - mit den Kindern allein lebe und langfristig eine Alkoholtherapie
mache. Darüber hinaus hörte das Amtsgericht am 6. Mai 2005 die Kinder, die sich für einen Verbleib bei der Mutter
aussprachen, die Familienpflegerin, die Vertreterin des Jugendamtes, die Sachverständige sowie die
Verfahrensbeteiligten an. Mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 11. Mai 2009 stellte das Amtsgericht den Entzug
der elterlichen Sorge für Mi. und Ma. für den Fall in Aussicht, dass das Jugendamt ein schlüssiges Konzept für die
Unterbringung beider Kinder in Vollzeitpflege vorlege. Das Jugendamt schlug sodann eine Unterbringung beider Kinder
in einer Familienpflege vor.
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Daraufhin entzog das Amtsgericht der Antragstellerin mit Beschluss vom 10. Juli 2009 die elterliche Sorge für die
Kinder Ma. und Mi., ordnete für beide Kinder Vormundschaft an und bestimmte das Amt für Soziale Arbeit zum
Amtsvormund. Gleichzeitig gab es dem Vormund auf, die beiden Kinder in der genannten Erziehungsstelle
unterzubringen und einen regelmäßigen Kontakt (mindestens einmal monatlich einen Tag) zwischen beiden Kindern
und ihrer Mutter sicherzustellen. Darüber hinaus wurden weitere, die Tochter betreffende Regelungen getroffen.
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Eine Gefahr für die Kinder könne nicht ohne eine Trennung von der Antragstellerin abgewendet werden. Zwar zeigten
beide Söhne - anders als J. - bislang noch keine Verhaltensauffälligkeiten oder Störungen, die auf eine
nachgeburtliche Vernachlässigung durch die Mutter zurückzuführen seien, doch sei auch insoweit die Prognose
ungünstig, weshalb das Gericht eine Fremdunterbringung als einzigen Ausweg sehe, um Schaden abzuwenden.
Aufgrund der Ermittlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ambulante öffentliche Hilfen ausreichten,
um den beiden Jungen das für die weitere gedeihliche Entwicklung erforderliche Minimum an Stabilität und
Bindungssicherheit zu bieten. Dies wird unter Bezugnahme auf die von der Antragstellerin nur schleppend und
zögerlich angenommene Familienhilfe, deren Ungeeignetheit zur Vermeidung des sexuellen Missbrauchs J. und
verschiedener weiterer Problemlagen in der Vergangenheit ausgeführt. Die Antragstellerin habe sich selbst unter dem
Eindruck des drohenden Entzugs des Sorgerechts nur beschränkt an die vom Gericht erteilten Auflagen gehalten und
sei beispielsweise am 3. Juli 2009 in volltrunkenem Zustand mit beiden Söhnen in einer Klinik erschienen.
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Die Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass bei allen drei Kindern eine tiefgreifende
Bindungsunsicherheit bestehe, die nicht zuletzt Folge des Verhaltens und des biografischen Werdegangs der Mutter
sei. Die Kinder hätten nicht nur die Alkoholexzesse und Partnerwechsel miterlebt, sie würden von der Antragstellerin
auch nicht angemessen in ihrer kindlichen Entwicklung und ihren Bedürfnissen unterstützt, da diese offensichtlich
nicht in der Lage sei, diese zu erkennen oder der Erkenntnis Taten folgen zu lassen. Dies habe dazu geführt, dass J.
in der Familie mittlerweile das Sagen habe und die Erziehung der beiden Jungen übernehme, womit sie naturgemäß
überfordert sei. In der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens habe die Sachverständige entgegen der zunächst
schriftlich geäußerten Einschätzung ausdrücklich geäußert, dass eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle des
Verbleibs der Kinder im mütterlichen Haushalt auch dann angenommen werden müsse, wenn vom Partner der Mutter
keine Gefahr für die Kinder ausgehe. Die Mutter sei aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten und der von ihr
eingenommenen „Opferrolle“ langfristig nicht in der Lage, den Kindern gesicherte Bindungen zu vermitteln und sie so
vor einer Gefährdung ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls zu schützen.
