Urteil des BVerfG vom 18.12.2002

BVerfG: verfassungsbeschwerde, grundwasser, vorauszahlung, stand der technik, natürliche ressourcen, teleologische auslegung, firma, abgabepflicht, vergleich, existenzminimum

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 591/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Firma S... GmbH,
2. der Firma N... GmbH & Co. KG,
3. der Firma M... GmbH & Co. KG,
4. der Firma H... GmbH
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rolf Siegert,
Pichelsdorfer Straße 135, 13595 Berlin -
gegen das schleswig-holsteinische Gesetz über die Erhebung einer
Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz-GruWAG) vom 14.
Februar 1994 (GVBl S. 141)
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 18. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das schleswig-holsteinische Gesetz über die Erhebung
einer Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz - GruWAG -) vom 14. Februar 1994 (GVBl S. 141).
Sie betrifft die Frage, ob die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe durch das Land mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
I.
2
Die für dieses Verfahren maßgeblichen Vorschriften des Grundwasserabgabengesetzes für Schleswig-Holstein vom
14. Februar 1994 lauten:
3
§ 1 Grundsatz
4
Zum Schutz des Grundwassers sowie zur Sicherung und Verbesserung seiner
Bewirtschaftung erhebt das Land eine Abgabe für die Entnahme von Grundwasser
(Grundwasserentnahmeabgabe).
5
§ 2 Abgabetatbestand, Ausnahmen von der Abgabepflicht
6
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird für die Entnahme von Grundwasser aufgrund eines
Rechts oder einer Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von
Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) erhoben. Die
Abgabepflicht besteht auch für die Zeiträume, in denen vor der Erteilung oder nach dem
Erlöschen eines Rechts oder einer Befugnis Grundwasser entnommen wird.
7
(2) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird nicht erhoben für ...
8
§ 3 Bemessungsgrundlagen, Erfassung der Wasserentnahmen
9
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe bemisst sich auf der Grundlage der tatsächlich
entnommenen Wassermenge und des Verwendungszwecks nach der Anlage, die Bestandteil
dieses Gesetzes ist.
10
(2) Die Abgabepflichtigen haben die Entnahmeanlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die
im Veranlagungszeitraum entnommene Menge des Wassers festgestellt werden kann. ...
11
§ 5 Abgabepflicht, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht
12
(1) Abgabepflichtig sind die Inhaber der Rechte oder Befugnisse nach § 2 Abs. 1. Im Falle des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 ist abgabepflichtig, wer Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet
oder ableitet.
13
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
14
(3) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben Abgabepflichtige für das vorangegangene
Veranlagungsjahr der Wasserbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der Abgabe
erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. ...
15
§ 6 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit
16
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird von der Wasserbehörde jährlich durch Bescheid
(Abgabebescheid) festgesetzt. Vorauszahlungen nach Absatz 2 werden dabei angerechnet,
überzahlte Beträge erstattet.
17
(2) Die Abgabepflichtigen haben am 1. Juli eines jeden Jahres eine Vorauszahlung für den
Veranlagungszeitraum (§ 5 Abs. 2) zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt 50 v.H. des
zuletzt festgesetzten Jahresbetrages und wird von der Wasserbehörde durch Bescheid
festgesetzt. Ist noch kein Abgabebescheid erlassen worden, ist die Hälfte des zu erwartenden
Jahresbetrages zu zahlen. ...
18
§ 7 Verwendung, Beirat
19
(1) Aus dem Aufkommen aus der Grundwasserentnahmeabgabe wird vorweg der durch den
Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. ...
20
(2) Das nach Abzug der Aufwendungen aus Absatz 1 verbleibende Aufkommen aus der
Grundwasserentnahmeabgabe wird zweckgebunden zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele
verwendet. Aus dem Abgabeaufkommen sind im Rahmen der Zweckbindung vorrangig
folgende Maßnahmen zu finanzieren:
21
1. Erkundung der Grundwasserverhältnisse,
22
2. Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für das Grundwasser durch Nähr- und
Schadstoffeinträge,
23
3. Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
26
4. Maßnahmen zur sparsamen und rationellen Grundwasserverwendung,
28
5. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den vorgenannten Zwecken dienen.
29
Über die Verwendung des Abgabeaufkommens entscheidet die oberste Wasserbehörde.
30
(3) ...
31
§ 10 Ermäßigung
32
(1) Die oberste Wasserbehörde kann auf Antrag in den Fällen der Nummer 6 der Anlage zu § 3
Abs. 1 die Grundwasserentnahmeabgabe um bis zu 50 v.H. des nach § 3 Abs. 1 geschuldeten
Betrages ermäßigen, wenn die Abgabepflichtigen
34
1. in unverhältnismäßig großem Umfange Wasser benötigen (wasserintensive Produktion),
40
2. die nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen zur Wassereinsparung ergriffen
haben und ohne Ermäßigung sich die Kosten so stark erhöhen würden, dass die
Abgabepflichtigen erheblich und nicht nur vorübergehend in ihrer Wettbewerbsfähigkeit
beeinträchtigt werden. ...
41
§ 15 Übergangsvorschrift für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995
42
(1) Der Veranlagungszeitraum 1994 umfasst die Monate April bis Dezember. Die
Abgabepflichtigen haben der Wasserbehörde bis zum 1. Juni 1994 eine Erklärung über die zur
Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis dieser Angaben
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
43
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Vorauszahlung im Veranlagungszeitraum
1995 75 v.H. des für den Veranlagungszeitraum 1994 festgesetzten Jahresbetrages.
44
§ 17 Inkrafttreten
45
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.
46
Anlage zu § 3 Abs. 1
47
Nr. Verwendungszweck
Abgabesatz
(DM je cbm)
1
Öffentliche Wasserversorgung
Entnehmen, Zutagefördern,
Zutageleiten und Ableiten
0,10 DM
2 zur Wasserhaltung
0,05 DM
3 zur Beregnung und Berieselung
0,05 DM
4
zur Aufbereitung von Sand oder Kies,
soweit das Wasser dem Grundwasser
wieder zugeführt wird
0,05 DM
5 zur Fischhaltung
0,05 DM
6 zu sonstigen Zwecken
0,15 DM
II.
48
Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 3. sind Papierhersteller. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist ein
Arzneimittelhersteller. Sie führt als Gesamtrechtsnachfolgerin der N... GmbH die von dieser Gesellschaft erhobene
Verfassungsbeschwerde fort.
49
Ihren Wasserbedarf zu betrieblichen Zwecken decken die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. in ihren schleswig-
holsteinischen Betrieben überwiegend durch die Entnahme von Grundwasser aus ihren eigenen Brunnen. Daneben
beziehen sie Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung. Soweit die Beschwerdeführerinnen
Grundwassereigenförderinnen sind, wurden ihnen gegenüber von den zuständigen Wasserbehörden durch Bescheide
vom 13. Juni 1994, 20. Juli 1994 und 18. Oktober 1994 Vorauszahlungen zur Grundwasserentnahmeabgabe für das
Veranlagungsjahr 1994 festgesetzt. Hiergegen legten sie jeweils Widerspruch ein. Die Beschwerdeführerin zu 1.
beantragte bei der obersten Wasserbehörde eine Ermäßigung der Grundwasserentnahmeabgabe (vgl. § 10 GruWAG).
Sie hat nicht dargelegt, wie dieser Antrag beschieden wurde.
50
Die Beschwerdeführerin zu 4. stellt in ihrer in Schleswig-Holstein gelegenen Betriebsstätte Vorprodukte für
Pflanzennährstoffe her. Das Wasser für ihre betrieblichen Zwecke bezieht sie ausschließlich aus der öffentlichen
Wasserversorgung. Die Gesellschaft, welche die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im maßgeblichen
Versorgungsgebiet betreibt, stellte der Beschwerdeführerin die von ihr zu entrichtende Grundwasserabgabe erstmals
im Juni 1994 in Rechnung. Die Beschwerdeführerin zahlte den Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
III.
51
1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und
14 Abs. 1 GG. Sie machen im Wesentlichen geltend:
52
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführerinnen seien von den angegriffenen Regelungen
selbst betroffen und zwar auch, soweit sie Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezögen. Die Überwälzung
der Abgabe auf sie sei nämlich rechtlich gesichert. Sie seien unmittelbar betroffen, da sie insbesondere in den Jahren
1994 und 1995 "ex lege" Vorauszahlungen ohne Zwischenschaltung eines Bescheides hätten entrichten müssen.
