Urteil des BVerfG vom 29.03.2010

BVerfG: eintritt des versicherungsfalles, verfassungsbeschwerde, teilweise abweisung, anwartschaft, rechtsschutz, satzung, tarifvertrag, klagebegehren, arbeitsgemeinschaft, kontrolle

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1433/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert, Evelyn Wettstein, Wolfgang Klohe,
Christina Seibold, Frank Stefan Buch,
Akademiestraße 28, 76133 Karlsruhe -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2008 - IV ZR 195/07 -,
b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2007 - 12 U 130/06 -,
c)
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2006 - 6 O 28/06 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 29. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung der in Form von Startgutschriften ermittelten
Rentenanwartschaften der sogenannten rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL).
I.
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1. Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag bis zum 31. Dezember 2000 der „Tarifvertrag über die
Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und
Betriebe" vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser traf bestimmte Grundentscheidungen zur
Zusatzversorgung. Die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsansprüche ergab sich aus der Satzung der VBL in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer im Normalfall zu
erreichende Versorgungsrente beruhte auf dem sogenannten Gesamtversorgungsprinzip. Danach sollte dem
Versicherten ein bestimmtes Gesamtniveau der Versorgung gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung
orientierte. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (VBLS) stellte die VBL ihr
Zusatzversorgungssystem um. Das Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000
geschlossen. Materiell gesehen wurde übergangsweise im Jahr 2001 das bisherige Satzungsrecht der
Gesamtversorgung weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die
betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom
1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell beruhendes,
beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der Inhalt der den Versicherten
zustehenden Leistungen sind im ATV geregelt. Die Neufassung der Satzung der VBL hat die tarifvertraglichen
Regelungen inhaltlich übernommen.
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Für diejenigen Versicherten, die vor der Systemumstellung Anwartschaften erworben hatten, wurden diese in Form
von Startgutschriften in das neue Modell transferiert. Dazu sieht die VBLS unterschiedliche Rechenmethoden vor, je
nach dem, ob der betroffene Versicherte zu den rentenfernen oder den rentennahen Jahrgängen gehört.
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Rentennah ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im
Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Rentenfern sind alle
übrigen Versicherten, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der VBL pflichtversichert
waren. Die Anwartschaften der etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich nach § 78 Abs. 1 und 2, § 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG). § 78 Abs. 1 und 2 und § 79 Abs. 1 VBLS beruhen auf den nahezu inhaltsgleichen
tariflichen Regelungen in § 32 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 ATV.
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2. Die Beschwerdeführerin ist am 13. Mai 1955 geboren. Sie ist seit dem 1. April 1996 im öffentlichen Dienst bei
einem an der VBL beteiligten Arbeitgeber beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die VBL der
Beschwerdeführerin mit, dass ihre Rentenanwartschaft 70,56 € betrage. Die VBL gewährte ihr eine Startgutschrift von
17,64 Versorgungspunkten.
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3. Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der
Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte und die Höhe der erteilten Startgutschrift. Mit ihrer Klage erstrebte
die Beschwerdeführerin unter anderem die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift unverbindlich sei und dass
ihre Zusatzrente näher bestimmte Mindestwerte erreichen müsse. Zudem begehrte sie die Verpflichtung der VBL, bei
einer Neuberechnung bestimmte Berechnungselemente, die sie in ihren Klageanträgen näher konkretisierte, zugrunde
zu legen.
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Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die von der VBL erteilte Startgutschrift den Wert der von der
Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles
zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Die weitergehenden Berufungen und die weitergehende Klage
blieben erfolglos. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Punktesystem sei zwar
als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der VBL enthaltenen Änderungsvorbehalt kein
ungerechtfertigter Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten. Indessen sei die Übergangsregelung für die rentenfernen
Versicherten in mehreren Punkten zu beanstanden. Sie greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften ein. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer
Berechnungsfaktoren bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich der Beschwerdeführerin eine erhebliche
Verminderung der Anwartschaft. Die Übergangsregelung halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Die
Eingriffe stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Weiter sei der
von den Tarifpartnern und der VBL zu beachtende Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz verletzt, wie sich
besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das Näherungsverfahren
zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht
mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte.
Deshalb sei die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam. Eine ergänzende Satzungsauslegung sei
nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden.
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Der Bundesgerichtshof wies die Revisionen beider Parteien zurück. Es blieb damit bei der Feststellung, dass die
von der VBL erteilte Startgutschrift den Wert der von der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten
Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege, und
der Klageabweisung im Übrigen. Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Oberlandesgerichts in ihren
Gründen jedoch nur teilweise. Er beanstandete die Übergangsregelungen der Satzung nur in Bezug auf ein
Berechnungsdetail. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führt der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene
Versorgungssatz von 2,25 % für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten. Die
Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte (§ 32 Abs. 1 und 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 und 2,
§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG) sei deshalb unwirksam und die auf ihr beruhende
Startgutschrift unverbindlich. Ob die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und
Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, ließ der
Bundesgerichtshof offen. Anders als noch das Oberlandesgericht hielt der Bundesgerichtshof Art. 14 Abs. 1 GG nicht
für verletzt.
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4. Die Beschwerdeführerin rügt ausschließlich eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG.
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Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anwartschaften auf
Zusatzrente ebenso wie die Anwartschaften auf Sozialversicherungsrente von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien.
Zwar schließe der Eigentumsschutz die Umgestaltung von Rentenanwartschaften nicht aus. Allerdings müssten
Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Die
verfassungsrechtlichen Schranken würden in den Transfervorschriften der VBL weit überschritten. Sie hätten zu einer
Kürzung erdienter Anwartschaften bis zu einer Höhe von 80 % geführt. Zu derartigen Kürzungen erdienter
Anwartschaften seien die Tarifvertragsparteien nicht berechtigt. Die Eingriffe seien nicht erforderlich gewesen. Die
VBL habe in den Tarifverhandlungen mit angeblich drohender Insolvenz argumentiert. Zwischenzeitlich sei
überdeutlich, dass die VBL sich bester wirtschaftlicher Verhältnisse erfreue. Art. 14 GG sei auch durch einen
unzulässigen Wegfall der Dynamik verletzt. Die Beschwerdeführerin habe im bisherigen System einen Anspruch nicht
nur auf eine dynamische Rente sondern auch auf eine dynamische Anwartschaft erworben. Die eigentumsrechtlich
geschützte Anwartschaft der Beschwerdeführerin dürfe nicht in die freie Disposition der Tarifvertragsparteien gegeben
werden. Die Tarifhoheit sei verfassungsrechtlich auf diejenigen Ansprüche zu beschränken, die noch zukünftig
disponibel seien und nicht durch Arbeit und versteuerte Einkünfte in der Vergangenheit bereits erworben worden seien.
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5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens (VBL), das Bundesministerium des
Innern, das Bundesarbeitsgericht, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. Stellung
genommen.
II.
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Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten
lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22
<24 f.>).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Verfassungsrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
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aa) Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Gerichte hätten verkannt, dass die Übergangsvorschriften in
zahlreichen weiteren Punkten verfassungswidrig seien, ist sie nicht beschwert.
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Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel
nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des
festgestellten Sachverhalts eintreten (vgl. BVerfGE 28, 151 <160>). Nachteilige Ausführungen in den Gründen einer
Entscheidung begründen grundsätzlich keine genügende Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte
Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, weil sie in erster Linie dem Rechtsschutz
des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht
darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung
vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 <224 f.>; BVerfGK 10,
263 <265>). Etwas anderes gilt nur dann, wenn in Urteilsgründen Ausführungen enthalten sind, die den Betroffenen für
sich genommen so belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich
geschützten Bereichs festzustellen ist (vgl. BVerfGE 6, 7 <9>; 28, 151 <160>).
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Da der Bundesgerichtshof an der Feststellung der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift durch das
Oberlandesgerichts festhielt, gehen von dem angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs insoweit keine
nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Eine Beschwer würde sich auch dann nicht
ergeben, wenn die für unwirksam erklärten Übergangsvorschriften in Bezug auf solche Berechnungsdetails und -
schritte verfassungswidrig wären, die durch den Bundesgerichtshof für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet
wurden oder deren Verfassungsmäßigkeit er offen ließ. Denn der Bundesgerichtshof hätte in diesem Fall lediglich in
den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten, die grundrechtswidrig wäre, ohne dass sich dies
im Tenor niedergeschlagen hätte oder davon für sich genommen eine unzumutbare Beeinträchtigung eines
grundrechtlich geschützten Bereichs ausgegangen wäre. Bei der notwendigen Neuregelung werden die
Tarifvertragsparteien die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften ohnehin neu zu überdenken haben.
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bb) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet ist.
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Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 in einer § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>). Dazu gehört, dass das
angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert
dargelegt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; stRspr). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der
angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).
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Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beschwerdeführerin die behaupteten Verfassungsverstöße nicht
hinreichend begründet. Eine Beschwer lag lediglich vor, soweit die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren mit
ihren Klagebegehren unterlag. Bei der Darlegung der behaupteten Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts, die die
Beschwerdeführerin aufgrund dieses Unterliegens im Ausgangsverfahren annahm, hat sie sich nicht hinreichend mit
den Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt. Schon das Oberlandesgericht begründete die
teilweise Klageabweisung damit, dass es mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie nicht
angehe, die VBL durch eine gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege
festzulegen. Auch der Bundesgerichtshof verwies in seiner in Bezug genommenen Leitentscheidung darauf, dass die
Tarifvertragsparteien verschiedene Möglichkeiten hätten, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (BGHZ 174, 127
<178>) und kam zu dem Ergebnis, dass er sich mit Blick auf die Tarifautonomie einer ersatzweisen Regelung zur
Schließung von Lücken zu enthalten habe (BGHZ 174, 127 <177>). Zunächst sei es den Tarifvertragsparteien
vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Mit dieser Argumentation hat sich die
Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, warum die Gerichte
aus verfassungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wären, die aufgrund der Unwirksamkeit der Übergangsregelungen
entstehende Regelungslücke durch Festlegung gerade der von ihr beantragten Berechnungsvorgaben zu schließen.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch unbegründet. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen lassen
keinen Verfassungsverstoß erkennen. Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin nicht verkannt.
