Urteil des BVerfG vom 16.06.2009

BVerfG: verfassungskonforme auslegung, verfassungsbeschwerde, entschädigung, papier, entstehungsgeschichte, gehalt, willkürverbot, garantie, unterlassen, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2269/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S...
- Bevollmächtigte:
Scharmer Rechtsanwälte,
Knesebeckstraße 30, 10623 Berlin -
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -,
b)
das Urteil des Kammergerichts vom 5. Dezember 2006 - 9 U 1/06 Baul -,
c)
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2005 - O 7/04 Baul -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 16. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 - III ZR 305/06 -
(BauR 2008, S. 486) und die vorangegangenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts, die im
Falle einer sogenannten „isolierten“ eigentumsverdrängenden Planung (§ 40 BauGB) eine verfassungskonforme
einschränkende Auslegung von § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 vorgenommen haben. Sie rügt eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gerichte hätten eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 willkürlich unterlassen. Die Auslegung der Gerichte
widerspreche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, wonach § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB auf die bei
Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen keine Anwendung finde. Durch die im
vorliegenden Fall geltende gesetzliche Verweisungskette nach den § 43 Abs. 1 Satz 3, § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 40, § 43
Abs. 3 Satz 2, § 42 BauGB habe die Vorschrift des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 auch im Rahmen des
Anspruchs gemäß § 40 BauGB gegolten. Die Auslegung der Gerichte setze sich zudem in Widerspruch zu dem Willen
des Gesetzgebers, der für einen Übergangszeitraum während der Transformationsphase der deutschen Einigung eine
Überplanung mit Bebauungsplänen nach Maßstab des Baugesetzbuchs habe ermöglichen wollen, ohne dass sich die
Gemeinden durch die wegen des Planungsschadensrechts drohenden finanziellen Risiken hiervon abhalten lassen
sollten. § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 werde in seinem Anwendungsbereich durch die angefochtenen
Entscheidungen so massiv eingeschränkt, dass das gesetzgeberische Ziel verfehlt werde.
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchst. a BVerfGG auf, da die Grundsätze des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und die Grenzen der
verfassungskonformen Auslegung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Eine
Annahme zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt ebenfalls
nicht in Betracht (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Nur ein willkürliches Absehen von der Pflicht zur Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (1). Eine solche willkürliche
Nichtvorlage unter Überschreitung der Grenzen der verfassungskonformen Auslegung (2) liegt im Fall der
Beschwerdeführerin jedoch nicht vor (3).
3
1. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gegen diese
Garantie kann auch dadurch verstoßen werden, dass ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht
außer Acht lässt (stRspr, vgl. bereits BVerfGE 13, 132 <143>, m.w.N.). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist jedoch in der
Regel erst verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage willkürlich außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 42, 237
<241>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>). Das gilt auch für die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 117, 330
<356>).
4
2. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut,
Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck des Gesetzes mehrere Deutungen möglich sind, von
denen nicht alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die
Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein
Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann
auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 98, 17 <45>; 101, 54 <85 f.>;
112, 164 <182 f.>; 118, 212 <234>; 119, 247 <274>; je m.w.N.). Eine verfassungskonforme Auslegung darf den
normativen Gehalt der auszulegenden Vorschrift daher nicht grundlegend neu bestimmen, das gesetzgeberische Ziel
darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 8, 71 <78 f.>; 34, 165 <200>;
45, 393 <400>; 54, 277 <299 f.>; 119, 247 <274>).
5
3. Hieran gemessen liegt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine willkürliche einschränkende
Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 unter Überschreitung der Grenzen verfassungskonformer Auslegung
nicht vor. Ohne Erfolg bringt die Beschwerdeführerin vor, die verfassungskonforme Auslegung durch den
Bundesgerichtshof sei willkürlich, weil sie dem klaren Wortlaut des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 widerspreche.
Zwar trifft es zu, dass über § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch bei Ansprüchen nach § 40 BauGB die Regelungen des
§ 42 BauGB Anwendung finden und daher nach dem Wortlaut des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 die Auslegung
möglich ist, dass auch in diesen Fällen § 42 BauGB keine Anwendung finden solle.
6
Jedoch ist die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Wortlaut geforderte Auslegung nicht die einzig
mögliche. Denn § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 nennt § 40 BauGB als nicht anwendbare Vorschrift nicht. Zudem
bezieht sich § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 nicht nur auf die Absätze 2, 3, 5 bis 10 von § 42 BauGB, die die
Bemessung der Entschädigung regeln, sondern auch auf den Entschädigungstatbestand des § 42 Abs. 1 BauGB. Der
Wortlaut lässt daher die Auslegung zu, der Gesetzgeber habe nicht generell eine Bemessung der Entschädigung nach
§ 42 Abs. 2, 3 und 5 bis 10 BauGB ausschließen wollen, sondern allein den Fall der Bodenwertminderung regeln
wollen. Vertretbar ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs darauf, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers, wie er in den Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag
zum Ausdruck komme, die Entschädigung nach § 40 BauGB von § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 unberührt bleiben
solle. Der Hinweis ist sachlich zutreffend (vgl. BTDrucks 11/7817, S. 171) und erlaubt dem Bundesgerichtshof ohne
Verstoß gegen das Willkürverbot den Schluss, § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 habe für Ansprüche nach § 40
BauGB keine Bedeutung.
7
Legt man diese vertretbare Auffassung des Bundesgerichtshofs zugrunde, dass § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990
Fälle des § 40 BauGB nicht erfasse, fehlt es auch an der behauptet unzulässigen Auslegung gegen den
Gesetzeszweck. Auf dieser Grundlage kann willkürfrei angenommen werden, der Gesetzgeber habe sein Ziel, die
gemeindliche Planungshoheit im Beitrittsgebiet besonders zu schützen, für Ansprüche nach § 40 BauGB generell
nicht verfolgt. Auf die Frage, ob es - wie der Bundesgerichtshof meint - ansonsten im Falle der „isolierten“
eigentumsverdrängenden Planung auch einer verfassungskonformen Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990
bedürfte, kommt es danach nicht mehr an.
8
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Eichberger
Masing