Urteil des BVerfG vom 19.12.2002

BVerfG: verfassungsbeschwerde, bekanntmachung, missbrauch, erfüllung, integration, organisation, bibliothek, copyright, presse

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1255/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L ...
gegen das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 1946)
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 19. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.
Gründe:
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
2
Der Vortrag des Beschwerdeführers entspricht nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung der
Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal im Ansatz
dargelegt, inwiefern er durch das angegriffene Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen grundrechtlich
geschützten Positionen verletzt ist (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 79, 1 <14 f.>; 100, 313 <354>; 102, 197 <206 f.>).
Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr in pauschalen Angriffen auf das Zuwanderungsgesetz.
3
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gegen den als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer in der hier
angemessenen Höhe von 300 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt
unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre
Einlegung - wie hier - von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Beschwerdeführer
konnte jedenfalls aufgrund des Schreibens des Präsidialrats vom 1. März 2002 nicht im Zweifel darüber sein, dass
seine Verfassungsbeschwerde gegen das Zuwanderungsgesetz auch nach dessen Inkrafttreten mangels unmittelbarer
eigener rechtlicher Betroffenheit (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig ist. Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die
Allgemeinheit und die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es muss nicht hinnehmen, dass
es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch völlig unsubstantiierte Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch
anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag
(ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 16. Dezember 1991
- 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom 19. März
1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205; vom 13. April 1999 - 2 BvR 539/98 -, NJW-RR 1999, S. 1149 f.;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2000 - 2 BvR 1466/00 -, EuGRZ 2000, S. 493 f.).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Di Fabio
Lübbe-Wolff