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aa) Da der Bundesgerichtshof die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte für unwirksam und die erteilte
Startgutschrift für nicht verbindlich erachtete, scheidet eine Verletzung von Grundrechten durch die gerichtliche
Beurteilung der Startgutschrift und der ihr zugrunde liegenden Übergangsregelungen aus. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Übergangsvorschriften hier schon deshalb keiner verfassungsrechtlichen Kontrolle
zu unterziehen, weil bereits der Bundesgerichtshof von ihrer Unwirksamkeit ausgegangen ist. Es bedarf keiner
Entscheidung, ob die Vorinstanzen verkannt haben, dass weitere Berechnungsschritte und -details der
Übergangsvorschriften gegen Grundrechte verstoßen. Sollte dies der Fall sein, ist die Beschwerdeführerin hierdurch
nicht beschwert und beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf diesen Fehlern.
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bb) Im Hinblick auf die Abweisung der Klagebegehren der Beschwerdeführerin ist eine Verletzung von Grundrechten
und grundrechtsgleichen Rechten ebenfalls nicht erkennbar.
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(1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof den über die Feststellung der
Unverbindlichkeit der Startgutschrift hinausreichenden Begehren der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die
Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht entsprach. Der Staat hat sich im Betätigungsfeld der
Tarifvertragsparteien grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten (vgl. BVerfGE 38, 281 <305 f.>). Er überlässt
die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie
autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44, 322 <340 f.>). Solange den Tarifvertragsparteien mehrere
Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Neugestaltung des Übergangsrechts offen stehen, lassen sich
gerichtliche Vorgaben für die Neuregelung mit der Tarifautonomie daher grundsätzlich nicht vereinbaren. Dem
entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, nach der im Falle
unwirksamer Tarifregelungen eine gerichtliche Lückenschließung nur in engen Grenzen zulässig ist (vgl. BGHZ 174,
127 <176 f.>; BAGE 36, 218 <224 f.>; 40, 345 <352>; 57, 334 <342>; 77, 94 <98>; 91, 358 <367>; 97, 251 <259>;
110, 277 <284>). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schließung von Lücken infolge unwirksamer
Tarifregelungen hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, NZA 1999, S. 1152 <1154>; Beschluss des Ersten Senats
vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, VersR 2009, S. 1607 <1613>).
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(2) Durch die teilweise Abweisung der Klagebegehren wurde das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht
verletzt. Die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen den Interessen der Versicherten und der Tarifautonomie
lässt eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht
erkennen.
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Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet wirksamen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfGE
74, 228 <234>; 82, 126 <155>). Ein wirksamer Rechtsschutz muss die grundsätzlich umfassende rechtliche Prüfung
des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen (vgl. BVerfGE 54, 277
<291>). Eröffnet die Rechtsweggarantie den Weg zu einem staatlichen Gericht, so bedeutet der Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte
tatsächliche Wirksamkeit verschaffen müssen. Die Gerichte haben die positive Verpflichtung, die Grundrechte
durchzusetzen (vgl. BVerfGE 49, 252 <257>).
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof diese Grundsätze bei seiner Abwägung verkannt hätte. Aus den
Grundrechten in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin herleiten,
noch während der Anwartschaftsphase die Mindesthöhe ihrer Anwartschaft gerichtlich klären zu lassen. Während der
Anwartschaftsphase steht nicht fest, ob bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Regelungsinhalt der
maßgeblichen Satzungsbestimmungen unverändert weiter gilt oder ob sich bis dahin Wert bildende Faktoren ändern.
Etwas anderes könnte im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nur dann gelten, wenn dem
Versicherten ansonsten unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, S. 977 <978>). Dies ist hier nicht erkennbar. Der
Bundesgerichtshof ging wegen der Ankündigung der Tarifvertragsparteien, im Falle der gerichtlichen Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Berechnungsvorschriften für die Startgutschriften neue Verhandlungen aufzunehmen, davon aus,
dass mit einer Neuregelung innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund waren erhebliche
Nachteile für die Versicherten nicht zu befürchten. Hinreichender Rechtsschutz der Versicherten ist dadurch
gewährleistet, dass sie eine Neuregelung, sobald sie hierdurch betroffen sind, wiederum einer gerichtlichen Kontrolle
unterziehen können. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG ist es Sache der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes,
alsbald eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Bryde
Schluckebier