Urteil des BVerfG vom 01.12.2008

BVerfG: elterliche sorge, schutz der familie, sorgerecht, lebensgemeinschaft, verfassungsbeschwerde, abschiebung, pflegeeltern, besuchsrecht, jugendamt, trennung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1830/08 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn J ... ,
2. des minderjährigen S ... ,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Stefanie Weh,
Wildunger Straße 2, 60487 Frankfurt am Main -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2008 - 4 L
856/08.WI.A -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 1. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2008 - 4 L 856/08.WI.A - verletzt die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des
umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1. ist ein 1980 geborener indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2000 in das
Bundesgebiet ein und beantragte unter unvollständig angegebenem Namen und falschem Geburtsdatum Asyl. Der
Asylantrag wurde gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dem Ende des
Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu 1. wegen Passlosigkeit geduldet.
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Der Beschwerdeführer zu 2. ist der Ende 2006 geborene Sohn des Beschwerdeführers zu 1. Er ist deutscher
Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer zu 1. erkannte seine Vaterschaft an. Die Eltern gaben zunächst eine
Sorgerechtserklärung ab, nach der dem Beschwerdeführer zu 1. die elterliche Sorge alleine zustehen solle. Der
Beschwerdeführer legte einen Pass vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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2. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 2007 wurde beiden Kindeseltern die elterliche Sorge
für den Beschwerdeführer zu 2. entzogen und Vormundschaft angeordnet. Die Kindeseltern hätten eingeräumt, gegen
das damals erst wenige Wochen alte Kind tätlich geworden zu sein. Das gesundheitlich beeinträchtigte Kind bedürfe
der besonderen Pflege. Der Beschwerdeführer zu 2. lebt seitdem in einer Pflegefamilie, in der er nach Ansicht des
Jugendamtes auch in Zukunft bleiben soll.
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Mit der Beschwerde gegen den Beschluss machte der Beschwerdeführer zu 1. unter anderem geltend, er habe den
Beschwerdeführer zu 2. nicht geschlagen. Im Hinblick auf die zugleich eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde erklärte
die Amtsrichterin, es sei richtig, dass der Kindesvater nicht ausdrücklich eingeräumt habe, den Säugling geschlagen
zu haben. Der Schilderung der Kindesmutter habe er nicht widersprochen. Vor dem Oberlandesgericht erklärte die
Kindesmutter unter anderem, ihre Angabe, der Beschwerdeführer zu 1. sei gegenüber dem Kind gewalttätig geworden,
sei nicht zutreffend.
6
Im September 2007 gaben die Eltern eine Sorgerechtserklärung ab, nach der sie das Sorgerecht für den
Beschwerdeführer zu 2. gemeinsam ausüben wollten. Zu dieser Zeit fanden monatliche Besuchskontakte mit dem
Kind statt, die von beiden Eltern wahrgenommen wurden.
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Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2007 wurde der Beschluss des
Amtsgerichts teilweise abgeändert. Die elterliche Sorge wurde den Kindeseltern nur bezüglich der Teilbereiche
Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Vertretung für die Beantragung öffentlicher Hilfen entzogen;
im Übrigen verblieb es beim gemeinsamen Sorgerecht.
8
Wenig später trennten sich die Eltern. Die Kindesmutter zog nach Sachsen um.
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3. Den Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde
des Main-Taunus-Kreises am 20. November 2007 ab. Die familiäre Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für den
begehrten Aufenthaltstitel finde in der Regel Ausdruck im Zusammenleben der Familie. Fehle es an einer häuslichen
Gemeinschaft, könne sie im Allgemeinen nur bejaht werden, wenn eine dem entsprechende Beistands- und
Betreuungsgemeinschaft auf andere Weise verwirklicht werde. Das dem Beschwerdeführer zu 1. verbleibende
Sorgerecht sei nichts weiter als ein Besuchsrecht. Bei dem Teil der Personensorge, der dem Beschwerdeführer zu 1.
verblieben sei, könne nicht von einer Personensorge im herkömmlichen Sinne ausgegangen werden. § 28 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AufenthG meine mehr als ein monatliches Besuchsrecht von vier Stunden. Eine Beistandsgemeinschaft
im Sinne des Kindeswohls habe sich derzeit noch nicht entwickeln können. Hinsichtlich der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Umgangsrecht sei auszuführen, dass im vorliegenden Fall eine Ausgestaltung der
Beziehung der Familienmitglieder untereinander, die dem Leitbild des Gesetzgebers entspreche, nicht bestehe. Der
Beschwerdeführer zu 2. habe keine besonderen Bindungen entwickelt.
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4. Die Beschwerdeführer erhoben Klage. Der Beschwerdeführer zu 1. habe das Sorgerecht im Sinne des § 28 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AufenthG inne, nur Teilbereiche seien ihm entzogen worden. Die Besuchskontakte würden eingehalten.
11
Das Jugendamt erklärte im Verfahren, während des fünfwöchigen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer zu
1. sei die Familiensituation sehr angespannt gewesen. Dieser habe sich gewalttätig verhalten, die Mutter sei mit der
Versorgung überfordert gewesen. Bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts hätten Besuchskontakte einmal
monatlich für eine Stunde stattgefunden. Es sei zur Identitätsfindung hilfreich, wenn die Kinder die leiblichen Eltern in
Erinnerung behielten. Seit der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht könnten die Eltern den Beschwerdeführer zu 2.
zweimal im Monat für zwei Stunden sehen. Zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer zu 2. gebe es
keinen persönlichen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer zu 1. nehme die Besuchskontakte sehr regelmäßig und
verlässlich wahr. Die Beziehung zum Beschwerdeführer zu 1. sei kein Vater-Kind-Verhältnis im engeren Sinne. Der
Beschwerdeführer zu 2. nehme den Beschwerdeführer zu 1. als eine Person wahr, die zu seinem Leben dazugehöre,
was er genieße. Er erlebe seinen Vater „als Besuchsvater“. Eine Vater-Kind-Beziehung sei im Rahmen von 14-tägigen
Besuchskontakten ohne vorherige Grundlage nicht zu erreichen. Mit wachsendem Alter werde der Beschwerdeführer
zu 2. die Chance haben, die Persönlichkeit des Vaters zu erfassen. Gerade da die Kindesmutter sich sehr
zurückgezogen habe, beurteile das Jugendamt den persönlichen Kontakt zum Kindesvater als sehr wertvoll für den
Beschwerdeführer zu 2. Ein Kind, das bei seinen Pflegeeltern aufwachse, frage irgendwann nach seiner Herkunft.
Fehlten die Eltern, fehle dem Kind ein Puzzle seines Lebens. Telefonische und briefliche Kontakte hätten eine andere
Qualität als der persönliche Kontakt. Besuche von zweimal drei Monaten könnten für eine Identitätsbildung
ausreichen. Das sei aber etwas anderes als das Erleben eines Elternteils im Alltag. Der Beschwerdeführer zu 2. habe
ein vertrautes Verhältnis zum Vater. Momentan sei der Kontakt vergleichbar mit dem zu einem Patenkind. Die
geistige Verarbeitung, dass etwa eine Patentante eine weitere Verwandte sei, komme später. Wenn der Vater aus
dem Leben verschwinde, dann sei das ein negativer Punkt im Leben des Beschwerdeführers zu 2. Insbesondere ab
der Pubertät fragten Kinder häufig nach ihrer Herkunft. Als die Mutter verschwunden sei, habe wohl noch keine
Bindung bestanden. Umso wichtiger sei es, dass der Vater erhalten bleibe. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu
2. zu den Pflegeeltern stünden in der ersten, die zum Vater in der zweiten Reihe. Eine Veränderung des derzeitigen
Zustandes sei nicht angedacht. Denkbar sei, dass das Kind später über ein Wochenende zum Vater komme. Darüber
hinausgehende Kontakte seien eher nicht üblich und nicht wahrscheinlich.
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5. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage durch Urteil vom 9. Juli 2008 ab. Der Beschwerdeführer
zu 1. habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihm seien wesentliche Teile des Sorgerechts
entzogen, weswegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG keine Anwendung finde. Selbst wenn man das anders
beurteilte, fehle es jedenfalls an einer familiären Gemeinschaft. Das Verwaltungsgericht zitierte aus dem Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -
(BVerfGK 7, 49) und fuhr fort, in den fünf Wochen, in denen die Beschwerdeführer in häuslicher Gemeinschaft gelebt
hätten, habe eine schutzwürdige familiäre Gemeinschaft nicht entstehen können, weil es in dieser Zeit zu einer
Gefährdung des Kindeswohls gekommen sei, die zur weitgehenden Entziehung des Sorgerechts geführt habe. Die
Eltern hätten sich seinerzeit auch nicht in der Lage gesehen, ausreichend für das Kind zu sorgen, und seien mit dem
Verbleib in der Dauerpflegestelle einverstanden gewesen. Der Fall unterscheide sich von solchen, in denen die Eltern
zunächst zusammenlebten, das Sorgerecht gemeinsam ausübten und sich anschließend trennten. In derartigen Fällen
werde das Kind in der Regel zu beiden Eltern eine emotionale Bindung aufbauen, deren Kontinuität schutzwürdig sei.
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Eine persönliche Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung das Kind angewiesen sei, sei auch in der Folgezeit
nicht entstanden. Zwar habe der Beschwerdeführer zu 1. den alle zwei Wochen für zwei Stunden möglichen
Besuchskontakt regelmäßig aufrechterhalten und sich in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit intensiv mit dem Kind
beschäftigt, so dass inzwischen zwischen ihm und dem Kind ein vertrauter Umgang bestehe und das Kind - soweit
das im Alter von eineinhalb Jahren möglich sei - ihn als Vater wahrnehme. Auf der anderen Seite hätten Pflegemutter
und Jugendamtsmitarbeiterin bekundet, dass eine Eltern-Kind-Beziehung allein zu den Pflegeeltern bestehe, die
Beziehung zum Beschwerdeführer zu 1. sich hiervon deutlich unterscheide und von einem Vater-Kind-Verhältnis im
engeren Sinne keine Rede sein könne. Dies korrespondiere auch damit, dass die Elternfunktion rechtlich im Prinzip
auf die Pflegeeltern übertragen worden sei und der Beschwerdeführer zu 1. in seinem Kontakt zu seinem Kind auf ein
Besuchsrecht reduziert sei. Insofern unterscheide sich das Verhältnis zwischen beiden letztlich nicht von dem zu
beliebigen dritten Personen, die - wie etwa ein Patenonkel - regelmäßig Zeit mit dem Kind verbrächten. Auch in
derartigen Verhältnissen werde eine persönliche Beziehung zwischen Kind und dritter Person aufgebaut. In einer
solchen Beziehung, die in der überkommenen Rechtsprechung als Begegnungsgemeinschaft bezeichnet worden sei,
könne noch keine gelebte Eltern-Kind-Beziehung gesehen werden, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem
Wohl angewiesen sei. Es fehle an der Übernahme der Verantwortung für Betreuung und Erziehung und an der
Erbringung von Lebenshilfe und Zuwendungen.
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Soweit die Jugendamtsmitarbeiterin darauf verwiesen habe, dass es für die Identitätsbildung wichtig sei, dass das
Kind weiterhin Kontakt zu seinem Vater habe, zumal sich die Mutter des Kindes nicht mehr um das Kind kümmere,
sei darauf zu verweisen, dass die bewusste Identitätsbildung eines Kindes - was die Mitarbeiterin eingeräumt habe -
frühestens im Alter von neun bis zehn Jahren, eher erst während der Pubertät einsetze und eine dauerhafte
Anwesenheit des Vaters im Inland aus Gründen des Kindeswohles nicht erfordere. Auch wenn der Vater das
Bundesgebiet verlassen müsse, sei er nicht aus der Welt. Das in Zukunft entstehende Bedürfnis des Kindes könne
durch die Aufrechterhaltung telefonischer und brieflicher Kontakte sowie von Besuchen des Beschwerdeführers zu 1.
in Deutschland gestillt werden. Zwar hätten derartige Kontakte nicht die gleiche Qualität wie Kontakte zum Vater in
dessen gewohnter Lebensumwelt. Doch könne dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass nur echte Vater-Kind-
Beziehungen schutzwürdig seien und eine solche Beziehung derzeit nicht bestehe und auch bei prognostischer
Betrachtung in absehbarer Zeit nicht bestehen werde. Es sei geplant, das Kind dauerhaft in der Pflegestelle zu
belassen und auch die Kontakte im bisherigen Umfang fortzusetzen, wobei bei fortschreitendem Alter des Kindes
allein in Betracht käme, dass das Kind gelegentlich ein Wochenende bei dem Vater verbringe. Vor dem Hintergrund,
dass eine echte Vater-Kind-Beziehung nicht entstanden sei und eine solche persönliche Verbundenheit bei
prognostischer Betrachtung voraussichtlich auch in naher Zukunft nicht entstehen werde, erfordere die persönliche
Entwicklung des Kindes wegen der fehlenden Familienbindung nicht den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
zu 1.
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Über den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung wurde noch nicht entschieden.
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6. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden hatte, dass ein auf Aussetzung der
Abschiebung gerichteter Eilantrag nicht gegen den Landkreis, sondern gegen das Land Hessen als Rechtsträger des
Regierungspräsidiums zu richten sei, beantragte der Beschwerdeführer zu 1. bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
eine auf Aussetzung der Abschiebung gerichtete einstweilige Anordnung. Die Abschiebung würde gegen Art. 6 GG
verstoßen und sei auszusetzen. Es bestehe eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft. Das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main habe in dem Urteil unzutreffende Maßstäbe angelegt.
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7. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies den Antrag durch - hier angegriffenen - Beschluss vom 14. August 2008
zurück. Die Beziehung der Beschwerdeführer sei nicht als schutzwürdige familiäre Gemeinschaft einzustufen, die
einer Abschiebung entgegenstünde. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main werde Bezug
genommen. Das erkennende Gericht teile dessen Ausführungen. Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung bis zur
Entscheidung über die Berufungszulassung seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Das Urteil sei nach
Beweisaufnahme zustande gekommen und enthalte eine sorgfältige Würdigung der Beziehung der Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
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8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die Versagung einstweiligen
Rechtsschutzes habe die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers zu 1. zur Folge, was ein familiäres
Zusammenleben in Deutschland unmöglich mache, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränke und
dem Beschwerdeführer zu 1. die Teilhabe an Pflege und Erziehung erheblich erschwere, wenn nicht unmöglich
mache. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe zu Unrecht auf das Urteil verwiesen, obwohl dort die
Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach § 28 AufenthG geprüft worden seien, während es im Eilverfahren nur
um die Unmöglichkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 6 GG gehe.
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Die Beurteilung der Beziehung durch die Gerichte sei fehlerhaft. Ob das Sorgerecht in wesentlichen Teilen entzogen
sei, sei nicht entscheidend. Es sei eine Würdigung des Einzelfalls erforderlich, die zu beachten habe, dass ein
regelmäßiger Umgang wie in vergleichbaren Fällen bestehe, der für das Kind nicht belastend, sondern wertvoll sei.
Dass das Jugendamt nicht von einer Vater-Kind-Beziehung reden wolle, sei unbeachtlich, die rechtliche Einordnung
obliege den Gerichten. Auch der erst zu leistende Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung werde geschützt. Insoweit
überspannten die Gerichte die Anforderungen, wenn sie einen mehrmonatigen Zeitraum intensiven Zusammenlebens
forderten. Die vom Jugendamt in Zukunft für möglich gehaltene Beziehung in anderer Intensität und auf anderen
Ebenen setze voraus, dass das Kind dem Vater nicht erst nach etlichen Jahren als fremde Person gegenübertrete,
zumal telefonische und Briefkontakte angesichts des Alters des Beschwerdeführers zu 2. ungeeignet seien. Der
Vergleich mit einem Patenonkel gehe fehl, weil der Beschwerdeführer zu 1. das Elternrecht innehabe. Darauf, ob das
Kind das jetzt schon nachvollziehen könne, komme es nicht an. Eine Unterscheidung zwischen echter und unechter
Vater-Kind-Beziehung sei dem Grundgesetz fremd.
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Effektiver Rechtsschutz sei versagt worden, weil die Erfolgschancen des Berufungsverfahrens trotz ungeklärter
Rechtsfragen geschmälert würden, denn nach Ausreise werde die Vater-Sohn-Beziehung nicht mehr existieren.
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9. Das Bundesverfassungsgericht hat der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. zu
vollziehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2008 - 2 BvR 1830/08 -).
22
10. Die Hessische Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden
Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG‚ BVerfGE 76, 1 <41 ff.>; 80, 81 <90 ff.>; zum
verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 56, 363 <382 ff.>; 64, 180 <187 f.>;
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 <1288 f.>).
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Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG dar und ist insoweit zulässig. Sie ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffene
Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in diesen Grundrechten.
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1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren
Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Das Grundgesetz überantwortet
die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet
ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 <47 f.,
51 f.>; 80, 81 <92>). Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches
Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 <68>). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und
Familie ist es auch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu
verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 -, NVwZ
1985, S. 260; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -,
InfAuslR 2008, S. 239; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -,
InfAuslR 2008, S. 347).
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b) Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende
Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der
Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt
entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des
Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das
Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der
auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf
der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).
27
Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik
Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland
zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -,
NVwZ 2006, S. 682 f.), so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange
regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden
Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ff.; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, S. 347 <348>).
28
c) Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer
Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl.
BVerfGE 76, 1 <42 f.>).
29
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder
aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft
oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche
Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des
natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG steht (BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.; vgl. auch Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR
1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 <1289>). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine
Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen
Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, juris). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des
Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>).
30
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft
lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der
einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare
Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt
(BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.).
31
d) Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf
die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit
besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils
und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 117, 380 <390 f.>).
32
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche
Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl
hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt
lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter
in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>).
33
Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine
Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die
Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn
ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung
möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).
34
e) Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des
getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und
Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet
das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat in §§ 1626, 1684 BGB die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung
zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der
Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe
der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre
(Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher
Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen
Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen
sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher
Verantwortung (BVerfGK 7, 49 <58>).
36
2. Die angegriffene Entscheidung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Bei
der Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerdeführer zu 1. zunächst im Bundesgebiet zu dulden ist, würdigt das
Verwaltungsgericht die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in dem gebotenen Umfang. Dieses
Versäumnis verletzt zugleich die durch diese Vorschrift begründete Grundrechtsposition des Beschwerdeführers zu 2.
37
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main verwiesen. In dem Urteil wurde keine Abwägung eines von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten
Interesses am weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. im Bundesgebiet vorgenommen, sondern es wurde
bereits das Bestehen einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft verneint. Durch diese Qualifikation des
Verhältnisses der beiden Beschwerdeführer wurde gegen Verfassungsrecht verstoßen.
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung
des Schutzes von Ehe und Familie bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen referiert. Das Gericht hat auch den
Sachverhalt mit großer Sorgfalt aufgeklärt. Es hat jedoch bei der Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze
auf den Sachverhalt deren Bedeutung verkannt, indem es sich von den zuvor dargestellten grundrechtlichen
Maßstäben gelöst hat. Die Erwägung des Gerichts, eine Eltern-Kind-Beziehung des Beschwerdeführers zu 2. bestehe
nur zu den Pflegeeltern, trifft bereits im Ansatz nicht zu und verfehlt das Erfordernis der Würdigung des Verhältnisses
im Einzelfall.
39
Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis
des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des
Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer
familiären Lebensgemeinschaft indes nicht entgegen. Die Erwägung des Gerichts, die Elternfunktion sei rechtlich auf
die Pflegeeltern übertragen und der Kontakt des Beschwerdeführers zu 1. sei auf ein Besuchsrecht reduziert,
rechtfertigt daher nicht den Schluss, zwischen den Beschwerdeführern bestehe keine verfassungsrechtlich
geschützte Lebensgemeinschaft. Je nach den Umständen des Einzelfalls bedeutet gerade die Ausübung des
Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für die
Beschwerdeführer nicht änderbaren Einschränkungen der Unterbringung in der Dauerpflegestelle.
40
Die von der Mitarbeiterin des Jugendamtes eingebrachte und vom Gericht übernommene Einschätzung, dass die
Beziehung sich aus der Sicht des Kindes nicht von der unterscheide, die zu einem Patenonkel bestehen würde, ist
hier nicht zu würdigen. Jedenfalls hätte das Gericht seine Entscheidung darauf allein nicht stützen dürfen. Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebietet, auch auf die Sicht des Kindes abzustellen, ohne dass daraus aber Belange
des Kindes, die dieses selbst noch nicht sieht, und die schützenswerten Belange des betroffenen Elternteils
vernachlässigt werden dürften. Indem das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu 1. als jemanden behandelt,
der nicht in einem „echten“ Vater-Kind-Verhältnis zum Beschwerdeführer zu 2. stehe, hat es zunächst die Stellung
des leiblichen Vaters in verfassungswidriger Weise entwertet. Diese Fehlgewichtung hat dazu geführt, dass die
Beziehung zwischen den Beschwerdeführern mit denjenigen nicht schützenswerten Konstellationen gleichgesetzt
worden ist, die in der überkommenen Rechtsprechung als Begegnungsgemeinschaft bezeichnet wurden, in der es an
der Übernahme von Verantwortung für Betreuung und Erziehung des Kindes fehlt. Diese Wertung steht nicht im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Übernahme solcher Verantwortung
auch in Eltern-Kind-Gemeinschaften in den spezifischen Formen, die das Umgangsrecht ermöglicht, vorliegen und
aufenthaltsrechtlichen Schutz gebieten kann. Demgemäß wäre zu prüfen gewesen, ob die hier vorhandenen
Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis der Beschwerdeführer zueinander den auch sonst üblichen
entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht, erkennbar
durch den Blick auf die Unterbringung des Beschwerdeführers zu 2. in einer Pflegefamilie fehlgeleitet, unterlassen.
Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht aufgeklärt, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zu 1. den ihm
verbliebenen Teil der elterlichen Sorge wahrnimmt und aus welchen Gründen das gegebenenfalls unterbleibt, was für
das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ebenfalls von Bedeutung sein kann.
III.
41
Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass
das Verwaltungsgericht Wiesbaden bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben
zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den angegriffenen Beschluss auf und verweist die Sache an das
Verwaltungsgericht Wiesbaden zurück.
IV.
42
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
43
Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer erledigt sich deren Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt