Urteil des BVerfG vom 19.02.2002

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 158/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 26. Oktober 2001 - 4 T 94/01 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 19. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Verfassungsrechte angezeigt.
2
Das Landgericht hat in rechtlich vertretbarer (vgl. Landgericht Göttingen, Rechtspfleger 1973, S. 105; Landgericht
Frankfurt, Rechtspfleger 1974, S. 324; Landgericht Köln, Rechtspfleger 1989, S. 75; Landgericht Halle, ZfIR 1997, S.
113) und von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise das Rechtsschutzinteresse für die auf
Herabsetzung des gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswertes gerichtete Beschwerde verneint. Eine
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des
Landgerichts ist nicht ersichtlich, da sie jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Fehlen des rechtlichen Gehörs
beruht (vgl. BVerfGE 60, 313 <318>; 86, 133 <147>; stRspr). Auf die ergänzende Äußerung des Gutachters vom 25.
Oktober 2001 ist das Landgericht nur im Rahmen von Hilfserwägungen eingegangen, welche seine Entscheidung nicht
tragen.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Mellinghoff