Urteil des BVerfG vom 05.02.2014

BVerfG: verfassungsbeschwerde, verfassungskonforme auslegung, unterbringung, sicherungsverwahrung, psychische störung, hauptsache, gefahr, emrk, rechtsgrundlage, entlassung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 953/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D…,
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Dr. Helmut Pollähne,
in Sozietät Rechtsanwälte Joester, Becker, Müller-
Siburg, Prof. Dr. Schlothauer, Hoch, Dr. Pollähne,
Willy-Brandt-Platz 3, 28215 Bremen,
2. Rechtsanwältin Mayumi Weinmann,
in Sozietät Rechtsanwälte Mörtl, Weinmann & Huber,
Adolf-Schmetzer-Straße 8, 93055 Regensburg -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 - 34
Wx 566/11 ThUG -,
b) den Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 2011 -
31 AR 9/11 ThUG -,
c) den Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 14. Juli 2011 - 31 AR
4/11 ThUG -,
d) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2011 -
1 Ws 46/11 -,
2. mittelbar gegen
das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter
Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz -ThUG) vom 22. Dezember
2010
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwältin Mayumi Weinmann, Regensburg
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 5. Februar 2014 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 - 34 Wx 566/11 ThUG
- und der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 2011 - 31 AR 9/11
ThUG - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz
2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Insoweit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwältin Mayumi Weinmann, Regensburg.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen das Therapieunterbringungsgesetz
gerichtet ist, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird insoweit Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und
Rechtsanwältin Mayumi Weinmann, Regensburg, beigeordnet.
3. Soweit der Beschwerdeführer weiter die Beschlüsse des Landgerichts Deggendorf vom
14. Juli 2011 - 31 AR 4/11 ThUG - und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar
2011 - 1 Ws 46/11 - angreift, wird die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zur
Entscheidung angenommen und insoweit der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Mayumi Weinmann, Regensburg,
abgelehnt.
4. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen
zu erstatten.
5. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
128.000,00 € (in Worten: einhundertachtundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Davon
entfallen jeweils 4.000,00 € (in Worten: viertausend Euro) auf die angegriffenen
Beschlüsse des Landgerichts Deggendorf vom 14. Juli 2011 - 31 AR 4/11 ThUG - und des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2011 - 1 Ws 46/11 -.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen seine gerichtlich angeordnete
Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz. Mittelbar ist die
Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des Therapieunterbringungsgesetzes selbst
gerichtet. Darüber hinaus greift er die Entscheidung zur vorläufigen Unterbringung in der
Therapieunterbringung sowie die über den 17. Februar 2011 hinausgehende Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung an.
I.
2
1. Das Landgericht München verurteilte den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer 1992
unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchter
gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs
Monaten und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Nachdem die
auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing den
weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus angeordnet hatte,
erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 17. Februar 2011 die Unterbringung
des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zum 30. Juni 2011 für erledigt.
3
Im Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Landgericht Deggendorf mit
Beschluss vom 14. Juli 2011 die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers an. Mit
Beschluss vom 10. November 2011 erfolgte die Unterbringungsanordnung in der Hauptsache
bis zum 8. Mai 2013. Das Oberlandesgericht München wies die hiergegen gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 29. März 2012 zurück. In den
Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des erforderlichen Gefährlichkeitsmaßstabes
ausgeführt, dass die zu stellende Gefährlichkeitsprognose für eine Anordnung nach § 1 Abs. 1
ThUG genüge; der strenge Maßstab, der bei einer Weiterführung einer über zehn Jahre
hinausgehenden Sicherungsverwahrung anzulegen sei und eine hochgradige Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten verlange, sei nicht auf den Tatbestand des § 1 ThUG
zu übertragen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 28. April 2012 und 2. Mai 2012, für die er die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Mayumi Weinmann,
Regensburg, beantragt, rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 und
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1
EMRK.
5
Das Therapieunterbringungsgesetz verstoße aus mehreren Gründen gegen die
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dem Bundesgesetzgeber fehle die erforderliche
Gesetzgebungskompetenz, und das Gesetz sei entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein
Einzelfallgesetz. Darüber hinaus verstoße das Therapieunterbringungsgesetz gegen das
Rückwirkungsverbot und das Bestimmtheitsgebot. Gleichzeitig begründe das
Therapieunterbringungsgesetz einen Gleichheitsverstoß, indem nur gefährliche Rückfalltäter mit
psychischer Störung erfasst würden, während solche ohne psychische Störung zu entlassen
seien. Weiter verstoße das Therapieunterbringungsgesetz gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG, weil ein Freiheitsentziehungsgrund nach der
Konvention nicht vorliege. Abgesehen von den Einwendungen gegen das Gesetz selbst
verstoße auch die Unterbringungsentscheidung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Annahme
einer psychischen Störung sei willkürlich und die Auswahl der Gutachter nicht ordnungsgemäß
erfolgt. Schließlich habe es an einer Rechtsgrundlage dafür gefehlt, die Entlassung aus der
Sicherungsverwahrung noch um mehrere Monate hinauszuschieben, obwohl letztere bereits für
erledigt erklärt wurde.
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3. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats
mit Beschluss vom 22. Mai 2012 abgelehnt.
7
4. Das Verfahren wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das Ministerium hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
II.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde - soweit sie gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 - 34 Wx 566/11 ThUG - und den Beschluss
des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 2011 - 31 AR 9/11 ThUG - gerichtet ist - zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind
insoweit erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die
Frage der Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG
(vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit die Kammer sie zur Entscheidung annimmt - zulässig
und begründet.
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aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für
eine aktuelle Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes
schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die
Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse in der Zeit vom 10. November
2011 bis zum 8. Mai 2013 einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht darstellte (vgl.
dazu BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 104, 220 <234>; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.).
11
bb) In diesem Umfang ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. In den angegriffenen
Beschlüssen über die Anordnung der Therapieunterbringung ist ein unzutreffender Maßstab
zugrunde gelegt und der Beschwerdeführer dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
12
Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1 Abs. 1
des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts
der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I
S. 2300) mit dem Grundgesetz mit der Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder
deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2
BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.).
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Die im Umfang der Annahme (§ 93a BVerfGG) zur Prüfung stehenden fachgerichtlichen
Beschlüsse sind mit diesen Vorgaben für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes
nicht zu vereinbaren. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht übertragen den
strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualstraftaten, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange
betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 <399>) und wie er in
gleicher Weise für die Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.), nicht auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1
ThUG. Daher genügen die Beschlüsse den Anforderungen an eine verfassungskonforme
Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht und verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Dabei kommt es für die Feststellung der Grundrechtsverletzung allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die
Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 <407 f.>).
15
cc) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber
hinaus weitere Grundrechte verletzt sind.
16
b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 ist daher aufzuheben.
Die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326 <407>) an das Oberlandesgericht München
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit
der Beschwerdeführer sich auch gegen die Entscheidung zur vorläufigen Therapieunterbringung
(Landgericht Deggendorf, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 31 AR 4/11 ThUG -) und die
Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 Ws 46/11 -) wendet, wurde
die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht fristgerecht erhoben und ist deshalb unzulässig.
Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz wird auf den
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR
2302/11 u.a. - verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
18
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Angesichts des erfolgreichen Angriffs auf die Unterbringungsentscheidungen in der
Hauptsache (Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 2011 - 31 AR 9/11
ThUG - und Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 - 34 Wx 566/11
ThUG -) einerseits und des damit verbundenen, nicht erfolgreichen Angriffs gegen das
Therapieunterbringungsgesetz andererseits erweist sich die Verfassungsbeschwerde in einem
Umfang von zwei Dritteln als begründet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11.
Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris). Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus
hinsichtlich zwei weiterer Gegenstände (Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 14. Juli
2011 - 31 AR 4/11 ThUG - und Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar
2011 - 1 Ws 46/11 -) nicht zur Entscheidung angenommen wurde, sind diese auf das gesamte
Verfahren bezogen von untergeordneter Bedeutung und bedürfen deshalb keiner gesonderten -
zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden - Berücksichtigung in der Auslagenentscheidung
(vgl. BVerfGE 86, 90 <122>; 88, 366 <367, 381>).
19
4. Die Prozesskostenhilfeentscheidung beruht auf §§ 114 ff. ZPO analog (vgl. BVerfGE 1, 109
<110 f.>; 92, 122 <123>). In dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache
(Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 2011 - 31 AR 9/11 ThUG - und
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 - 34 Wx 566/11 ThUG -) Erfolg
hat und ihm dazu korrespondierend eine Erstattung der Auslagen zuzusprechen ist, erledigt sich
der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Mayumi
Weinmann, Regensburg (vgl. BVerfGE 105, 239 <252>).
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Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz wurde die
Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. - zwar nicht zur
Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich dennoch
Prozesskostenhilfe zu gewähren und dem Antrag auf Beiordnung nachzukommen, weil zum
Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde am 30. April 2012 und des Antrags auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe am 2. Mai 2012 die Senatsentscheidung noch nicht
ergangen war und die Verfassungsbeschwerde aus damaliger Sicht insoweit hinreichende
Aussicht auf Erfolg hatte.
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Soweit der Beschwerdeführer sich allerdings gegen die Entscheidung zur vorläufigen
Therapieunterbringung (Landgericht Deggendorf, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 31 AR 4/11
ThUG -) und die Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 Ws
46/11 -) wendet, fehlte es dagegen von vornherein an den für eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (vgl. II.
2.).
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5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Lübbe-Wolff
Landau
Kessal-Wulf