Urteil des BVerfG vom 08.12.2004

BVerfG: auflösung, bekanntmachung, zeugnisverweigerungsrecht, copyright, presse, bibliothek, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 12/04 -
In dem Verfahren
zur
verfassungsrechtlichen Prüfung
der Frage, ob der nichtehelichen Kindesmutter ein Zeugnisverweigerungsrecht gegen den nichtehelichen Kindesvater
aus Art. 6 GG allein schon deswegen zusteht, weil die Kindesmutter und Zeugin mit dem Kindesvater und
Angeklagten wegen des gemeinsamen Kindes weiterhin eine familiäre Beziehung trotz Auflösung der geschlechtlichen
Beziehung zum Wohle des Kindes pflegt,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Alzey vom 16. August 2004 (3613 Js 6668/04.Ds) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember
2004 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
1
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht
ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt.
Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223
<229>; 69, 185 <187>; stRspr). Der Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine
umfassende Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss sich
außerdem eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und
Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein
können (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>). Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der
Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte
Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe
liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum
einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>).
2
2. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Vorlage nicht. Der Vorlagebeschluss beschränkt sich auf die
Anordnung der Verfahrensaussetzung sowie die Formulierung der Vorlagefrage. Er lässt jegliche Begründung
vermissen und ist aus sich heraus nicht verständlich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff