Urteil des BVerfG vom 18.07.2012

BVerfG: grundstückserwerb, steuerbefreiung, verfassungskonforme auslegung, nummer, gleichstellung, familie, bekanntmachung, scheidung, begünstigung, güterstand

L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012
- 1 BvL 16/11 -
1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor
Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der
Grunderwerbsteuer befreit sind.
2. Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer
Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als
verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor
nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht
und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 16/11 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 3 Nummer 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zur erfolgten Änderung durch das
Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1768) geltenden Fassung insoweit
gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG) verstößt, als der Grundstückserwerb
durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer nicht
befreit ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 24. März 2011 - 8 K
2430/09 GrE -,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 18. Juli 2012 beschlossen:
1. § 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3 und Nummer 7
Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum
Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie
Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 für den in Nummer 1
genannten Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.
Gründe:
A.
1
Das Finanzgericht begehrt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 3
Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Februar 1997 (BGBl I S. 418) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als der
Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der
Grunderwerbsteuer befreit ist.
I.
2
1. a) Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts nach Maßgabe der im Grunderwerbsteuergesetz im Einzelnen aufgeführten
Erwerbsvorgänge. § 3 GrEStG begründet Ausnahmen von der Besteuerung des Grunderwerbs.
In § 3 Nr. 4 GrEStG war in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (im Folgenden: a.F.) geregelt, dass der
Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen
ist. Diese Steuerbefreiung wurde zunächst nicht auf Grundstücksübertragungen zwischen
Partnern erstreckt, die in einer seit dem 1. August 2001 ermöglichten eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebten. Daneben wies § 3 GrEStG a.F. eine Reihe weiterer
Steuerbefreiungen nur für Ehegatten, nicht aber für eingetragene Lebenspartner auf. § 3 GrEStG
a.F. lautete auszugsweise wie folgt:
3
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
4
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
5
6
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im
Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage
unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der
Schenkungsteuer abziehbar sind;
7
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des
Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des
verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in
Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum
Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten
gleich;
8
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
9
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
10
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie
verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader
Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
11
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der
fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
12
13
b) Im Grunderwerbsteuergesetz 1919 (RGBl I S. 1617) und auch noch im
Grunderwerbsteuergesetz 1940 (RGBl I S. 585) waren Ehegatten nur begünstigt, wenn zwischen
ihnen eine Gütergemeinschaft bestand oder bestanden hatte.
14
Mit dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 (BGBl I 1982 S. 1777) wurde vor allem die für das
Ausgangsverfahren maßgebende Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG eingeführt, nach der der
Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers unabhängig vom ehelichen
Güterstand von der Steuer befreit ist. Hieran anknüpfend wurde auch der Erwerb im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des
Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen (§ 3 Nr. 5 GrEStG 1983). Ferner wurden ohne
die Beschränkung auf den Erwerb eines Grundstücks aufgrund bestehender Gütergemeinschaft
den Miterben, Abkömmlingen und Teilnehmern einer fortgesetzten Gütergemeinschaft deren
Ehegatten gleichgestellt. Die Befreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten
begründete der Gesetzgeber damit, dass familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte, die für
Grundstücksübertragungen bei Verwandten in gerader Linie vielfach maßgebend seien und
deren Freistellung von der Grunderwerbsteuer rechtfertigten, weitgehend auch für
Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten Geltung beanspruchten; die Benachteiligung
von Ehegatten gegenüber Verwandten in gerader Linie erscheine deshalb nicht gerechtfertigt
und stoße bei den Beteiligten auf Unverständnis (vgl. BTDrucks 9/251, S. 17 f.).
15
c) Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (vom 8. Dezember 2010, BGBl I S. 1768) hat der
Gesetzgeber eingetragene Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für Ehegatten geltenden
Befreiungen des § 3 GrEStG a.F. den Ehegatten gleichgestellt. Insbesondere hat er auch den
Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 4
GrEStG 2010 - im Folgenden: n.F.).
16
Nach Art. 32 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) ist dieses Gesetz am Tag nach seiner
Verkündung und damit am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten. Die geänderte Fassung des § 3
GrEStG ist nach § 23 Abs. 9 GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 erstmals
auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht wurden.
17
Zur Begrenzung der Neuregelung auf die Zukunft vertraten die Koalitionsfraktionen im
Finanzausschuss die Auffassung, eine rückwirkende Gleichstellung des Grundstückserwerbs
eines Lebenspartners sei im Grunderwerbsteuerrecht nicht geboten, weil man sich beim Erwerb
eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder gegen den Erwerb entscheiden könne.
Der Grundstückserwerb sei disponibel, der Erbschaftsfall hingegen nicht (vgl. BTDrucks
17/3549, S. 12).
18
2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer
angelegte
,
Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I
S. 266) und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember
2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung
und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und
vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene
Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten
weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 <206 ff.>; 126, 400
<408 f.>).
II.
19
1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens begründeten im Jahre 2002 eine Lebenspartnerschaft
und lebten seitdem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahr 2009 schlossen die zu
diesem Zeitpunkt dauernd getrennt lebenden Kläger eine notariell beurkundete
Auseinandersetzungsvereinbarung. Mit dieser hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf,
vereinbarten Gütertrennung und regelten den während der Lebenspartnerschaft erzielten
Zugewinn, indem sie die wechselseitige unentgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile an
zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien gegen die Übernahme der zum
Zwecke des Erwerbs der Immobilien (gesamtschuldnerisch) übernommenen schuldrechtlichen
und dinglichen Haftung durch den späteren Alleineigentümer vereinbarten.
20
2. Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen den Kläger
zu 1) in Höhe von 1.811,- € sowie gegen den Kläger zu 2) in Höhe von 2.699,- € fest.
21
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem die Kläger eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung ihrer Lebenspartnerschaft gegenüber einer ehelichen Lebensgemeinschaft
geltend gemacht hatten, verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Finanzgericht weiter.
III.
22
Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
vorgelegt, ob § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als der
Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der
Grunderwerbsteuer befreit ist.
23
1. Der Beklagte habe nach Maßgabe des einfachen Rechts die von den Klägern
vorgenommenen Grundstücksübertragungen zutreffend der Grunderwerbsteuer unterworfen.
24
In Betracht komme allein eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. Eine Auslegung
dieser Vorschrift zu Gunsten eingetragener Lebenspartner sei jedoch nicht möglich. Eine
Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe zwischen Lebenspartnern sei nach dem Wortlaut des
§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht vorgesehen; mit dem Begriff „Ehegatten” seien eindeutig die Partner
einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint. Ebenso wenig rechtfertigten Sinn und
Zweck des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. eine Grunderwerbsteuerbefreiung. Die Steuerfreistellung habe
die bis 1983 bestehende Ungleichbehandlung der Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten
gegenüber Grundstückserwerben zwischen Verwandten in gerader Linie beseitigt, weil familien-
und erbrechtliche Erwägungen bei solchen Grundstücksgeschäften eine gewichtige Rolle
spielten. Auch sollte mit der Steuerbefreiung in diesem Bereich ansonsten bestehenden
Möglichkeiten der Steuerumgehung der Boden entzogen werden. Da gleichgeschlechtliche
Partner keine gemeinsamen Abkömmlinge hätten, sei zumindest der Zweck der Gleichstellung
mit Verwandten in gerader Linie und einer gegebenenfalls vorzubeugenden Umgehung der
Steuerpflicht nicht dadurch erreichbar, dass Lebenspartner ebenfalls von der Grunderwerbsteuer
befreit würden.
25
Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. auf Grundstücksübertragungen zwischen
eingetragenen Lebenspartnern sei nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke
fehle.
26
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. über dessen Wortlaut hinaus
komme angesichts des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, die Gleichstellung der
gleichgeschlechtlichen Lebenspartner mit der Ehe nicht rückwirkend zu erreichen, nicht in
Betracht.
27
2. Nach der Überzeugung des vorlegenden Finanzgerichts ist § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
28
Ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 4 GrEStG (1983), wonach die
familienrechtlichen Bindungen maßgeblich für die Einführung des Befreiungstatbestandes
gewesen seien, habe der Gesetzgeber keine hinreichende Begründung vorgelegt, warum
Lebenspartner an dieser steuerlichen Begünstigung nicht partizipieren könnten.
29
Das Familienprinzip sei der Grund für die Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG
(1983) für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten. Der Gesetzgeber habe bei
Einführung der Vorschrift erkannt, dass innerhalb einer Familie Grundstücksübertragungen
deshalb erfolgten, weil die Familienmitglieder während der Ehe „aus einem Topf“ wirtschafteten.
Bei der Entflechtung des gemeinsamen Wirtschaftens seien Grundstücksübertragungen nicht
auszuschließen. Gerade beim Wechsel des Güterstandes seien die während eines Ehelebens
erwirtschafteten Vermögenswerte von erheblicher Bedeutung. Das Lebenspartnerschaftsgesetz
sei in vielen Bereichen der Ehe nachgebildet. Es bestünden keine ausreichenden Gründe, die
Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe zu benachteiligen, obwohl beide Lebensformen vom
Familienprinzip geprägt seien.
30
Die Grunderwerbsteuer sei als Verkehrsteuer ausgestaltet. Der Gesetzgeber verfolge mit ihr das
Ziel, Grundstücksumsätze zu besteuern. Dementsprechend sei der Grundstücksumsatz, der
unter das Grunderwerbsteuergesetz falle, von der Umsatzsteuer befreit. Eingetragene
Lebenspartner lebten wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten
Partnerschaft. Da die Freistellung im Grunderwerbsteuerrecht gerade die Familie in familien- und
erbrechtlicher Stellung von Ehegatten berücksichtigen wolle, bestehe eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung gegenüber eingetragenen Lebenspartnern. Indem der Gesetzgeber die
eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur eherechtlich, sondern auch erbrechtlich der Ehe
angeglichen habe, bestehe kein hinreichender Rechtfertigungsgrund (mehr), die eingetragene
Lebenspartnerschaft hier anders zu behandeln als die Ehe.
IV.
31
Zur Vorlage haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, der
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und
Lesbische Paare, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und der
Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.
32
1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine rückwirkende Gleichstellung der
Lebenspartner mit Ehegatten bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F.
verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Zumindest bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199)
habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die auf Grundstücksübertragungen
zwischen Ehegatten beschränkte Steuerbefreiung in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsmäßig
gewesen sei.
33
2. Die weiteren Stellungnahmen erachten § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. unter Bezugnahme auf die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur
Erbschaft- und Schenkungsteuer für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.
34
Lebenspartner seien auch rückwirkend mit Ehegatten gleichzustellen. Die gesetzgeberische
Begründung für die bloß zukünftige Gleichstellung trage aus mehreren Gründen nicht. Die
Benachteiligung von Minderheiten könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Betroffenen
auf ihre Rechte verzichten könnten. Die Begründung treffe zudem nicht zu, weil auch der
Grundstückserwerb nur eingeschränkt disponibel sei, soweit dieser der
Vermögensauseinandersetzung im Falle einer beabsichtigten Trennung oder Scheidung und
damit dem Ausgleich bestehender Ansprüche diene.
35
Eine befristete Fortgeltungsanordnung aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und
Haushaltsplanung oder wegen einer nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage komme
angesichts der geringen Zahl von Altfällen und der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen
Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (Verweis auf BVerfGE 105, 313) sowie der
zur Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ergangenen Folgeentscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht.
B.
36
Die zulässige Vorlage führt zur Feststellung der Unvereinbarkeit des § 3 GrEStG a.F. mit Art. 3
Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten, nicht aber Lebenspartner von der Grunderwerbsteuer befreit
werden.
I.
37
1. Eingetragene Lebenspartner wurden - bis zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz
2010 - im Grunderwerbsteuerrecht gegenüber Ehegatten dadurch benachteiligt, dass sie nicht in
den Genuss der Steuerbefreiung kamen, die § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. beim Grundstückserwerb
durch den Ehegatten des Veräußerers vorsah, so dass sie im Gegensatz zu Ehegatten
Grunderwerbsteuer zahlen mussten.
38
2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Prüfung dieser Ungleichbehandlung von Ehegatten und
Lebenspartnern anhand eines strengen Maßstabs.
39
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus
folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln,
gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 <119>;
121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem
anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 121, 108 <119>;
121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede
Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe,
die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter
verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt,
sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen
bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>;
129, 49 <69>).
40
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung
tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu
strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1
<23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus
den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>;
129, 49 <69>). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger
die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind
(vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>) oder je mehr sie sich - wie im Fall der sexuellen
Identität - denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129,
49 <69>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris
Rn. 42).
41
Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden
Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des
Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl.
BVerfGE 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 126, 400 <416 f.>). Es sind das Gebot der Ausrichtung der
Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl.
BVerfGE 117, 1 <30>; 121, 108 <119 f.>; 126, 400 <417>). Die Steuerpflichtigen müssen dem
Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden
(vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Die mit der Wahl des
Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem
Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 <30 f.>;
120, 1 <29>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung
bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 <31>; 120, 1 <29>; 126,
400 <417>).
42
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Rechtfertigung der dem § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. zugrundeliegenden Begünstigung von
Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern über das bloße Willkürverbot hinaus und
führen, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Steuerrechts bereits zur
Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer entschieden hat (vgl.
BVerfGE 126, 400), zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
43
Neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes, die ihre Ursache
in der zu prüfenden Differenzierung innerhalb des Steuertatbestands haben, muss sich die allein
Veräußerungsgeschäften zwischen Ehegatten vorbehaltene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4
GrEStG a.F. jedenfalls deshalb an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen,
weil der Gesetzgeber hier eine die sexuelle Orientierung von Personen betreffende
Differenzierung vornimmt (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 124, 199 <220 f.> m.w.N.). Die
Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum
trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400
<419>). Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln,
werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und
Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199 <222>; 126,
400 <419>).
44
Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung
erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer
auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung
zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 <222>; 126, 400 <419>).
45
3. Derartige Unterschiede von hinreichendem Gewicht bestehen für § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht.
46
a) Der Gesetzgeber hat die Privilegierung von Ehegatten in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. damit
begründet, dass für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten - ebenso wie bei
Verwandten in gerader Linie - vor allem familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte maßgebend
seien (BTDrucks 9/251, S. 17 f.). Die hiermit offenbar verbundene Vermutung, dass
Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den nach § 3 Nr. 6 GrEStG a.F.
befreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten
untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gilt aber auch für eingetragene
Lebenspartner, weil sich die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für diese der gesetzlichen
Regelung zugrundeliegenden Annahme bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
entsprechen. Denn eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich
gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer
angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199
<206 ff.; 225>; 126, 400 <408 f.; 423>).
47
Nichts anderes gilt, wenn man, wie im Vorlagebeschluss erwogen, die ehelichen Verhältnisse
und das dem gegenseitigen Unterhalt dienende gemeinsame Wirtschaften (§ 1360 BGB) oder
ein aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeistes Familienprinzip als für die Befreiung des
Ehegattenerwerbs maßgebend erachtet. Für eingetragene Lebenspartner bestehen jeweils
entsprechende Regelungen.
48
b) Art. 6 Abs. 1 GG mit der darin verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen
und zu fördern, kann die Ungleichbehandlung zu Lasten der Lebenspartner in § 3 Nr. 4 GrEStG
a.F. ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie
unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur
das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten
Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen
Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>;
126, 400 <420>). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber
grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen
(vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 126, 400 <420>). Geht jedoch die Förderung der
Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem
geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe
vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche
Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). Eine solche
Vergleichbarkeit liegt hier vor (s. vorstehend unter a).
II.
49
1. a) Die im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 4
GrEStG a.F. ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären, weil eingetragene
Lebenspartner in diese nur Ehegatten begünstigende Regelung nicht einbezogen waren; mit
einer Nichtigerklärung kann die gebotene Einbeziehung nicht erreicht werden (vgl. BVerfGE 92,
158 <186>; 101, 397 <409> sowie 126, 400 <431>).
50
b) Die übrigen Befreiungsvorschriften in § 3 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3, Nr. 5, Nr. 6 Satz 3 und Nr. 7
Satz 2 GrEStG a.F., die zwar Ehegatten, nicht aber eingetragene Lebenspartner begünstigen,
sind in die Unvereinbarkeitserklärung einzubeziehen. Diese Bestimmungen sind zwar im
Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Im Normenkontrollverfahren ist eine
gesetzliche Vorschrift grundsätzlich nur insoweit zu prüfen, als es bei der Entscheidung auf sie
ankommt (vgl. BVerfGE 126, 331 <354> m.w.N.). Die Unvereinbarkeitserklärung dieser weiteren
Bestimmungen des § 3 GrEStG a.F. hat jedoch im Interesse der Rechtsklarheit nach § 78 Satz 2
in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen, weil diese Befreiungen aus denselben
Gründen wie die entscheidungserhebliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind
(vgl. BVerfGE 94, 241 <265>; 104, 126 <150>).
51
Soweit die weiteren Privilegierungen von Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls teilweise darin
finden, dass der Grundstückserwerb mit der Begründung oder Aufhebung eines Güterstandes
zwischen Ehegatten zusammenhängt, gilt für eingetragene Lebenspartner nichts anderes, da sie
insbesondere hinsichtlich der Güterstände Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 126, 400
<409>).
52
Soweit die Befreiung der Ehegatten von der Grunderwerbsteuer der Vermeidung der
„Zersplitterung von Grundstücken in unwirtschaftlicher Weise“ bei einem Erwerb durch einen
Miterben oder Teilnehmer einer Gemeinschaft dienen soll (vgl. RStBl 1940, S. 387 <394> zu
Vorgängerregelungen im Grunderwerbsteuergesetz 1940), indem den Miterben ihre Ehegatten
und der überlebende Ehegatte des Erblassers gleichgestellt werden (§ 3 Nr. 3 GrEStG a.F.), ist
dies bei eingetragenen Lebenspartnern nicht weniger geboten als bei Ehegatten.
53
2. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten
Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73,
40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).
54
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die vom
Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S.
418) betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum
Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl I S. 1768) beseitigt.
55
Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber von dieser Pflicht zur rückwirkenden
Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden.
56
Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl.
BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>; 126, 400 <431 f.>) ist
nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner
angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit
niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.
57
Ebenso wenig ist die Weitergeltung wegen einer zuvor nicht hinreichend geklärten
Verfassungsrechtslage anzuordnen (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>; 120, 125 <168>; 125, 175
<258>). Eine solche, von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch
Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und
bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 110, 94 <138>; 120, 125 <168>). Allein
die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen des
Grundgesetzes verstößt, vermag indessen nicht ohne weiteres eine in diesem Sinne zuvor
ungeklärte Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber von einer Pflicht zur
rückwirkenden Behebung verfassungswidriger Zustände zu befreien. Sonst wäre dies
grundsätzlich bei jedem festgestellten Verfassungsverstoß der Fall.
58
Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber hier aus diesem Grund eine Übergangsfrist
einzuräumen. Die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner war seit Einführung
dieses Instituts und der bereits zum 1. August 2001 weitgehenden Gleichstellung eingetragener
Lebenspartner mit Ehegatten - vor allem im Familien- und Erbrecht - erkennbar. Zudem hatte das
Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum
Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 <348>) und
damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft-
und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung
von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit
der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400
<420>).
59
Der Umstand, dass „man sich beim Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für
oder gegen den Erwerb entscheiden“ kann (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12), vermag den Verzicht
auf eine rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner ebenfalls nicht zu
rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine verfassungswidrige Schlechterstellung bei der
Besteuerung von Grundstücksübertragungen in der Zeit vor Inkrafttreten des
Jahressteuergesetzes 2010 hingenommen werden müsste, weil die Entscheidung über den
Grundstückserwerb grundsätzlich frei ist.
Kirchhof
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
Baer
Britz