Urteil des BVerfG vom 19.10.2001

BVerfG: verfassungsbeschwerde, werbung, steuerberater, gefährdung, ausnahme, geschäftsführer, firma, presse, bibliothek, copyright

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1050/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Graphischen Instituts E... GmbH,
2. des Herrn E...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll.,
Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -
gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 2001 - 4 U 169/00 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. November 2000 - 15 O 217/00 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 19. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die beschwerdeführende werbetreibende Firma und ihr Geschäftsführer wenden sich gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung für einen Steuerberater auf einer
Stadtplanorientierungsanlage. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die
Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass auch bei
Freiberuflern ein üblicher Werbeträger grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung schutzwürdiger Belange
zulässt (BVerfGE 94, 372 <392 f.>). Davon machen ortsfeste Informationstafeln, die zur Kenntnis genommen werden,
wenn sich Ortsfremde anhand eines Stadtplans zu informieren suchen, keine Ausnahme.
2
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des von den Beschwerdeführern als
verletzt gerügten Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt. Ein besonders schwerer Nachteil durch das Verbot
der streitgegenständlichen Werbung ist nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführer ohne Zustimmung des beworbenen
Steuerberaters gehandelt haben.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Jaeger
Hömig
Bryde