Urteil des BVerfG vom 03.07.2001

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erlass, bekanntmachung, rechtsschutzgarantie, organisation, bibliothek, copyright, presse

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1039/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E...
gegen
a)
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juni 2001 -
1 VAs 1/01 -,
b)
die Entscheidung des Ministers der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. April
2001 - 4251 E 00-4-62 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und ;Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 3. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Entscheidungen über den Gnadenerweis von
Verfassungs wegen nicht gerichtlich überprüfbar (BVerfGE 25, 352 <361 ff.>; 30, 108 <110 f.>; 45, 187 <242 f.>; 66,
337 <363>). Das Gnadenrecht knüpft die Ausübung des Begnadigungsrechts nicht an bestimmte normative
Voraussetzungen, sondern begründet eine dem Amte des Trägers des Begnadigungsrechts eigene Befugnis, eine
Gestaltungsmacht besonderer Art. So kann ein Gnadenakt ohne Antrag, ohne Zustimmung, ohne Billigung und sogar
gegen den Willen des Begünstigten ergehen. Ein Recht auf einen Gnadenerweis besteht nicht. Ein solches Recht
kann daher auch nicht verletzt werden. Folgerichtig gilt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG für
Gnadenentscheidungen nicht; vielmehr schließt Art. 60 Abs. 2 GG eine gerichtliche Nachprüfbarkeit ablehnender
Gnadenakte aus (BVerfGE 25, 352 <358 ff.>). Die ablehnende Entscheidung des Ministers der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz kann daher auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Ebensowenig kommt eine
Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers durch die Rechtsschutz
gegen die Ablehnung des Gnadenerweises versagende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken in
Betracht.
3
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff