Urteil des BVerfG vom 14.07.2006

BVerfG: jugend und sport, ethik, verfassungsbeschwerde, erlass, befreiung, schüler, religionsunterricht, schule, rechtsschutz, pflichtfach

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1017/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Minderjährigen A...,
2. der Frau A...,
3. des Herrn I...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reymar v. Wedel und Hasso v. Wedel,
Schellendorffstraße 5, 14199 Berlin -
gegen § 12 Abs. 6 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des
Landes Berlin vom 30. März 2006 (GVBl S. 299)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen die Einführung des Ethikunterrichts im Land Berlin als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit.
I.
2
1. Mit Wirkung für das am 21. August 2006 beginnende Schuljahr 2006/2007 wird im Land Berlin ein "Ethikunterricht"
für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 als ordentliches Lehrfach eingeführt; die Änderung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Die Einführung des Unterrichts erfolgt schrittweise, zunächst soll er im Schuljahr 2006/2007 in der Jahrgangsstufe 7
unterrichtet und in den Folgejahren auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt werden (vgl. Art. I Nr. 1, 2 und 4
Buchstabe b) sowie Art. II des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006, GVBl 2006,
S. 299; im Folgenden: SchulGÄndG).
3
Die durch das Änderungsgesetz als neuer Absatz 6 in § 12 Schulgesetz Berlin (SchulG) eingefügte Rechtsgrundlage
für den Ethikunterricht hat - zusammen mit der neu gefassten Überschrift - folgenden Wortlaut:
4
§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete, Lernfelder, Ethik
5
(1) ...
6
(6)
1
Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches
Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler.
2
Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft
und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen,
religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden
kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen
Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv
auseinander zu setzen.
3
Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein
selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz,
interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben.
4
Zu diesem Zweck
werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über
verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der
Lebensgestaltung vermittelt.
5
Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen ethischen
Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von Berlin und im Bildungs- und
Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind.
6
Es wird weltanschaulich und religiös
neutral unterrichtet.
7
Im Ethikunterricht sollen von den Schulen einzelne Themenbereiche in
Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden.
8
Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen
Schule.
9
Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über
Ziel, Inhalt und Form des Ethikunterrichts zu informieren.
7
Inhaltlich weiter ausgestaltet wird der Ethikunterricht durch den "Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I-
Ethik".
8
Während in der vorangegangenen politischen und parlamentarischen Diskussion teilweise eine Wahlmöglichkeit
zwischen den Fächern Religion und Ethik-Philosophie gefordert worden war (vgl. Antrag der FDP, Drucks des
Abgeordnetenhauses Berlin 15/1817, S. 2, sowie insbes. Anträge der Fraktion der CDU zur Änderung des
Schulgesetzes, Drucks 15/3689, § 13 Abs. 1 des Entwurfs, sowie Drucks. 15/4695, § 12 Abs. 6 Satz 1 und § 13
Abs. 1 des Entwurfs), sah der Gesetz gewordene Entwurf des Senats die Einführung des Ethikunterrichts als
Pflichtfach ohne Wahlmöglichkeit vor (vgl. Drucks 15/4698, § 12 Abs. 6 Satz 1 ). Der Senatsentwurf
begründete dies damit, dass die in § 12 Abs. 6 SchulGÄndG angestrebten Ziele nur durch die Auseinandersetzung
aller Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse gefördert werden könnten, was die verpflichtende Teilnahme ohne
Abmeldemöglichkeit voraussetze (vgl. Drucks 15/4698, Vorlagenbegründung S. 4).
9
Der Ethikunterricht tritt so als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den in § 13 SchulG geregelten
Religionsunterricht. Eine ausdrückliche Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts ist im
Schulgesetz nicht vorgesehen. Allerdings findet sich in § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG des Landes Berlin eine
Bestimmung, die jedenfalls die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen im
Ermessenswege ermöglicht.
10
2. Die schulpflichtige Beschwerdeführerin zu 1. ist im Dezember 1993 geboren und soll ab dem 21. August 2006 die
7. Klasse an einer Schule besuchen, in der der Ethikunterricht eingeführt wird. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind
ihre Eltern.
II.
11
1. Mit der unmittelbar gegen die Neufassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG als Grundlage für die Einführung des
Ethikunterrichts als Pflichtfach gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG, in denen sie sich durch die fehlende Abmeldemöglichkeit
vom Ethikunterricht verletzt sehen. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Einführung des Ethikunterrichts
schon wegen seines Zwangscharakters und der damit verbundenen Benachteiligung des Religionsunterrichts gegen
Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 GG verstoße. Dieser Zwang schränke die Religionsfreiheit ein, weil er der
Beschwerdeführerin zu 1. verbiete, sich zum Religionsunterricht abzumelden. Mittelbarer Zwang werde auch dadurch
auf die Schüler ausgeübt, dass der Ethikunterricht gegenüber dem Religionsunterricht bevorzugt werde. Auf Dauer
müsse die Bevorzugung des Faches Ethik dazu führen, dass Schüler dem Religionsunterricht fern blieben.
12
Die Beschwerdeführerin zu 1. werde gehindert, ihr Leben nach den Vorgaben ihres Glaubens zu führen, und in einen
Gewissenskonflikt gestoßen, weil sich christliche und philosophische Ethik in ihren Grundlagen widersprächen. Nicht
der Mensch, sondern Gott sei der Maßstab der christlichen Ethik. Es sei praktisch nicht durchzuführen, das Fach
Ethik weltanschaulich und religiös neutral zu unterrichten, wie dies der Gesetzgeber betone. Dies werde auch durch
den Rahmenlehrplan der Senatsverwaltung für Bildung für das Fach Ethik bestätigt.
13
2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer, das In-Kraft-Treten der
Neufassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG auszusetzen, soweit dadurch der Beschwerdeführerin zu 1. verboten
werde, sich vom Fach Ethik zum Religionsunterricht abzumelden.
III.
14
Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sich namens des Landes Berlin die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport sowie das Abgeordnetenhaus Berlin geäußert.
15
Die Senatsverwaltung ist der Ansicht, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg versagt
bleiben müsse. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführer würden in
ihren Grundrechten durch die angegriffene Änderung des Schulgesetzes nicht verletzt. Auch wenn von einem offenen
Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen wäre, müsse die Abwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
zu 1. ausgehen. Sie erleide keinen schweren Nachteil, wenn sie den Unterricht im Fach Ethik (vorläufig) besuchen
müsse. Dagegen würde der Erlass der einstweiligen Anordnung für das Land Berlin einen schweren Nachteil mit sich
bringen, wenn sich das Gesetz im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweise. Das gelte schon im Hinblick
auf das Ziel der Einführung des Ethikunterrichts. Damit einher gehe die bereits erfolgte und gegenwärtig wie auch
künftig erfolgende notwendige Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sowie die Berücksichtigung des Faches in den
jeweiligen Stundentafeln. Auch das Abgeordnetenhaus meint, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
sei der Erfolg zu versagen.
IV.
16
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die Beschwerdeführer können in zumutbarer Weise darauf
verwiesen werden, zunächst einen Antrag nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG auf Befreiung vom Ethikunterricht zu
stellen und anschließend fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
17
1. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind, auch wenn der Beschwerdeführer durch sie - wie hier jedenfalls
die Beschwerdeführerin zu 1. – selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird, wegen des Grundsatzes der
Subsidiarität dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der
Gerichte erlangen kann.
18
Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und
Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Der
in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet so unter anderem, dass
dem Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des
Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese
Materie zuständiges Gericht. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die
Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher
Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz
stellt sicher, dass dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der
Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und
die Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 86, 382 <386 f.>). Allerdings kann einem
Beschwerdeführer die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens und anschließend die Anrufung der Fachgerichte nicht
zugemutet werden, wenn dies offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 102, 197 <208>).
19
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil den
Beschwerdeführern die Möglichkeit offen steht, zunächst um eine Befreiung der Beschwerdeführerin zu 1. vom
Ethikunterricht nachzusuchen und dann gegebenenfalls fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
20
Die von den Beschwerdeführern mit der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf das Gesetz geltend gemachte
Beschwer besteht in der fehlenden Möglichkeit, den Ethikunterricht zugunsten des Religionsunterrichts abwählen zu
können. Diese Beschwer entfiele für die Beschwerdeführer, wenn die Beschwerdeführerin zu 1. eine Befreiung vom
Ethikunterricht erlangen könnte.
21
Ob § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG die generelle Befreiung eines Schülers vom Ethikunterricht ermöglicht, ist nicht
zweifelsfrei, durch den Gesetzeswortlaut aber jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport des Landes Berlin hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung dargelegt, dass § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG zwar nicht die generelle Abwahl einzelner
Unterrichtsfächer erlaube, aber die Möglichkeit eröffnen solle, individuellen Glaubens- oder Gewissenskonflikten im
Einzelfall begegnen zu können, um so dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrag und der Religionsfreiheit sowie dem Erziehungsrecht der Eltern Rechnung zu tragen und dieses
Spannungsverhältnis durch den jeweils schonendsten Ausgleich zu lösen.
22
Der Verweis der Beschwerdeführer auf diese Befreiungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG ist danach
nicht von vornherein aussichtslos und deshalb nicht unzumutbar. Er erfüllt auch den Zweck des
Subsidiaritätsgrundsatzes, dem Bundesverfassungsgericht ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial sowie
die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte zu vermitteln.
23
Es ist zunächst Sache der zuständigen Schulverwaltung, die Befreiungsvorschrift in ihren tatbestandlichen
Voraussetzungen und hinsichtlich des ihr darin eingeräumten Ermessensspielraums auf Anträge von Schülern zur
Befreiung vom Ethikunterricht, die auf Glaubensgründe gestützt werden, im Lichte des Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 6 Abs.
2 GG näher zu bestimmen und anzuwenden. Bliebe ein entsprechender Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin zu
1. erfolglos, stünde ihr hiergegen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, insbesondere auch Eilrechtsschutz nach
§ 123 VwGO, offen.
24
Erst die Auslegung der Befreiungsvorschrift durch die hierzu in erster Linie berufenen Fachgerichte wird zeigen, ob
das Freistellungsziel der Beschwerdeführerin zu 1. auf der Grundlage dieser Bestimmung überhaupt erreichbar ist,
welche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Gewährung der Befreiung zu stellen sind und
inwieweit der Behörde in Fällen dieser Art noch ein Ermessensspielraum verbleibt. In diesem Zusammenhang dürfte
die Intensität des von dem jeweiligen Schüler geltend gemachten Glaubens- und Gewissenskonflikts im Falle der
Versagung einer Befreiung vom Ethikunterricht eine Rolle spielen. Durch den Verweis auf die Notwendigkeit, zunächst
um eine Befreiung vom Ethikunterricht nachzusuchen, werden die Beschwerdeführer zugleich gehalten, vor der
Behörde und den Gerichten die Gründe für den von ihnen geltend gemachten Konflikt, den der Besuch des
Ethikunterrichts mit ihrer Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern hervorrufen würde, näher zu
konkretisieren und präzisieren. Das Maß der geforderten Konkretisierung und Präzisierung wird auch von der –
gleichfalls in erster Linie der fachgerichtlichen Beurteilung unterliegenden – Frage abhängen, ob konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es der Schulverwaltung nicht gelingen könnte, die im Gesetz geforderte
weltanschauliche und religiöse Neutralität des Ethikunterrichts (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 6 SchulG) in der Schulpraxis
sicherzustellen.
25
Von Bedeutung ist ferner, inwieweit für die Beschwerdeführerin zu 1. nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
eine zumutbare Möglichkeit zum Besuch einer privaten Schule gegeben ist, in der Ethik nicht als Pflichtfach
unterrichtet wird.
26
Es entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, die genannten tatsächlichen Grundlagen des Konflikts der
Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Gesetz durch die Schulbehörde und die Fachgerichte zu ermitteln und
aufzuarbeiten und dem Bundesverfassungsgericht hierbei zugleich die fachgerichtliche Sicht zur Auslegung und
Anwendung der in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Befreiungsvorschrift für eine etwa nachfolgende
Verfassungsbeschwerde zu vermitteln.
27
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Haas
Bryde
Eichberger