Urteil des BVerfG vom 27.07.2006

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erlass, rechtsweggarantie, kerngehalt, zugang, anfechtung, rechtsschutzinteresse, bestandteil, gewalt, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1416/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Klausing, Himstedt,
Klein, Lortzingstraße 1, 30177 Hannover -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. Juni 2006 – 2 T 29/06 –,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 26. Mai 2006 – 461 C 6841/06 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
en Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht
zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme fehlenden Feststellungsinteresses durch das Landgericht
wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch
ist nicht verletzt.
3
a) Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gegen Hoheitsakte der öffentlichen Gewalt
gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs als
Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 93, 99 <107>; 107, 395 <401>). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch, der sich in seinem
rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterscheidet (vgl. BVerfGE
107, 395 <401>), schließt es nicht aus, den Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen
abhängig zu machen, namentlich das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu verlangen (vgl. BVerfGE 9, 194
<199 f.>; 27, 297 <310>; 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Allerdings darf der Weg zu den Gerichten
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10,
264 <268>; 52, 203 <207>; 110, 77 <85>).
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b) Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie und im Hinblick darauf, dass sich der
Beschwerdeführer freiwillig den Verfahrensordnungen der Partei unterworfen hat, ist es von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Nachprüfung vereins- oder parteirechtlicher Entscheidungen durch
staatliche Gerichte grundsätzlich für unzulässig gehalten haben, solange das Mitglied nicht die satzungsmäßigen
Rechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. BGHZ 13, 5 <15 f.>; 47, 172 <174>; 106, 67 <69 f.>; OLG Frankfurt am Main,
NJW–RR 2000, S. 1117 <1118>; OLG Düsseldorf, NJW–RR 1988, S. 1271 <1272>; LG Hamburg, NJW 1992, S. 440
<441>). Dadurch soll vermieden werden, dass die Gerichte unnötig angerufen werden und sie in die Selbstverwaltung
des Vereins eingreifen, solange keine abschließende Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane zustande
gekommen ist (vgl. BGHZ 13, 5 <16>; 47, 172 <174>). Etwas anderes soll ausnahmsweise dann gelten, wenn dem
Mitglied die Verweisung auf das vereinsinterne Verfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. BGHZ
47, 172 <174>; BGHZ 106, 67 <69 f.>). Dies kann etwa auch bei der Anfechtung von innerparteilichen
Wahlentscheidungen der Fall sein. Wird der dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine verbandsinterne
Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten, so kann dies vor den ordentlichen Gerichten zur
Nachprüfung gestellt werden. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig (vgl.
BGHZ 106, 67 <69 f.>).
5
Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse
bei dem Beschwerdeführer gesehen hat, der erst am Tag der landgerichtlichen Entscheidung und damit erst fast einen
Monat nach der Entscheidung des Kreisparteigerichts den nach der Parteigerichtsordnung vorgesehenen
Instanzenweg beschritten hat. Das Landgericht musste es von Verfassungs wegen nicht als ausgeschlossen oder
auch nur als fern liegend ansehen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitigen Rechtsschutz durch das
Landesparteigericht hätte erlangen können. Die Parteigerichtsordnung der Christlich-Demokratischen Union
Deutschlands vom 5. Oktober 1971, zuletzt geändert am 26. Oktober 1992, sieht in § 35 ausdrücklich die Möglichkeit
des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vor, die im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht ergehen
kann (§ 36 Abs. 1 Satz 2 der Parteigerichtsordnung). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PGO kann in dringenden Fällen der
Vorsitzende allein entscheiden. Weshalb es das Landgericht hätte für unzumutbar halten müssen, diesen Rechtsweg
zu beschreiten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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2. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
Bundesverfassungsgericht offenbar auch deswegen begehrt, weil seit etwa drei Wochen keine Reaktion des
Landesparteigerichts zu verzeichnen sei, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Unbeschadet
dessen, dass der Beschwerdeführer sein Begehren gegenüber dem Landesparteigericht nicht als Eilantrag
gekennzeichnet hat, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der zunächst gegenüber den Fachgerichten geltend zu
machen wäre.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff