Urteil des BVerfG vom 09.08.2001

BVerfG: verfassungsbeschwerde, bayern, eingetragene partnerschaft, örtliche zuständigkeit, unterlassen, ausführung, gesetzgebungsverfahren, papier, auskunft, ministerrat

Entscheidungen
- 1 BvR 1262/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau A...,
2. der Frau G...,
3. des Herrn K...,
4. des Herrn M...,
5. des Herrn G...,
6. des Herrn Ch...,
7. der Frau v.d.F...,
8. der Frau M...,
9. des Herrn M...,
10. des Herrn A...,
11. des Herrn S...,
12. des Herrn F...,
13. der Frau H...,
14. der Frau G...,
15. der Frau F...,
16. der Frau B...,
17. der Frau A...,
18. der Frau Z...,
19. des Herrn H...,
20. des Herrn W...,
21. der Frau G...,
22. der Frau S...,
23. der Frau H...,
24. der Frau W...,
25. der Frau D...,
26. der Frau W.-G...,
27. des Herrn D...,
28. des Herrn M...,
29. des Herrn L...,
30. des Herrn S...,
31. des Herrn Sch...,
32. des Herrn B...,
33. der Frau M...,
34. der Frau G...,
35. des Herrn W...,
36. des Herrn B...,
37. der Frau W...,
38. der Frau G...,
39. des Herrn D...,
40. des Herrn H...,
41. des Herrn I...,
42. des Herrn P...,
43. des Herrn H...,
44. des Herrn M...,
45. des Herrn H...,
46. des Herrn H...,
47. der Frau K...,
48. der Frau R...,
49. der Frau Dr. M...,
50. der Frau U...,
51. des Herrn H...,
52. des Herrn P...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein,
Altes Forsthaus 12, 82327 Tutzing -
gegen das Unterlassen des Freistaates Bayern, die Eintragung der Lebenspartnerschaften
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) zum 1.
August 2001 zu ermöglichen,
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. August 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bisher im Freistaat Bayern nicht erfolgte Ausführung des Gesetzes zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartDisBG) vom
16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist.
2
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die ihren Wohnsitz in Bayern haben, möchten nach diesem
Gesetz Lebenspartnerschaften begründen, sehen sich aber daran gehindert, weil im Freistaat Bayern bislang keine
Ausführungsvorschriften für das Bundesgesetz erlassen worden sind. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie
zum einen die Feststellung, dass das Unterlassen des Freistaates Bayern ihre Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletze und deshalb verfassungswidrig sei, zum anderen beantragen sie, den Freistaat
Bayern zu verpflichten, umgehend durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie ihre Lebenspartnerschaften
schnellstmöglich, wenn nicht schon zum 1. August 2001, eintragen lassen können, und stellen hierzu den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es sei offen, wann ein bayerisches Ausführungsgesetz in Kraft treten werde.
Die zeitlichen Angaben der Staatsregierung hierüber reichten vom Herbst bis zum Ende des Jahres.
3
Das Verhalten des Freistaates Bayern verletze sie als schwule und lesbische Paare in ihren Grundrechten aus Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auf Wahrung der allgemeinen Handlungsfreiheit und Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Der Verfassungsverstoß sei schon dadurch begründet, dass die Beschwerdeführer von der
bundesgesetzlichen Möglichkeit, ab dem 1. August 2001 eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, in Bayern
keinen Gebrauch machen könnten. Es müssten hierfür nicht noch sich abzeichnende endgültige Rechtsverluste, wie
sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2001 skizziert habe, hinzutreten. Ein
Ausweichen in ein anderes Bundesland sei nicht möglich. Die bereits in anderen Ländern verabschiedeten
Ausführungsgesetze richteten die örtliche Zuständigkeit nur nach dem Hauptwohnsitz aus, der bei den
Beschwerdeführern in Bayern liege. Ein Umzug sei ihnen unzumutbar. Es gäbe viele binationale Partnerschaften in
Bayern, die hiervon existenziell betroffen seien. Erst nach der Sommerpause sollte der Gesetzentwurf im Landtag
beraten werden, obwohl zur Vermeidung weiterer Verzögerungen eine Sondersitzung anberaumt werden könnte.
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Das Verhalten des Freistaates verletze auch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. In 13
Bundesländern könnten seit Anfang August 2001 eingetragene Lebenspartnerschaften eingegangen werden.
5
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei notwendig, da nur so erreicht werden könne, dass der Freistaat jetzt
und nicht erst im Dezember oder nächstes Jahr die Möglichkeit zur Eintragung der Lebenspartnerschaft schaffe. Auch
bei den Beschwerdeführern könnte die Gefahr endgültiger Rechtsverluste in der Zeit bis Ende des Jahres eintreten,
der mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung zu begegnen sei.
II.
6
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
begegnet schon Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Das kann jedoch dahinstehen.
7
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit und Begründetheit von
Verfassungsbeschwerden, mit denen ein Unterlassen gesetzgeberischen Handelns gerügt wird, sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.
9
Danach kann grundsätzlich nur ein erlassenes Gesetz, nicht aber ein Unterlassen des Gesetzgebers Gegenstand
einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 1, 97 <100>). Ausnahmen hiervon bilden die Fälle, in denen sich ein
Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der
Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt (vgl. BVerfGE 6, 257 <264>; 8, 1 <9>; 11, 255 <261>; 12, 139
<142>; 23, 242 <249>). Das Verfahren gibt auch keine Veranlassung, die Frage zu erörtern, ob mit der
Verfassungsbeschwerde ein Unterlassen des Gesetzgebers unter Hinweis auf die im Wege der
Verfassungsinterpretation aus den Grundrechten herzuleitenden Schutzpflichten gerügt werden kann.
10
2. Auch wenn man einen Anspruch des Einzelnen auf Tätigwerden des Landesgesetzgebers zur Realisierung der
ihm vom Bundesgesetzgeber durch Gesetz eingeräumten Rechte annehmen wollte, wäre die Verfassungsbeschwerde
im Ergebnis erfolglos.
11
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die auf eine aus Art. 2 Abs. 1 GG
hergeleitete Schutzpflicht gestützt wird, jedenfalls erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht evident
verletzt hat (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 36, 321 <330 f.>; 56, 54 <80>). Dies folgt aus dem Grundsatz der
Gewaltenteilung und dem Demokratieprinzip. Es ist jedoch weder ausreichend dargetan noch ersichtlich, dass der
Bayerische Gesetzgeber eine solche Pflicht - ihre rechtliche Existenz unterstellt - in nachhaltiger und damit evidenter
Weise verletzt haben könnte.
12
Sowohl die Bayerische Staatsregierung als auch der Bayerische Landtag sind nicht gänzlich untätig geblieben. So
liegt dem Bayerischen Landtag schon ein Gesetzentwurf der SPD-Landtagsfraktion vor, über den noch nicht
abschließend beraten worden ist. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Bayerischen Staatsregierung hat
der Bayerische Ministerrat am 31. Juli 2001 den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes beschlossen. Am selben Tag ist dieser Entwurf dem Bayerischen Landtag zugeleitet
worden. Dies begründet die Annahme, dass der Bayerische Gesetzgeber ein Ausführungsgesetz zum
Lebenspartnerschaftsgesetz erlassen wird.
13
Dass im Freistaat Bayern das Lebenspartnerschaftsgesetz wegen des noch nicht vom Bayerischen Landtag
abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens später als in den meisten anderen Bundesländern zur Ausführung
gelangt, begründet - eine Pflicht des Landesgesetzgebers zum Handeln unterstellt - allein noch keine evidente
Pflichtverletzung. Eine solche könnte sich erst dann abzeichnen, wenn die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz
eingeräumten Rechtspositionen den Betroffenen über einen längeren Zeitraum verschlossen blieben und diese Dauer
auf eine erkennbare Absicht schließen ließe, der Gesetzgeber wolle seine etwaige Handlungspflicht unterlaufen.
14
Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
15
Die Bayerische Staatsregierung hat zunächst darauf gehofft, das In-Kraft-Treten des von ihr für verfassungswidrig
erachteten Gesetzes durch ihren zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem
Bundesverfassungsgericht hinausschieben zu können, womit ein landesgesetzgeberisches Handeln vorläufig nicht
erforderlich gewesen wäre. Nach Erfolglosigkeit dieses Antrags verhindert derzeit die Ende Juli eingetretene
Sommerpause des Landesparlaments die Beratung der bereits in den Landtag eingebrachten
Ausführungsgesetzentwürfe. Von der Einberufung des Landtages zu einer Sondersitzung, wie sie die
Beschwerdeführer fordern, konnte abgesehen werden, zumal eine Sitzung ohnehin nicht ausreichte, um ein
Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. Nach Einschätzung der Bayerischen
Staatsregierung erscheint überdies eine zeitliche Perspektive für den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und
das In-Kraft-Treten des Gesetzes gegen Ende Oktober 2001 durchaus realistisch. Erfolgte das
Gesetzgebungsverfahren in einem solchen zeitlichen Ablauf, entspräche dies unter den gegebenen Umständen sogar
dem Begehren der Beschwerdeführer nach einem schnellstmöglichen Handeln, das ihnen die Eintragung ihrer
Lebenspartnerschaft ermöglicht.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Träger hoheitlicher Gewalt sind zur
Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet (vgl. BVerfGE 21, 54
<68>; 76, 1 <73>; 79, 127 <158>).
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Haas
Hohmann-Dennhardt