Urteil des BVerfG vom 07.04.2010
BVerfG: ablauf der frist, verfassungsbeschwerde, bekanntmachung, vollmacht, copyright, presse, bibliothek, organisation
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 612/10 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau E...,
2. des Minderjährigen E...,
vertreten durch die Mutter E...,
3. der Minderjährigen E...,
vertreten durch die Mutter E...,
4. der Minderjährigen E...,
vertreten durch die Mutter E...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christoph Huylmans,
Hüttenallee 191, 47800 Krefeld -
gegen
a)
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2010 -
L 19 B 388/09 AS -,
b)
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. November 2009 - S 35 AS
198/09 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 7. April 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist - unabhängig
von der bislang fehlenden Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 BVerfGG - unzulässig. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb wegen fehlender Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
2
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil die angefochtenen
Entscheidungen erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht
eingegangen sind und die Verfassungsbeschwerde deshalb nicht fristgerecht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet worden ist. In jedem Fall genügt die Beschwerdebegründung auch inhaltlich
den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, weil sie nicht hinreichend substantiiert und schlüssig
die Möglichkeit einer Verletzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten aufzeigt.
3
Sowohl das Sozialgericht als auch - sinngemäß - das Landessozialgericht haben die Rechtsverfolgung mit der
Begründung als mutwillig angesehen und einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint, weil das Klageverfahren
nicht erforderlich sei, um Rechte der Beschwerdeführer zu wahren und deshalb auch eine bemittelte Vergleichsperson
anstelle der Beschwerdeführer den Rechtsstreit nicht betreiben würde. Soweit die Beschwerdeführer hiergegen
einwenden, der Überprüfungsantrag und die sozialgerichtliche Klage seien im Hinblick auf § 330 Abs. 1 SGB III und
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach § 330 Abs. 1 2. Alt. SGB III nicht gelte, wenn der
Überprüfungsantrag vor dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung gestellt worden sei, die einzigen
Möglichkeiten gewesen, mögliche Nachzahlungsansprüche, die sich aus einer positiven Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts hätten ergeben können, zu sichern, ist dies nicht nachvollziehbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 1 1. Alt. SGB III schließt eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten,
die aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten
Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Zeiträume vor
Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, ohne dass es nach dem Wortlaut der
Vorschrift darauf ankommt, ob der Überprüfungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist oder nicht. Die von
den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich ausdrücklich nur auf § 330
Abs. 1 2. Alt. SGB III. Warum die speziell auf den Sinn und Zweck des § 330 Abs. 1 2. Alt. SGB III ausgerichteten
Erwägungen des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 2/06 R -, juris, Rn. 16 m.w.N.)
auch für § 330 Abs. 1 1. Alt. SGB III, bei dem es sich um eine Fortführung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG handelt, gelten sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie setzen sich auch nicht mit
Rechtsprechung und Literatur auseinander, die § 330 Abs. 1 1. Alt. SGB III auch dann für anwendbar halten, wenn der
Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt wurde (vgl. Eicher, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 58; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 330 Rn. 157
2009>; in Sache ebenso BSGE 91, 47 <48 Rn. 3, 51 Rn. 11, 52 Rn. 13>). Von daher ergibt sich aus der
Beschwerdebegründung nicht schlüssig, welchen Nutzen die Beschwerdeführer von dem Überprüfungsantrag und dem
sozialgerichtlichen
Verfahren
haben
beziehungsweise
im
Zeitpunkt
der
Bewilligungsreife
des
Prozesskostenhilfegesuchs gehabt haben sollen. Es ist deshalb aus der Beschwerdebegründung auch nicht
ersichtlich, warum Sozialgericht und Landesssozialgericht gerade auch in Anbetracht der Ausführungen im Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -,
www.bverfg.de, Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verkannt haben sollen.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Bryde
Schluckebier