Urteil des BVerfG vom 21.12.2000
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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2318/97 -
- 2 BvR 2415/99 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn Dr. B. ...,
1. gegen
a)
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C
30.96 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. April 1996 - 8/V E 549/92
-
- 2 BvR 2318/97 -,
2. gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1999 - BVerwG
2 B 27.99 -,
b)
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1998 - 11
UE 4347/96 -,
c)
mittelbar gegen § 2 Abs. 5 der Hessischen Beihilfenverordnung
- 2 BvR 2415/99 -
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Broß,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 21. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die  zur  gemeinsamen  Entscheidung  verbundenen  Verfassungsbeschwerden  betreffen  die  Versagung  beantragter
und die Rückforderung bereits gewährter beihilfeähnlicher Kostenzuschüsse zu Lasten eines ehemaligen hessischen
Landtagsabgeordneten wegen dessen erheblichen Einkünften aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes.
2
Die  in  §  93a  Abs.  2  BVerfGG  geregelten  Voraussetzungen  für  eine  Annahme  der  Verfassungsbeschwerden  zur
Entscheidung  liegen  nicht  vor.  Diesen  kommt  grundsätzliche  Bedeutung  nicht  zu  (§  93a  Abs.  2  Buchstabe  a
BVerfGG). Denn das Bundesverfassungsgericht hat zu den hier relevanten verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die  einfachgesetzliche  Ausgestaltung  des  Abgeordnetenentschädigungsrechts  mehrfach  Stellung  genommen  (vgl.
BVerfGE 32, 157 <163 ff.>; 40, 296 <315 ff.>; 76, 256 <341 ff.>; Urt. v. 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 -, DVBl 2000, S.
1600  <1603>).  Die  Verfassungsbeschwerden  zeigen  nicht  auf,  dass  erneuter  Klärungsbedarf  entstanden  ist.  Ihre
Annahme  ist  auch  nicht  zur  Durchsetzung  der  in  §  90  Abs.  1  BVerfGG  bezeichneten  Verfassungsrechte  angezeigt
(§  93a  Abs.  2  Buchstabe  b  BVerfGG).  Denn  die  Verfassungsbeschwerden  lassen  nicht  erkennen,  dass  der
Beschwerdeführer in grundrechtlich geschützten Rechten verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
Beschwerdeführer in grundrechtlich geschützten Rechten verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf,  der  Auffassung  der  Fachgerichte  von  der  Verfassungsmäßigkeit  der  Beihilfeversagungsmöglichkeit  für
ehemalige  Abgeordnete  (§  19  Abs.  1  Hessisches  Abgeordnetengesetz  1985  i.V.m.  §  2  Abs.  5  Hessische
Beihilfenverordnung)  seine  eigene  Wertung  entgegenzusetzen.  Dieser  lässt  sich  nicht  entnehmen,  dass  es
verfassungsrechtlich  geboten  wäre,  die  in  §  2  Abs.  5  Hessische  Beihilfenverordnung  bestimmte
Versagungsmöglichkeit
auf
ehemalige
Abgeordnete
nicht
anzuwenden.
Zwar
wird
das
Abgeordnetenentschädigungsrecht  von  den  Leitgedanken  der  formellen  Gleichheit  der  Abgeordneten  sowie  ihrer
angemessenen  Entschädigung  geprägt.  Doch  gelten  diese  verfassungsrechtlichen  Vorgaben  für  die  Abgeordneten
nach dem Ausscheiden aus dem Parlament nur in eingeschränktem Umfang. Dies rechtfertigt sich aus der gegenüber
aktiven Abgeordneten eingeschränkten Notwendigkeit eines Unabhängigkeitsschutzes.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Broß
Di Fabio