Urteil des BVerfG vom 16.01.2013

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 3/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
a) dass die Antragsgegner dadurch gegen das Gebot der Neutralität des
Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der
politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes)
verstoßen haben, dass sie in den Monaten April und Mai 2012 im
gesamten Bundesgebiet - insbesondere in Schleswig-Holstein und
Nordrhein-Westfalen unmittelbar vor den dortigen Landtagswahlen am
6. Mai 2012 beziehungsweise am 13. Mai 2012 - einen Werbebrief
zugunsten der Partei FDP verschickt haben,
b) dass die Antragsgegnerin zu 1. dadurch gegen das Gebot der Neutralität
des Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der
politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes)
verstoßen hat, dass sie in den Monaten April und Mai 2012 im gesamten
Bundesgebiet - insbesondere in Schleswig-Holstein und Nordrhein-
Westfalen unmittelbar vor den dortigen Landtagswahlen am 6. Mai 2012
beziehungsweise am 13. Mai 2012 - in den Kinos einen Werbespot
zugunsten der Partei FDP mit dem Titel „Freiheit bewegt“ gezeigt hat,
c) dass die Antragsgegner dadurch gegen das Gebot der Neutralität des
Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der
politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes) verstoßen haben, dass sie im Monat November 2012 im
gesamten Bundesgebiet, insbesondere auch im Bundesland
Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar
2013, im Rahmen der Kampagne „Freiheit bewegt“ einen Werbebrief
zugunsten der Partei FDP verschickt haben,
d) dass die Antragsgegnerin zu 1. dadurch gegen das Gebot der Neutralität
des Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der
politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes) verstoßen hat, dass sie im Monat November 2012 im
gesamten Bundesgebiet, insbesondere im Bundesland Niedersachsen
unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar 2013, im
Rahmen der Kampagne „Freiheit bewegt“ in diversen Kinos einen
Werbespot zugunsten der Partei FDP gezeigt hat,
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands - NPD -,
vertreten durch den Parteivorsitzenden Holger Apfel, dieser vertreten durch den
Leiter der Rechtsabteilung Frank Schwerdt,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken -
Antragsgegner: 1. FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Rainer Brüderle,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. Rainer Brüderle, MdB,
Vorsitzender der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigte:
Oppenländer Rechtsanwälte,
Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und
Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 16. Januar 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag.
I.
2
Im April 2012 und im November 2012 versandte der Antragsgegner zu 2. an zahlreiche
Haushalte im gesamten Bundesgebiet Schreiben, in denen es um den Abbau der
Staatsverschuldung und weitere wirtschaftspolitische Positionen ging. Darüber hinaus wurden
im Mai 2012 und im November 2012 in zahlreichen Kinos im gesamten Bundesgebiet zwei
Kurzfilme der Antragsgegnerin zu 1. ausgestrahlt. Die Antragstellerin hält die Briefe und die
Kinospots für unzulässige Wahlwerbung zugunsten der Partei FDP und sieht sich hierdurch in
ihrem Recht auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf
Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.
3
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass
die Antragsgegner es unterlassen, die im April und November 2012 versandten Briefe in dieser
oder in ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder die im Mai und November 2012 gezeigten
Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter öffentlich aufzuführen.
4
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegner sonst
weiterhin die Möglichkeit hätten, verfassungswidrige Wahlwerbung zu betreiben und die Wähler
in Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar 2013, aber auch die
Wähler im Bund im Vorfeld der Wahlen zum 18. Deutschen Bundestag, zugunsten der Partei
FDP zu beeinflussen. Auch sei zu besorgen, dass in nächster Zeit ein weiterer Brief und ein
neuer Kinospot in ähnlicher Aufmachung und mit ähnlichem Inhalt verbreitet würden.
5
Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, weil die Briefe und Kinospots aus dem Jahr
2012 im Jahr 2013 nicht nochmals versendet oder in Kinos gezeigt würden. Soweit sich der
Antrag auf zukünftige Briefe und Kinospots mit anderen Inhalten beziehen sollte, gehe er über
die gestellten Hauptsacheanträge hinaus und wäre damit ebenfalls unzulässig.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
7
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen
werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der
Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl.
BVerfGE 42, 103 <119>). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige
Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87,
107 <111>; 93, 181 <186>; stRspr).
8
2. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum. Die angegriffenen
Maßnahmen der Antragsgegner begründen schon keinen schweren Nachteil für die
Antragstellerin, geschweige denn droht dem gemeinen Wohl dadurch ein Schaden, der den
Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen ließe.
9
Im Hinblick auf die am 20. Januar 2013 stattfindende Landtagswahl in Niedersachsen scheidet
ein schwerer Nachteil hinsichtlich der im Jahr 2012 versandten Briefe und gezeigten Kinospots
für die Antragstellerin schon deshalb aus, weil die Antragsgegner glaubhaft versichert haben,
diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten. Unabhängig davon sind auch, soweit die
Antragstellerin sich gegen eine eventuelle Fortsetzung der Informationskampagne der
Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher Weise wendet, plausible und konkrete schwere
Nachteile nicht dargelegt. Die Antragstellerin hätte insoweit zumindest versuchen müssen, aus
den Erfahrungen anlässlich der Wahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen im
Frühjahr 2012 aufzuzeigen, dass die Kampagne für einen Verlust von Wählerstimmen auf Seiten
der Antragstellerin ursächlich sein könnte. Daran fehlt es.
Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf