Urteil des BVerfG vom 09.11.2000

BVerfG: zulässigkeit der auslieferung, grundsatz der spezialität, russische föderation, verfassungsbeschwerde, aufschiebende wirkung, zusicherung, todesstrafe, auslieferungshaft, ermittlungsverfahren

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1560/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulfert Jährig,
Sedanstraße 6, Hannover -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2000 - 3 ARs 1/00
(Ausl.) -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2000 - 3 ARs 1/00
(Ausl.) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. November 2000 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2000 - 3 ARs 1/00 (Ausl.) - und vom 1. August
2000 - 3 ARs 1/00 (Ausl.) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2
des Grundgesetzes, soweit in ihnen die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung für zulässig erklärt
wird. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Im
Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen
notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
A. - I.
1
Der 47-jährige Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger.
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1. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersuchte mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 um die
Festnahme des Beschwerdeführers zum Zwecke seiner Auslieferung an die Russische Föderation zur
Strafverfolgung. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Gerichts in Omsk, mit dem dem
Beschwerdeführer vorgeworfen wird, im Zeitraum von April 1998 bis Mitte 1999 Geldmittel in Höhe von über 500.000
Rubel (entspricht etwa 35.000 DM) veruntreut zu haben.
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2. Auf Grund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer am 3.
Februar 2000 in Auslieferungshaft genommen.
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Gegenüber dem Oberlandesgericht machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, der dem Auslieferungsersuchen zu
Grunde liegende Tatvorwurf der Veruntreuung sei nur vorgeschoben. Tatsächlich betrieben die russischen Behörden
ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des (versuchten) Mordes an dem
Vizegouverneur. Ihm drohe die Todesstrafe. Daher bestehe Anlass, den Tatverdacht und die Einhaltung des
Grundsatzes der Spezialität ausnahmsweise zu prüfen.
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3. Im Februar 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte,
ordnete das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 13. März 2000 die aufschiebende Wirkung der gegen
den Bescheid des Bundesamtes gerichteten Klage an bis zu einer Entscheidung im Auslieferungsverfahren und
Vorlage einer Zusicherung der Russischen Föderation, gegen den Beschwerdeführer werde die Todesstrafe nicht
verhängt.
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4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. August 2000 stellte das Oberlandesgericht Celle fest, dass die
Auslieferung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Strafverfolgung zulässig sei und ordnete die
Fortdauer der Auslieferungshaft an.
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5. Am 31. August 2000 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde.
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6. Durch Urteil vom 7. September 2000 hob das Verwaltungsgericht Hannover den Bescheid des Bundesamtes vom
24. Februar 2000 teilweise auf und verpflichtete das Bundesamt festzustellen, dass bis zur Vorlage einer Zusicherung
der Russischen Föderation an die Bundesrepublik, dass gegen den Beschwerdeführer die Todesstrafe nicht verhängt
oder vollstreckt werde, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 2 AuslG und bis zu einer Entscheidung über die
Auslieferung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 3 AuslG vorliege.
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7. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 1. August
2000 nach § 33 IRG unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil verwarf das Oberlandesgericht Celle
durch Beschluss vom 21. September 2000.
II.
10
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 16a GG:
11
1. Zwar führe das Oberlandesgericht zutreffend aus, dass die dem Verfolgten in dem Auslieferungsersuchen
angelasteten Taten nicht mit der Todesstrafe bedroht seien. Der Beschwerdeführer werde aber von den
Strafermittlungsbehörden als Organisator von bestellten Morden angesehen und auch deshalb werde in Omsk gegen
ihn ermittelt. Dies ergebe sich aus den in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hannover befindlichen
Vermerken des ermittelnden Kriminalbeamten und des Staatsanwaltes, aus Fernschreiben von Interpol Moskau sowie
aus der Übersetzung von russischen Zeitungsartikeln. Das Verbrechen des politischen Mordes werde in der
Russischen Föderation mit dem Tode bestraft. Deshalb lägen gewichtige Gründe dafür vor, dass das
Oberlandesgericht den dem russischen Haftbefehl zu Grunde liegenden dringenden Tatverdacht zu prüfen habe. Es
sei keineswegs gewährleistet, dass der Grundsatz der Spezialität von den russischen Behörden eingehalten werde.
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2. Ein Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 GG liege vor. Aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass er
das Opfer eines politischen Machtpokers werden könne.
13
3. Es ergebe sich im Falle einer Auslieferung auch die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung.
III.
14
Den Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
B. - I.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2b, 93b Satz 1 BVerfGG), und gibt
ihr in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt.
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Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 57, 9; 63, 197; 63, 332); hiernach ist die Verfassungsbeschwerde teilweise im Sinne einer
Entscheidungskompetenz der Kammer offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2000 und vom 21. September 2000 verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, soweit sie die Feststellung der
Zulässigkeit der Auslieferung betreffen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Anordnung der
Fortdauer der Auslieferungshaft richtet. Der Beschwerdeführer macht mit der Verfassungsbeschwerde gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2000 geltend, die Anordnung der Auslieferungshaft sei
für sich genommen verfassungswidrig. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2
1. Halbsatz, 92 BVerfGG nicht, da ihm keine substantiierte Begründung beigegeben ist.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung richtet, ist sie
zulässig und begründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG verletzt. Das Oberlandesgericht ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Prüfung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk, § 11 IRG) nicht gerecht geworden und hat den
Maßstab fachgerichtlich verlangter Sachverhaltsaufklärung nicht hinreichend beachtet.
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a) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Voraussetzungen
des § 10 Abs. 2 IRG für eine Prüfung des Tatverdachtes lägen hinsichtlich des dem Auslieferungsbegehren zu
Grunde liegenden Verdachts der Unterschlagung/Veruntreuung nicht vor. Im Falle einer völkervertraglich geregelten
Auslieferung wird der Tatverdacht im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft (vgl. Art. 14 EuAlÜbk).
Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 60,
348 <355, 356>; 63, 197 <206>). Das Vorliegen solcher besonderen, vom Oberlandesgericht zu berücksichtigenden
Umstände hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den seiner Meinung nach konstruierten Vorwurf einer
Unterschlagung mit der Verfassungsbeschwerde aber nicht aufgezeigt.
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b) Das Oberlandesgericht hat die verfassungsrechtlich geforderte Aufklärungspflicht verletzt, soweit es davon
abgesehen hat, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, es bestünden Anhaltspunkte für eine
Verletzung des Grundsatzes der Spezialität.
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Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war es verfassungsrechtlich geboten nachzuprüfen, ob die Mitteilungen
der russischen Strafermittlungsbehörden, gegen den Beschwerdeführer werde auch wegen des Verdachts eines
(versuchten) Mordes an dem Vizegouverneur ermittelt, Anlass zu Zweifeln geben, ob die Russische Föderation den in
Art. 14 EuAlÜbk festgestellten Grundsatz der Spezialität einhalten werde.
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(1) Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die
Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtichen Grundsätzen ihrer öffentlichen
Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337, 338>). Da der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht
zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG zählt (BVerfGE 57, 9 <27 f.>), sind die
Gerichte mithin auch verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden
des ersuchenden Staates in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet ist (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 - NJW 1995, S. 1667). Zwar
wird bei der Auslieferung in einen Staat mit freiheitlich demokratischer Grundordnung und geordneten innerstaatlichen
Verhältnissen die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen
weitergehende Verfolgung des Ausgelieferten angesehen werden können (BVerfGE 60, 348 <358>). Jedoch kann in
besonders gelagerten Fällen eine Prüfung des Einzelfalls geboten sein (vgl. BVerfGE 63, 197 <206, 208 f.> zu
politischer Verfolgung durch die Türkei).
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(2) Dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungspflicht ist das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden. Der
Beschwerdeführer hatte dem Oberlandesgericht gegenüber geltend gemacht, es lägen gesicherte Erkenntnisse
darüber vor, die Ermittlungsbehörden der Russischen Föderation führten zusätzlich gegen ihn ein Ermittlungsverfahren
wegen (versuchten) Mordes und der dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende Tatvorwurf der
Unterschlagung/Veruntreuung sei nur vorgeschoben, um seiner habhaft zu werden. Die Darstellung der Tatsachen wird
durch die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover und der Generalstaatsanwaltschaft Celle bestätigt und
hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, die Tatsachenbehauptungen zu überprüfen oder sich zumindest mit
diesem Vortrag näher auseinander zu setzen.
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Die das Auslieferungsersuchen begründenden Unterlagen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation
enthalten trotz der Mitteilungen der russischen Behörden über ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer keine ausdrückliche Zusicherung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität, sondern lediglich
die Bereitschaft zur Amtshilfe. Der Beschwerdeführer hat substantiiert dargelegt, dass die russischen
Strafverfolgungsbehörden wegen des laufenden weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Mordversuchs ein Interesse an
seiner Auslieferung haben könnten. Das Oberlandesgericht ist auf diesen Vortrag des Beschwerdeführers nicht
eingegangen, sondern hat lediglich darauf verwiesen, der Auslieferung stünden die §§ 1 bis 11 IRG, Art. 14 EuAlÜbk
nicht entgegen und es stehe nicht zu erwarten, dass die russischen Behörden den Grundsatz der Spezialität
missachteten. Weder wurde eine Auskunft der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Einhaltung des
Spezialitätsgebotes im Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation eingeholt noch sonstige Schritte zur
Verifizierung der vom Beschwerdeführer gegen die Einhaltung der Spezialität erhobenen Einwände, er werde
zusätzlich wegen Mordversuchs gesucht, unternommen. Auch enthält die angegriffene Entscheidung vom 21.
September 2000 keine nähere Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover
vom 7. September 2000, obwohl der Beschwerdeführer dieses gerade zum Gegenstand eines Antrages nach § 33 IRG
gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht hatte im Falle des Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis nach § 53
Abs. 2 AuslG angenommen, weil seiner Ansicht nach konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen Mordes gesucht werde und daher die Gefahr der
Todesstrafe bestehe. Das Verwaltungsgericht hatte sich dabei auf die vom Beschwerdeführer auch im
Auslieferungsverfahren vorgetragenen Mitteilungen von Interpol Moskau, von Aktenvermerken über Gespräche der
Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft mit russischen Behörden und auf Zeitungsberichte bezogen.
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(3) Dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt eine fachgerichtliche Aufklärung verlangte, wird auch
durch die Bewertung der rechtsstaatlichen Strukturen in der Russischen Föderation durch das Auswärtige Amt im
Lagebericht vom 22. Mai 2000 gestützt. Im Übrigen hat das Bundesministerium der Justiz in der Stellungnahme vom
2. November 2000 ausgeführt, seiner Ansicht nach bestünden im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass die Strafverfolgungsbehörde der Russischen Föderation gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren
wegen (versuchten) Mordes betreibe.
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c) Die im gleichen Schreiben erteilte Zusicherung des Bundesministeriums der Justiz, es werde im
Bewilligungsverfahren eine ausdrückliche Zusicherung der Russischen Föderation einholen und durch konsularische
Maßnahmen gewährleisten, dass der Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall eingehalten werde, kann die
verfassungsrechtlich geforderte Aufklärungspflicht des Oberlandesgerichts nicht nachträglich einschränken oder die
unterlassene Prüfung "heilen". Die lediglich gegenüber dem Bundesverfassungsgericht abgegebene Absichtserklärung
des Bundesministeriums beschränkt sich ausdrücklich auf das Bewilligungsverfahren und ist nicht Gegenstand der
fachgerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung gewesen. Auch sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des
Beschwerdeführers gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung gegenüber denen im Verfahren auf
Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgericht vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - , NJW 1983, S. 1725 f.; Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -; EuGRZ 1983, S. 262 <263>;
Schomburg/Lagodny, IRG, § 12 Rn. 22 ff.).
II.
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Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2000 und vom 21. September 2000 verletzen den
Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, soweit in
ihnen die Zulässigkeit der Auslieferung festgestellt wird. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen (§§ 95 Abs. 2, 93c Abs. 2 BVerfGG).
III.
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Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwenigen Auslagen
zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG). Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war nur
zum Teil erfolgreich.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh