Urteil des BVerfG vom 21.12.2000

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2318/97 -
- 2 BvR 2415/99 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn Dr. B. ...,
1. gegen
a)
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C
30.96 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. April 1996 - 8/V E 549/92
-
- 2 BvR 2318/97 -,
2. gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1999 - BVerwG
2 B 27.99 -,
b)
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1998 - 11
UE 4347/96 -,
c)
mittelbar gegen § 2 Abs. 5 der Hessischen Beihilfenverordnung
- 2 BvR 2415/99 -
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Broß,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 21. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Versagung beantragter
und die Rückforderung bereits gewährter beihilfeähnlicher Kostenzuschüsse zu Lasten eines ehemaligen hessischen
Landtagsabgeordneten wegen dessen erheblichen Einkünften aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes.
2
Die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerden zur
Entscheidung liegen nicht vor. Diesen kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Denn das Bundesverfassungsgericht hat zu den hier relevanten verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Abgeordnetenentschädigungsrechts mehrfach Stellung genommen (vgl.
BVerfGE 32, 157 <163 ff.>; 40, 296 <315 ff.>; 76, 256 <341 ff.>; Urt. v. 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 -, DVBl 2000, S.
1600 <1603>). Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht auf, dass erneuter Klärungsbedarf entstanden ist. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerden lassen nicht erkennen, dass der
Beschwerdeführer in grundrechtlich geschützten Rechten verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
Beschwerdeführer in grundrechtlich geschützten Rechten verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, der Auffassung der Fachgerichte von der Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeversagungsmöglichkeit für
ehemalige Abgeordnete (§ 19 Abs. 1 Hessisches Abgeordnetengesetz 1985 i.V.m. § 2 Abs. 5 Hessische
Beihilfenverordnung) seine eigene Wertung entgegenzusetzen. Dieser lässt sich nicht entnehmen, dass es
verfassungsrechtlich geboten wäre, die in § 2 Abs. 5 Hessische Beihilfenverordnung bestimmte
Versagungsmöglichkeit
auf
ehemalige
Abgeordnete
nicht
anzuwenden.
Zwar
wird
das
Abgeordnetenentschädigungsrecht von den Leitgedanken der formellen Gleichheit der Abgeordneten sowie ihrer
angemessenen Entschädigung geprägt. Doch gelten diese verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Abgeordneten
nach dem Ausscheiden aus dem Parlament nur in eingeschränktem Umfang. Dies rechtfertigt sich aus der gegenüber
aktiven Abgeordneten eingeschränkten Notwendigkeit eines Unabhängigkeitsschutzes.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Broß
Di Fabio