Urteil des BVerfG vom 05.05.2009

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erlass, papier, bekanntmachung, aktionär, rechtsschutz, holding, unternehmen, presse, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 971/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. E...,
gegen das Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes
(Rettungsübernahmegesetz - RettungsG) vom 7. April 2009 (BGBI I S. 725, 729);
Geltung ab 9. April 2009
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 5. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz erfordern, dass die angegriffene Norm den Beschwerdeführer selbst,
gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.>). Eine gegenwärtige Betroffenheit
hat der Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise dargelegt, da seinem Vortrag bereits nicht entnommen werden
kann, ob er überhaupt Aktionär der Hypo Real Estate Holding AG, auf die das Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)
zur Anwendung gelangen könnte, ist. Zudem wäre der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch das angegriffene
Gesetz in seinen Rechten verletzt, weil die Durchführung der beanstandeten Vorschriften rechtsnotwendig noch einen
besonderen Vollzugsakt voraussetzt (vgl. § 2 RettungsG). Gegen diesen ist darüber hinaus Rechtsschutz durch das
Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof vorgesehen (vgl. § 5 RettungsG; vgl. zum Erfordernis der
vorrangigen Erschöpfung des Rechtsweges zu den Fachgerichten bei anderen Maßnahmen zur
Finanzmarktstabilisierung auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2009 - 1 BvR
119/09 -, ZIP 2009, 753 <755 ff.>). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerdeschrift auch nicht den gesetzlichen
Mindestanforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Es fehlt jede nähere
Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die beanstandeten gesetzlichen Regelungen.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen einer sogenannten Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
dargetan (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Bryde
Schluckebier