Urteil des BVerfG vom 05.04.2012

BVerfG: subjektives recht, verfassungsbeschwerde, vollstreckung, zugang, rechtsschutz, grundrecht, straftat, verweigerung, freiheit, schwiegervater

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 211/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November
2011 - 2 VAs 11/11 -,
b)
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 31. Oktober
2011 - 2 Zs 2189/11 -,
c)
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 21. Juni 2011
- NZS 17 Js 23314/97 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an die Begründung eines
Antrags im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.
I.
2
Der Beschwerdeführer, ein montenegrinischer Staatsangehöriger, wurde durch Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 11. März 1998 wegen Mordes und versuchten Totschlags zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
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1. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim lehnte mit angegriffenem Bescheid vom 21. Juni 2011 ab,
von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf von 14 Jahren
abzusehen (vgl. § 456a StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wies die dagegen gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Bescheid vom 31. Oktober 2011 als
unbegründet zurück. Die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe sei aufgrund der
Schwere der Schuld und der mangelnden Aufarbeitung der straftatursächlichen
Persönlichkeitsdefizite aus spezialpräventiven Gründen wegen der Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers geboten. Die persönlichen, insbesondere familiären Gründe müssten hinter
dem öffentlichen Interesse an der weiteren Vollstreckung zurücktreten.
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2. Das Oberlandesgericht Celle verwarf den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG mit angegriffenem Beschluss vom 28. November 2011 als
unzulässig, da er den Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG nicht genüge.
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a) Nach § 24 Abs. 1 EGGVG müsse ein Antragsteller geltend machen, durch die angefochtene
Maßnahme oder ihre Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die bloße Behauptung
einer Rechtsverletzung genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr eine - wenn auch zunächst in
groben Zügen - die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Sachdarstellung, also der Vortrag von
Tatsachen, die im Falle ihres Zutreffens ergäben, dass dem Verurteilten zumindest unter einem
denkbaren Gesichtspunkt die beanspruchten Rechte zustehen und die Behörde diese verletzt.
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b) An einem solchen, aus sich heraus verständlichen Sachvortrag fehle es hier. Der
Beschwerdeführer trage keine Tatsachen vor, aus denen sich ergebe, dass die
Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen
wäre oder die gesetzlichen Grenzen des ihr in § 456a StPO eingeräumten Ermessens
überschritten hätte.
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Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung seien die Umstände der Tat, die Schwere der
Schuld, die Größe des bisher verbüßten Teils der Strafe und das öffentliche Interesse an einer
nachhaltigen Vollstreckung mit den Belangen des Antragstellers, insbesondere seiner sozialen
und familiären Situation abzuwägen. Daher erfordere eine die Schlüssigkeitsprüfung
ermöglichende Sachverhaltsdarstellung insbesondere die Mitteilung der Feststellungen zur
Sache des gegen den Antragsteller zu vollstreckenden Urteils. Hierzu enthalte der Antrag jedoch
keine ausreichenden Angaben. Die bloße Mitteilung, es habe sich um eine Beziehungstat vor
dem Hintergrund finanzieller Schwierigkeiten gehandelt, bei der der Beschwerdeführer seinen
Schwiegervater erstochen und seine Schwiegermutter mit Stichen in den Bauch verletzt habe,
genüge insoweit nicht.
II.
8
Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt,
dass das Oberlandesgericht Celle die Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG
überspannt habe.
III.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle verletzt den Beschwerdeführer zwar in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
11
a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden
(vgl. BVerfGE 40, 272 <274>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Dies muss auch der Richter bei der
Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung
eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher
Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE
77, 275 <284>; 96, 27 <39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren
Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88,
118 <125>). Dies gilt für die Begründungsanforderungen nach § 24 EGGVG ebenso wie für die
Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.
12
Die erhöhten Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren, die das
Bundesverfassungsgericht für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14,
211 <214 f.>), sind jedoch nicht auf das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG übertragbar. Während
der Verletzte einer Straftat kein subjektives Recht auf Erhebung der öffentlichen Klage gegen
den der Tat Verdächtigen hat (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>), ist Gegenstand des Verfahrens nach
§§ 23 ff. EGGVG eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers durch
eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. Unterlassung (vgl. § 24 Abs. 1 EGGVG).
Insoweit handelt es sich um klassische Eingriffe - hinsichtlich der Ablehnung eines positiven
Bescheids gilt dies hier jedenfalls deshalb, weil dadurch dem Beschwerdeführer die
Wiedererlangung der persönlichen Freiheit verwehrt wird. Die Grundrechtsrelevanz führt dazu,
dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere Bedeutung gewinnt (vgl. BVerfGE 60, 253 <266>) und an den
Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz jedenfalls nicht dieselben strengen Anforderungen wie
im Klageerzwingungsverfahren gestellt werden können.
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b) Hieran gemessen ist der Zugang des Beschwerdeführers zu gerichtlichem Rechtsschutz in
verfassungswidriger Weise beschränkt worden.
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aa) Die vom Oberlandesgericht Celle verlangte, eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende
Darlegung schränkt den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zwar noch nicht
unverhältnismäßig ein. Art. 19 Abs. 4 GG fordert nicht zwingend eine Auslegung des § 24
EGGVG im Sinne der „Möglichkeitstheorie“, wonach lediglich ein Sachverhalt vorgetragen
werden muss, aus dem sich ein möglicher Rechtsanspruch ergeben kann, der verletzt sein
könnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 24 EGGVG Rn. 1; Rauscher/Pabst, MüKo-
ZPO, 3. Aufl. 2008, § 24 EGGVG Rn. 2 f.; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die vom
Oberlandesgericht Celle aufgestellten Anforderungen bewegen sich auch unterhalb der strengen
Darlegungsanforderungen für das Klageerzwingungsverfahren.
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bb) Das Oberlandesgericht Celle hat jedoch dadurch, dass es die Annahme einer fehlenden
Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung allein darauf gestützt hat, dass
hinreichende Ausführungen zu den strafrechtlichen Urteilsfeststellungen fehlten, das Grundrecht
des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die formale Sichtweise des
Oberlandesgerichts Celle, wonach der Sachverhalt nur durch Ausführungen im Antrag selbst
und nicht durch Beifügung und Inbezugnahme entsprechender Schriftstücke dargelegt werden
kann, führt zur Verweigerung der inhaltlichen Schlüssigkeitskontrolle. Dies gilt umso mehr, als
der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht Celle offenbar den Bescheid der
Generalstaatsanwaltschaft Celle vorgelegt hat, in dem die wesentlichen Urteilsfeststellungen
wiedergegeben und gewürdigt worden sind.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Ein besonders schwerer Nachteil im
Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist dann nicht anzunehmen, wenn deutlich
abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das
Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Dies ist
vorliegend der Fall.
17
Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung müsste auch bei einer
erneuten Befassung vom Oberlandesgericht Celle als unzulässig verworfen werden, weil er nicht
hinreichend im Sinne von § 24 EGGVG begründet worden ist. Aus seinen Ausführungen ergibt
sich nicht, dass die Ermessensentscheidung nach § 456a StPO fehlerhaft sein könnte. Der
Beschwerdeführer hat sich nicht hinreichend mit den beiden entscheidenden
Abwägungsgesichtspunkten des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Celle - der Schwere
der Schuld einerseits und der mangelnden Aufarbeitung der straftatursächlichen
Persönlichkeitsdefizite andererseits - auseinandergesetzt. Er hat lediglich Abwägungskritierien,
die auch die Generalstaatsanwaltschaft Celle herangezogen hat, anders als diese gewichtet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt
Hermanns
Müller