Urteil des BVerfG vom 02.10.2003

BVerfG: faires verfahren, anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, anklageschrift, rüge, strafverfahren, beweismittel, dolmetscher, konkretisierung, beweisantrag

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 149/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P ...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marcel Börger,
Tschaikowskistraße 47, 09130 Chemnitz -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2002 - 1 StR 324/02 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 26. April 2002 - 2 Ks 21 Js 14758/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 2. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Strafverfahren
darstellt, wenn die Anklageschrift während ihrer Verlesung nicht übersetzt wird, sondern eine schriftliche Übersetzung
zur Verfügung steht. Ferner wird eine unvollständige Beweisaufnahme gerügt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
<24 ff.>).
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1. Die Rüge, dem ausländischen Beschwerdeführer sei die Anklageschrift, die ihm in schriftlicher Übersetzung
überlassen worden war, während ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mündlich von dem anwesenden
Dolmetscher übersetzt worden, ist unbegründet, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vorliegt.
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Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen
Angeklagten zu einem Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn
betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (vgl.
BVerfGE 64, 135 <145>). Welche verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen ihm im Einzelnen
einzuräumen und wie diese auszugestalten sind, ist der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sodann, in den
vom Gesetz gezogenen Grenzen, den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung aufgegeben. Den
insoweit an die Ausgestaltung des Strafverfahrens gestellten Anforderungen haben Rechtsordnung und Rechtspraxis
in Konkretisierung des Verfassungsgebots in weitem Umfang Rechnung getragen. So gebietet § 185 GVG die
Hinzuziehung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung.
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Die Entscheidung des Landgerichts, die in deutscher Sprache verlesene Anklageschrift nicht vom anwesenden
Dolmetscher übersetzen zu lassen, verstieß nicht gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz fairen
Verfahrens, weil durch die ersatzweise Überlassung einer schriftlichen Anklageschrift in der Muttersprache des
Beschwerdeführers dieser sachgerecht über den Inhalt der gegen ihn stattfindenden Hauptverhandlung informiert war.
Dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der in § 243 Abs. 3 StPO eine einfach-rechtliche Ausprägung findet, ist
genügt, wenn dem des Lesens kundigen ausländischen Angeklagten eine schriftliche Übersetzung des in deutscher
Sprache verlesenen Anklagesatzes überlassen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 1978 (NJW 1979, S. 1091). Danach ist zu
gewährleisten, dass der sprachunkundige Ausländer sämtliche Schriftstücke und mündlichen Erklärungen verstehen
kann. Dass ihm dieses Verständnis durch eine mündliche Übersetzung vermittelt werden muss und die Überlassung
einer schriftlichen Übersetzung nicht ausreicht, ist nicht gefordert.
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2. Soweit das Landgericht die Vernehmung namentlich nicht bekannter Angestellter einer Diskothek abgelehnt hat,
ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt.
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Ein zentrales Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts
als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils. Ausgestaltungen des Strafverfahrens, welche die Ermittlung
der Wahrheit zu Lasten des Beschuldigten behindern, können daher seinen Anspruch auf ein faires Verfahren
verletzen (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>). Die Ablehnung der Beweiserhebung durch das Landgericht unter Hinweis auf
die Voraussetzungen des § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ist mit dem Recht des Beschwerdeführers auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren vereinbar. § 244 StPO genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein
rechtsstaatliches Strafverfahren. Durch die Regelung ist insbesondere der zentralen Pflicht zur Ermittlung der
Wahrheit im Strafverfahren hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 63, 45 <68>). Die Annahme des
Landgerichts, die namentlich nicht genannte Bedienung der Diskothek sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel im
Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2, 4. Variante StPO, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Völlig ungeeignet ist ein
Beweismittel, wenn ohne Rücksicht auf das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme die Lebenserfahrung die sichere
Prognose zulässt, dass die Beweiserhebung mit dem beantragten Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht
gestellte Ergebnis nicht erbringen kann (vgl. BGHSt 14, 339 <342>). Angesichts dessen, dass die Zeugen für einen
im Zeitpunkt ihrer Benennung bereits mehr als neun Monate zurückliegenden Vorgang benannt wurden, der für sie
völlig unbedeutend war, ist die Annahme des Landgerichts, die Zeugen seien ungeeignet, nicht willkürlich. Weder aus
dem fachgerichtlichen noch aus dem Beschwerdevortrag lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, die es zumindest
nicht ausgeschlossen erscheinen ließ, dass sich die Zeugen außergewöhnlicher Weise an die Anwesenheit
bestimmter Personen an einem bestimmten Abend zu erinnern vermögen (vgl. BGH, NStZ 2000, S. 156; BGH, Urteil
vom 19. November 1997 - 2 StR 418/97 -, vollständig veröffentlicht in Juris; Herdegen, in: Karlsruher Kommentar,
StPO, 5. Aufl., § 244 Rn. 77).
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3. Die Rüge, die Verurteilung wegen Mordes sei auf drei Mordmerkmale gestützt, obgleich die Anklage nur ein
Mordmerkmal angeführt habe und ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO nicht erfolgt sei, begründet nicht die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie ist unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG), der hier dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot fairer Verfahrensgestaltung im
Verhältnis der Spezialität vorgeht (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103, Rn. 9),
gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden
Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (stRspr; vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 82, 236
<256 f.>). Eine hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene
gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers nach Abgabe des Hinweises das Gericht zu einer anderen
Würdigung veranlasst oder im ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7,
239 <241>; 35, 296 <299>). Im Hinblick hierauf ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann
hinreichend substantiiert, wenn der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei
ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 ff.; 82, 236 <257>). Dies hat der
Beschwerdeführer unterlassen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff