Urteil des BVerfG vom 25.02.1999

BVerfG: verfassungsbeschwerde, ausweisung, verzicht, ausnahmefall, haft, gefahr, hauptsache, bewährung, anmerkung, presse

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1554/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch, Sohlstätten-
straße 121, Ratingen-Tiefenbroich -
gegen
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 13. August 1998 - 18 B 970/97 -
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473)
am 25. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Damit erledigt sich der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
2
1. Es kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer rügt - das Oberverwaltungsgericht durch seine streng
formalisierte Handhabung der Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Verstoß gegen Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG den Zugang zu einer nach der Prozeßordnung eröffneten weiteren Instanz unzumutbar erschwert
hat (vgl. dazu BVerfGE 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; 96, 27 <39>). Es fehlt jedenfalls an der Annahmevoraussetzung
des besonders schweren Nachteils, denn es ist schon jetzt deutlich absehbar, daß der Beschwerdeführer bei einer
Aufhebung
und
Zurückverweisung
an
das
Oberverwaltungsgericht
im
Ergebnis
mit
seinem
Beschwerdezulassungsantrag gleichwohl keinen Erfolg haben würde (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG; vgl. BVerfGE
90, 22 <25 f.>).
3
Die Rügen in der Antragsschrift zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner
Schluß"anmerkung", wonach weder die Strafaussetzung zur Bewährung noch die vom Beschwerdeführer angeführten
Ausweisungsfolgen zu einem Ausnahmefall führten und ein rechtsverbindlicher Verzicht auf die Ausweisung schon
mangels Erklärung gegenüber dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht vorliege, gleichsam beantwortet. Damit hat
das Oberverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß es diesbezüglich der Argumentation des
Verwaltungsgerichts folge, mithin aus seiner Sicht insoweit keine ernsthaften Zweifel am angegriffenen Beschluß
bestünden. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese - auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und damit auf den
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bezogenen - Erwägungen keine für die begehrte Beschwerdezulassung im
Eilverfahren erheblichen verfassungsrechtlichen Rügen (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 <401>; 86, 15 <22 f.>).
4
2. a) Zu der mit dem Zulassungsantrag auch aufgeworfenen Frage des besonderen öffentlichen Interesses am
Sofortvollzug verhält sich der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts nicht. Insoweit ist auch nicht aus
anderen Gründen schon jetzt deutlich absehbar, daß ein Beschwerdezulassungsantrag bei einer Aufhebung des
angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht in der Sache erfolglos bliebe. Zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war der Beschwerdeführer nämlich schon über zweieinhalb
Jahre aus der Haft entlassen, so daß die Annahme einer Gefahr wiederholter Straffälligkeit bereits vor rechtskräftigem
Abschluß der Hauptsache zur Begründung des von Verfassungs wegen erforderlichen besonderen öffentlichen
Interesses am Sofortvollzug zumindest zweifelhaft geworden war (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 38, 52 <58>; 69,
220 <227 f.> und speziell zur Frage des sich durch Zeitablauf immer mehr verflüchtigenden besonderen öffentlichen
Interesses am Sofortvollzug den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR
1179/95 -, DVBl 1995, S. 1297). Dies hätte das Oberverwaltungsgericht freilich nur dann berücksichtigen können,
wenn nach seiner Auffassung nachträgliche Änderungen in der Sach- oder Rechtslage nicht über einen Antrag nach
§ 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend zu machen sind, sondern zu einer Beschwerdezulassung führen
können (diese Frage wird unterschiedlich beantwortet, vgl. Kopp/Schenke, 11. Aufl., VwGO-Komm., § 80 Rn. 201
und 223).
5
b) Indessen ist gerade zur angesichts des Zeitablaufs entstandenen Problematik eines fortbestehenden besonderen
öffentlichen Interesses am Sofortvollzug nicht ersichtlich, daß das Oberverwaltungsgericht insoweit die Anforderungen
an die Darlegung eines Beschwerdezulassungsgrundes unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG überspannt hätte. Den
zu dieser Frage im Zulassungsantrag enthaltenen Ausführungen ist nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, welcher
Zulassungsgrund insoweit geltend gemacht werden sollte.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh