Urteil des BVerfG vom 10.04.2008

BVerfG: einstweilige verfügung, ohne aussicht auf erfolg, unverletzlichkeit der wohnung, verwertungsgesellschaft, verfassungsbeschwerde, zwangsvollstreckung, urheber, betreiber, eingriff, erlass

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 848/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der d... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther,
Konrad-Glatt-Straße 8, 65929 Frankfurt -
gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2008 - 2-18 O 90/08
-
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 10. April 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Kontroll- und Betretungsanspruch nach § 54g des Urheberrechtsgesetzes in
der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
(im Folgenden: § 54g UrhG n.F.).
2
1. Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl
I S. 2513, in Kraft getreten zum 1. Januar 2008) hat unter anderem eine Neuregelung der durch die Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke entstehenden Vergütungspflicht unternommen. Im Ansatz unverändert besteht
auch nach der Neuregelung ein Anspruch des Urhebers auf Zahlung einer Vervielfältigungsvergütung nicht nur gegen
den Hersteller, den Händler oder den Importeur von Vervielfältigungsgeräten, sondern auch gegen denjenigen, der
Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält (§ 54c Abs. 1 UrhG n.F.). Neu ist, dass der
Gesetzgeber dem Urheber zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs nicht nur einen Auskunftsanspruch
einräumt (vgl. § 54f UrhG n.F.), sondern ihm das Recht auf einen Kontrollbesuch zuspricht. § 54g UrhG n.F. lautet:
3
Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung
erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und
Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen
bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der
Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.
4
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/1828 S. 31) ist das Kontrollbesuchsrecht zur Durchsetzung des
Vergütungsanspruchs erforderlich, da die Betreiber von Vervielfältigungsgeräten oftmals nicht bereit seien, ihren
urheberrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die den Vergütungsanspruch der Urheber wahrnehmende
Verwertungsgesellschaft Wort habe daher in der Praxis trotz der bestehenden Auskunftspflicht Schwierigkeiten, den
Anspruch zu realisieren.
5
2. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Lohnkopierbetrieb. Sie nimmt von Dritten Kopieraufträge an, die in ihren
Betriebsräumen ausgeführt werden. Im Ausgangsverfahren weigerte sie sich, den Kontrolleuren der
Verwertungsgesellschaft Wort das Betreten ihrer Geschäftsräume zu gestatten. Die Verwertungsgesellschaft Wort
erwirkte daraufhin vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung, nach der die Beschwerdeführerin bei Meidung von
Zwangsmitteln dazu verpflichtet wurde, der Verwertungsgesellschaft Wort zu den üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeiten den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zum Zwecke der Kontrolle und Erfassung der von ihr
bereitgehaltenen Vervielfältigungsgeräte ohne Einschränkung zu dulden.
6
Gegen diese einstweilige Verfügung erhob die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ihr gegenüber ihren
Auftraggebern obliegenden Vertraulichkeitsverpflichtungen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Zugleich
beantragte sie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936,
924 Abs. 3 Satz 2, § 707 ZPO. Dieser Antrag wurde mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts
zurückgewiesen.
7
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Sie fürchtet
in erster Linie um die Vertraulichkeit der in ihren Geschäftsräumen aufbewahrten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin
beantragt ergänzend, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts im Wege der
einstweiligen Anordnung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen.
II.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Kontroll- und
Betretungsrechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 32, 54
<69 ff.>; 97, 228 <265 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR
2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 <488 f.>). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
9
Die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
10
1. Art. 13 Abs. 1 GG erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm soll die Privatsphäre in
räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den
Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den
Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54
<68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>). Die von dem Kontrollbesuch betroffenen Räumlichkeiten der
Beschwerdeführerin sind damit vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.
11
2. Die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts stellt einen Eingriff in diesen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG dar, weil sie im Ergebnis einen
Kontrollbesuch der Verwertungsgesellschaft Wort ermöglicht. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
12
a) Die Weite des Wohnungsbegriffs in Art. 13 Abs. 1 GG hat zur Folge, dass an die Zulässigkeit von Eingriffen und
Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG je nach der Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre
unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden. Während bei Räumen, in denen sich das Privatleben im engeren
Sinn abspielt, das Schutzbedürfnis am größten ist und der Schutzzweck des Grundrechts daher in vollem Umfang
durchgreift, wird das Schutzbedürfnis bei reinen Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen durch den Zweck
gemindert, den sie nach dem Willen des Inhabers besitzen. Je größer ihre Offenheit nach außen ist und je mehr sie
zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl.
BVerfGE 32, 54 <75 f.>; 97, 228 <266>). Rechte zum Betreten von Betriebsräumen verstoßen daher dann nicht
gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn sie auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage beruhen, das Betreten einem
erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des
Betretens erkennen lässt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die
betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 97, 228 <266>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 <488 f.>).
13
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung vergeblich angegriffene Verfügungsanspruch der Verwertungsgesellschaft Wort
stützt sich auf § 54g UrhG n.F. Diese Norm dient dem legitimen Zweck der Durchsetzung des urheberrechtlichen
Vergütungsanspruchs aus § 54c Abs. 1 UrhG n.F. Die Einschätzung des Gesetzgebers, der Anspruch auf Gestattung
eines Kontrollbesuchs sei zur Erreichung dieses Zwecks auch erforderlich, da die Betreiber von
Vervielfältigungsgeräten oftmals nicht bereit seien, ihren urheberrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.
BTDrucks 16/1828 S. 31), ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
14
Das in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts ausgesprochene Gebot der Duldung eines Kontrollbesuchs
nach § 54g UrhG n.F. verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die
einstweilige Verfügung beschränkt das Zutrittsrecht der Verwertungsgesellschaft Wort in räumlicher Hinsicht auf die
Geschäftsräume der Beschwerdeführerin, in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und in
inhaltlicher Hinsicht auf die Kontrolle und Erfassung der von der Beschwerdeführerin im Sinne von § 54c Abs. 1
UrhG n.F. bereitgehaltenen Vervielfältigungsgeräte. Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Einsichtnahme in
vertrauliche Dokumente ihrer Geschäftspartner oder in eigene Unterlagen ist danach nicht zu besorgen; die bei den
Vervielfältigungsgeräten ausliegenden Papiere können im Falle eines Kontrollbesuchs ohne weiteres entfernt oder
verdeckt werden. Im Ergebnis hat das Landgericht einen Ausgleich zwischen dem Kontrollanspruch des Berechtigten
aus § 54g UrhG n.F. und dem Recht des Kontrollierten aus Art. 13 Abs. 1 GG erzielt, der die hinreichende
Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten Interessen der Vertraulichkeit der von ihr zu
vervielfältigenden Unterlagen erlaubt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16.
November 2007 - 1 BvR 2818/07 -).
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Bryde
Schluckebier