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Die Herausnahme der beiden Jungen aus dem mütterlichen Haushalt und ein Entzug der gesamten elterlichen Sorge
sei geboten. Das Konzept des Jugendamtes gewährleiste beiden Kindern langfristig den Aufbau sicherer Bindungen
und damit eine ihrem Wohl entsprechende Entwicklung. Durch die gemeinsame Unterbringung beider Kinder in einer
Familie bleibe die Geschwisterbindung erhalten, darüber hinaus könnten sie Bindungen zu den Pflegeeltern aufbauen.
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Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts lehnte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.
Juli 2009 mit der Begründung ab, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht und die Rechte der Kinder
erkennen zu können, nachdem während der Dauer des Verfahrens eine nachhaltige Stabilisierung der Antragstellerin
unter dem Einsatz der Familienhilfe bislang offenbar nicht habe festgestellt werden können. Vielmehr zeige der
Umstand, dass die Antragstellerin - trotz behaupteter Fortschritte aufgrund einer Suchttherapie - am 3. Juli 2009 mit
den Kindern wegen eines Radunfalls von Mi. in volltrunkenem Zustand in die Klinik gekommen sei, dass eine
konkrete Gefährdung des Wohls der beiden acht und neun Jahre alten Jungen mit weniger einschneidenden
Maßnahmen jedenfalls derzeit nicht abzuwenden sei.
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2. Die Antragstellerin wendet sich sinngemäß gegen den die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des
Amtsgerichts ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts und begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung die
Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses auszusetzen, soweit ihr damit das Sorgerecht für ihre Söhne
entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Amt für Soziale Arbeit zum Amtsvormund bestellt wurde.
II.
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1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr). Bei
offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu
versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige
Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32
Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32
Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel
die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl.
BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>).
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Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in
zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; stRspr).
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b) Nachdem die noch nicht eingelegte Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre,
führt die Folgenabwägung zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
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Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, so blieben beide Kinder - gemäß ihrem eigenen Wunsch - bis zum
Abschluss des Verfahrens bei ihrer Mutter in ihrer vertrauten Umgebung; nach Ende der Schulferien könnten sie
weiterhin ihre bisherigen Schulen besuchen. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet,
verzögerte sich die - nach Einschätzung des Amtsgerichts - mit Stabilität und Bindungssicherheit verbundene
Aufnahme der Kinder in der Pflegefamilie um einen - allerdings überschaubaren - Zeitraum.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so würden die Kinder gegen ihren Willen von ihrer Mutter als
Hauptbezugsperson sowie ihrer Halbschwester getrennt und in ein über hundert Kilometer entferntes unbekanntes
Umfeld nach M. verbracht. Dies wäre mit einem vollständigen Wechsel der Bezugspersonen verbunden. Ein Kontakt
zur Antragstellerin wäre angesichts der Entfernung und deren finanzieller Verhältnisse auf ein Minimum beschränkt,
so dass eine innerfamiliäre Entfremdung drohte. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet,
wäre ein nochmaliger Wohnort- und Schulwechsel der Kinder zurück zur Mutter zu erwarten. Diese mehrfachen
Wechsel des Ortes, der unmittelbaren Bezugsperson und des schulischen Umfeldes beeinträchtigten das Kindeswohl
in nicht unerheblichem Maße.
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Wägt man daher die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die den Kindern im Falle des Erlasses der
einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die Nachteile, die Kindern und Mutter im Falle der Versagung des
Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass das
Amtsgericht den Entzug der elterlichen Sorge mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 11. Mai 2009 nur für den Fall
der Vorlage eines schlüssigen Konzeptes für eine Unterbringung beider Kinder in Vollzeitpflege durch das Jugendamt
in Aussicht gestellt hatte und damit zu erkennen gegeben hat, dass eine akute Herausnahme der Kinder aus dem
mütterlichen Haushalt nicht angezeigt ist.
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2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann mangels Vorlage
aussagekräftiger Unterlagen nicht stattgegeben werden. Das Antragsformular ist nur ansatzweise ausgefüllt.
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Hohmann-Dennhardt
Bryde
Kirchhof