53
Die Verfassungsbeschwerde sei zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr trotz des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben in Baden-
Württemberg und Hessen (BVerfGE 93, 319 ff.) grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Die zuvor
genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe nämlich der Korrektur, weil sie "konturenlos" und
"zu weit geraten" sei. Insbesondere nehme sie die notwendige Klassifikation des Typs der Abgaben nicht vor und
eröffne unter dem Hinweis auf ein ökologisches Vor- und Nachteilsgefälle die Möglichkeit, beliebige Abgaben auf
Naturressourcen zu erheben. Zudem weiche der Senat der Frage aus, worin der gewährte Vorteil bei der
Wasserentnahme bestehe. An einem individuellen Vorteil einer Person fehle es jedenfalls, weil jeder Wasser benutze
und die öffentliche Wasserversorgung dieses Gut der Allgemeinheit zur Verfügung stelle. Zudem müsse geklärt
werden, ob und inwieweit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gebiete, das Existenzminimum des Menschen
ohne "Abgabenleistungen" zu belassen. Das Grundwasserabgabengesetz lasse den Wasserbedarf, der das
menschliche
Existenzminimum
abdecke,
nämlich
nicht
abgabenfrei.
Darüber
hinaus
werfe
die
Verfassungsbeschwerde neue, ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, weil die Grundwasserentnahmeabgabe in
Schleswig-Holstein im Vergleich zu den anderen Ländern unterschiedlich ausgestaltet sei. Insbesondere sei die an
den "Rechtsbesitz" anknüpfende Regelung über den Abgabepflichtigen (§ 5 Abs. 1 GruWAG) mit den Regelungen
anderer Länder nicht vergleichbar. Die Verfassungsbeschwerde gebe auch Anlass, zur Verfassungsmäßigkeit der
Grundwasserentnahmeabgabe im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG Stellung zu nehmen, weil das
Gesetz eine Gruppenbefreiung (vgl. § 1 Abs. 6 Hessisches Grundwasserabgabengesetz - HGruwAG - i.d.F. vom 17.
Juni 1992, GVBl I S. 209) nicht vorsehe. Auch verstoße die im Vergleich zur hessischen und baden-
württembergischen Regelung andersartige Staffelung der Abgabensätze, insbesondere nach Nr. 1 und Nr. 6 der
Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG, gegen den Gleichheitssatz. Schließlich verstoße die Grundwasserentnahmeabgabe
jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Sie sei eine vom Land kompetenzwidrig erhobene Verbrauchsteuer.
54
2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Landesregierung und der Landtag Schleswig-Holstein gemeinsam
Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, insbesondere weil die Beschwerdeführerinnen durch
das angegriffene Gesetz nicht unmittelbar betroffen seien. Die Vorschriften über die Vorauszahlungen bedürften auch
nach der Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein eines Gesetzesvollzuges durch die Exekutive in der Gestalt einer
Inanspruchnahme durch Bescheid. Der Verfassungsbeschwerde komme keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie sei
unbegründet, da durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995
(BVerfGE 93, 319 ff.) geklärt sei, dass die Erhebung von Grundwasserabgaben durch die Länder verfassungsgemäß
sei. Die Ausgestaltung der Grundwasserentnahmeabgabe verstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.
55
3. Die Landesregierung Baden-Württemberg hält in ihrer Stellungnahme die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Insbesondere habe das Land Schleswig-Holstein nach Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung der
Grundwasserabgabe, die eine Duldungsgebühr sei.
B.
56
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
I.
57
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>) nicht zu. Sie ist unzulässig (1.), und die mit ihr aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (2.).
58
1. Eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist dann nicht geboten, wenn bereits absehbar ist, dass
sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde infolge ihrer
Unzulässigkeit nicht mit den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen sachlichen Grundsatzfragen befassen
muss (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
21. März 1994 - 1 BvR 311/94 -, veröffentlicht in JURIS; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer,
BVerfGG, Stand: Juni 2001, § 93a Rn. 28).
59
Die gegen das Grundwasserabgabengesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die
Beschwerdeführerinnen durch die angegriffenen Normen nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind.
60
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch
die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 102, 197
<206>; vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 97, 157 <164>). Die Selbstbetroffenheit ist beim Adressaten der Regelung sowie
bei demjenigen gegeben, den die angegriffene Regelung rechtlich, also nicht bloß mittelbar faktisch berührt (vgl.
BVerfGE 78, 350 <354>; vgl. BVerfGE 6, 273 <278>). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene
Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer einwirkt. Die
Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren Vollzug
in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 <43>; 97, 157 <164>). Setzt die Durchführung der
angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen
Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn
eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 72, 39
<43>; 93, 319 <338>). Eine unmittelbare Betroffenheit wird ausnahmsweise dann bejaht, wenn die Norm ihren
Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl.
BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>) oder er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den
Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>).
61
a) Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. zu betrieblichen Zwecken auf Grund eines Rechts oder einer
Befugnis Grundwasser aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind sie als Adressaten der Regelung des
Befugnis Grundwasser aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind sie als Adressaten der Regelung des
Grundwasserabgabengesetzes von diesem selbst betroffen. Sie sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GruWAG
abgabepflichtig. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. teilweise und die Beschwerdeführerin zu 4. vollständig
ihr Wasser von den ihrerseits abgabepflichtigen Betreibern der öffentlichen Wasserversorgung beziehen, kann die
Kammer offen lassen, ob die Beschwerdeführerinnen infolge der möglichen Überwälzung der
Grundwasserentnahmeabgabe als belastete Abgabenträger rechtlich von deren Regelungen selbst betroffen sind.
62
b) Die Beschwerdeführerinnen sind jedenfalls durch die angegriffenen Regelungen über die
Grundwasserentnahmeabgabe sowie über die Entrichtung von Vorauszahlungen nicht unmittelbar in ihren
Grundrechten betroffen. Die Durchführung der angegriffenen Vorschriften setzt rechtsnotwendig und auch nach der
tatsächlichen Verwaltungspraxis besondere Vollzugsakte voraus.
63
aa) Die Beschwerdeführerinnen werden durch die angegriffenen Regelungen über die Grundwasserentnahmeabgabe
(vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GruWAG) nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Die
Grundwasserentnahmeabgabe wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GruWAG von der Wasserbehörde jährlich durch Bescheid
(Abgabebescheid) festgesetzt. Die Durchführung der Regelungen über die Grundwasserentnahmeabgabe setzt damit
rechtsnotwendig einen Vollzugsakt in der Gestalt der Festsetzung der Abgabe durch Bescheid voraus.
64
bb) Die Beschwerdeführerinnen werden auch nicht durch die angegriffenen Regelungen über die Entrichtung von
Vorauszahlungen (§§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 2 GruWAG) unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Auch die
Durchführung dieser Vorschrift setzt sowohl rechtsnotwendig als auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis in
Schleswig-Holstein einen besonderen Vollzugsakt in der Gestalt eines Vorauszahlungsbescheides voraus. Nach § 6
Abs. 2 Satz 1 GruWAG haben die Abgabepflichtigen am 1. Juli eines jeden Jahres eine Vorauszahlung für den
Veranlagungszeitraum zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt 50 v.H. des zuletzt festgesetzten Jahresbetrags und
wird nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG von der Wasserbehörde "durch Bescheid festgesetzt". Aus dieser allgemeinen
Regelung folgt, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Vorauszahlung (anders als etwa nach § 17c Abs. 3
Wassergesetz für Baden-Württemberg - WG - vom 27. Juli 1987 ; vgl. dazu BVerfGE 93, 319 <338>)
zwar gesetzlich begründet und bestimmt ist, dass jedoch erst eine Festsetzung durch Vorauszahlungsbescheid
aktuelle Zahlungspflichten der Abgabepflichtigen auslöst.
65
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen gilt dies auch für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995.
Im Einführungsjahr 1994 (vgl. § 17 GruWAG) der Grundwasserentnahmeabgabe kann sich die Höhe der
Vorauszahlung abweichend vom Normalfall des § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG nicht nach der Höhe des zuletzt
festgesetzten Jahresbetrags richten, denn ein Abgabebescheid für das vorausgegangene Veranlagungsjahr ist und
kann gerade nicht erlassen worden sein. In dieser besonderen Konstellation kommt die Regelung des § 6 Abs. 2
Satz 3 GruWAG zur Anwendung. Ist noch kein Abgabebescheid erlassen worden, ist die Hälfte des zu erwartenden
Jahresbetrags zu zahlen.
66
Eine Auslegung nach dem inneren Regelungszusammenhang des § 6 Abs. 2 GruWAG und dem Wortlaut der Norm
spricht dafür, dass auch im Fall des § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG das Erfordernis einer Festsetzung durch
Vorauszahlungsbescheid bestehen bleibt. Von der allgemeinen Grundregel des § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG, wonach
die Vorauszahlung von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt werden, enthält die nachfolgende Regelung
des § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG und § 15 Abs. 2 GruWAG keine ausdrückliche Ausnahme. Der Formulierung "ist ... zu
zahlen" (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG) kann keine Aufhebung des Erfordernisses der Festsetzung durch Bescheid
entnommen werden. Hätte der Gesetzgeber von diesem ausdrücklichen Erfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG
im nachfolgenden § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG absehen wollen, hätte er dies entsprechend dem rechtsstaatlichen
Grundsatz der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 63, 312 <324>) deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Die Regelung
des § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG suspendiert damit nicht vom Erfordernis einer Vorauszahlungsfestsetzung durch
Bescheid, sondern regelt nur die Höhe der festzusetzenden Vorauszahlung abweichend. Auch § 15 Abs. 2 GruWAG
enthält lediglich eine spezielle für den Veranlagungszeitraum 1995 geltende Abweichung bezüglich der Höhe der
festzusetzenden Vorauszahlung, nicht aber eine Ausnahme vom Erfordernis eines Vorauszahlungsbescheids selbst.
67
Auch eine teleologische Auslegung bestätigt, dass die Vorauszahlungspflicht eine vorherige Festsetzung durch
Bescheid erfordert. Die Vorauszahlungsfestsetzung durch Bescheid nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG hat die
Funktion, die Vorauszahlungsverpflichtung zahlenmäßig zu konkretisieren, um so dem rechtsstaatlichen Bedürfnis
nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfGE 1, 14 <38>; 47, 253 <284>) genüge zu tun. Wenn § 6 Abs. 2
Satz 2 GruWAG bereits für den einfachen Normalfall der Vorauszahlung in Höhe von 50 v.H. des zuletzt
festgesetzten Jahresbetrags das Erfordernis einer Vorauszahlungsfestsetzung durch Bescheid regelt, so muss dies
erst recht für den erheblich komplexeren Fall des § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG gelten. In diesem ist für das
vorausgegangene Jahr noch kein Abgabebescheid erlassen worden, und die Höhe der Vorauszahlung richtet sich
nach dem zu erwartenden Jahresbetrag der Grundwasserentnahmeabgabe, setzt also eine Prognose über die
zukünftige Menge der Grundwasserentnahme und den Verwendungszweck des Wassers voraus. Hier besteht ein
höheres Bedürfnis, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Höhe der Vorauszahlung zahlenmäßig
durch Bescheid zu konkretisieren.
68
Dementsprechend setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften über die Vorauszahlung nicht nur
rechtsnotwendig, sondern auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein einen besonderen
Vollzugsakt in der Gestalt eines Vorauszahlungsbescheids voraus. Die Landesregierung hat das Bestehen einer
entsprechenden Verwaltungspraxis dargelegt. Diese Darlegungen werden konkret in den Fällen der
Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. bestätigt. Im Veranlagungsjahr 1994 haben die zuständigen Wasserbehörden
ihnen gegenüber die Vorauszahlungen zur Grundwasserentnahmeabgabe durch Abgabebescheide festgesetzt.
69
cc) Auch soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. teilweise und die Beschwerdeführerin zu 4. vollständig ihr
Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung beziehen, sind sie nicht unmittelbar durch die Regelungen über die
Vorauszahlung (§§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 2 GruWAG) in ihren Grundrechten betroffen. Sie trifft schon deshalb keine
Vorauszahlungspflicht kraft Gesetzes, weil sie insoweit nicht abgabepflichtig und damit auch nicht
vorauszahlungspflichtig im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GruWAG sind. Die Vorauszahlungspflicht
betrifft sie allenfalls als mittelbare Auswirkung in ihren Grundrechten. Die Vorauszahlung wird in der Rechtsbeziehung
zwischen dem Land und dem abgabepflichtigen Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung durch den Vollzugsakt
eines Abgabebescheids festgesetzt (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG). In der Rechtsbeziehung
zwischen dem Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung und den Beschwerdeführerinnen als Endverbraucher kann
die Vorauszahlung über die Wasserrechnung oder durch gesonderte Rechnung überwälzt werden. Insoweit handelt es
sich nur um eine mittelbare Auswirkung der angegriffenen Regelungen über die Vorauszahlung.
70
dd) Die Erfüllung der Verpflichtung der betroffenen Beschwerdeführerinnen, vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Fachgerichten - insbesondere gegen die Abgabebescheide - zu
suchen, ist ihnen auch zumutbar. Zwar kann sich die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz für die
Beschwerdeführerinnen insoweit nachteilig auswirken, als sie während des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens
durch die (Voraus-)Zahlungen mangels aufschiebender Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO belastet
sind. Die wirtschaftlichen Nachteile, die infolge der vorläufigen Zahlungen eintreten, können jedoch im Falle des
Obsiegens durch die Rückzahlung der Abgabe und ihre Verzinsung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 GruWAG i.V.m. § 236 AO)
weitestgehend ausgeglichen werden. Sondersituationen, auf Grund deren eingetretene Nachteile auch durch spätere
Rückzahlungen nicht mehr hinreichend ausgeglichen werden könnten, wie etwa im Fall der Insolvenz, der
Existenzvernichtung oder eines sonstigen nicht revidierbaren Ausscheidens aus dem Markt infolge der
Abgabebelastung haben die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen (§§ 23 Abs. 1 Satz
2, 92 BVerfGG). Pauschale Verweise auf die durch die Abgabenbelastung entstehenden Nachteile für die
Wettbewerbssituation der Beschwerdeführerinnen, insbesondere im Export, reichen hierzu nicht aus. Weder
vorgetragen noch erkennbar ist im Übrigen schließlich auch, inwiefern die Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes
gemäß § 80 VwGO auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ungeeignet wären, unzumutbare Nachteile durch
möglicherweise zu Unrecht gezahlte Beträge abzuwenden.
71
c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als mit ihr gerügt wird, dass den abgabepflichtigen
Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. Erfassungs- und Erklärungspflichten (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2
GruWAG) durch das Grundwasserabgabengesetz auferlegt würden. Sie genügt insoweit nicht den
Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, weil sich aus dem Sachvortrag der
Beschwerdeführerinnen nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte durch diese Pflichten ergibt.
72
2. Der Verfassungsbeschwerde kommt ungeachtet ihrer Unzulässigkeit grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung (§ 93a Abs. 2a BVerfGG) auch deshalb nicht zu, weil die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen hinreichend geklärt sind (vgl. zu Art. 105 ff. GG: BVerfGE 93, 319 <338 ff.>; zu Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 1 GG: BVerfGE 82, 60 <85>; 99, 246 <259>; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>;
BVerfG, EuGRZ 2002, S. 74 <85>; zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 31, 8 <29>; 37, 1 <17>; 38, 61 <85>; 98, 106
<117>; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 78, 232 <243>; 82, 159 <190>).
73
a) Die Frage, ob dem Land Schleswig-Holstein die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung der
Grundwasserentnahmeabgabe zusteht, lässt sich mit Hilfe der im Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (vgl. BVerfGE 93, 319 ff.) entwickelten Maßstäbe entscheiden
(vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 2 L 69/97 -, veröffentlicht in JURIS). Den
Ländern steht danach die Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben zu (vgl. BVerfGE 93, 319
<338 ff.>). Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ist nicht durch Bundesrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG;
vgl. BVerfGE 93, 319 <341 f.>) ausgeschlossen. Auch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a GG bis
Art. 108 GG) steht der Abgabenerhebung nicht entgegen.
74
aa) Der Zweite Senat hat geklärt, dass es für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nichtsteuerlichen Abgabe
darauf ankommt, ob sie den Anforderungen standhält, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der
bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben. Die Grundwasserentnahmeabgabe genügt den vom Senat
herausgearbeiteten Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 ff.>):
75
(1) Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen - über die Einnahmeerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen
Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und
geschuldet wird, deutlich unterscheiden (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>). Die sachliche Legitimation der Abgabe kann
sich aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung
ergeben. Knappe natürliche Ressourcen, wie etwa das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die
Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut
der Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder
nicht im gleichen Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise
abzuschöpfen (vgl. BVerfGE 93, 319 <345 f.>).
76
Diese sachliche Rechtfertigung der Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen
Nutzungsregelung liegt auch der Grundwasserentnahmeabgabe in Schleswig-Holstein (§§ 1, 2 Abs. 1 GruWAG) zu
Grunde. Die nach der Einschätzung des Gesetzgebers knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein Gut der
Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 93, 319 <345>). Das Wasserhaushaltsgesetz unterstellt das Grundwasser einer von dem
Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl.
BVerfGE 58, 300 <328>). Wird dem einzelnen Abgabepflichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GruWAG) die Nutzung des der
Bewirtschaftung unterliegenden Grundwassers durch das Recht oder eine Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern,
Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GruWAG) eröffnet, wird ihm die Teilhabe an
einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Er erhält so einen besonderen Vorteil gegenüber all denen, die das
betreffende Gut der Allgemeinheit nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Entnimmt er Grundwasser für die
öffentliche Wasserversorgung, kann er das Wasser an den Endverbraucher veräußern und enthält so einen
Vermögensvorteil. Entnimmt er, wie teilweise die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3., als Eigenförderer zu
betrieblichen Zwecken das Grundwasser aus einem Brunnen, so erhält er ebenfalls einen Vermögensvorteil, denn er
kann das Wasser zu betrieblichen Zwecken, hier z.B. zur Papiererzeugung, zu Kühlzwecken und als
Wasserstoffquelle nutzen.
77
Der Bewertung, dass die Abgabepflichtigen einen Sondervorteil erhalten, steht der Einwand der
Beschwerdeführerinnen nicht entgegen, es fehle an einem solchen Vorteil, weil jeder Wasser benutze und die
öffentliche Wasserversorgung das Wasser der Allgemeinheit zur Verfügung stelle. Grundwasser nutzen zwar nahezu
alle. In den privaten Haushalten ist es eine unverzichtbare Grundlage menschlichen Lebens und es wird zu
betrieblichen Zwecken insbesondere für wirtschaftliche Aktivitäten wie der Herstellung von Gütern und
Dienstleistungen genutzt. Das Gut der Allgemeinheit Grundwasser darf und wird von den Einzelnen aber nicht in
gleichem Umfang genutzt. So nutzen die Beschwerdeführerinnen dieses Gut bei der Herstellung von Papier,
Arzneimitteln oder Pflanzennährstoffvorprodukten in der Regel quantitativ wesentlich intensiver als der einzelne
Privathaushalt. Sie erhalten damit einen Vorteil, der durch die Grundwasserentnahmeabgabe ganz oder teilweise
abgeschöpft werden kann.
78
Die Grundwasserentnahmeabgabe unterscheidet sich ihrer Art nach auch von der voraussetzungslos auferlegten
Steuer. Sie ist, wie die Wasserentnahmeentgelte nach hessischem und baden-württembergischem Recht, eine
gegenleistungsabhängige nichtsteuerliche Abgabe (vgl. BVerfGE 93, 319 <346>) und keine - wie die
Beschwerdeführerinnen meinen - Verbrauchsteuer (vgl. dazu BVerfGE 98, 106 <123 f.>). Sie wird nicht
voraussetzungslos, sondern im Regelfall für die Entnahme von Grundwasser auf Grund eines Rechtes oder einer
Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
Satz 1 GruWAG) für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Eröffnung der Möglichkeit der
Grundwasserentnahme erhoben.
79
(2) Die Grundwasserentnahmeabgabe verletzt - vorbehaltlich einer gleichheitskonformen Ausgestaltung im
Einzelnen - auch die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen nicht.
80
Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung
tragen. Neben der steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer
weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen (vgl. näher BVerfGE 93, 319
<343> m.w.N.).
81
Die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen nach § 5 Abs. 1 GruWAG neben der steuerlichen Inanspruchnahme ist
aus Sachgründen gerechtfertigt, da mit der Grundwasserentnahmeabgabe lediglich der den Abgabepflichtigen durch
die Möglichkeit der Grundwasserentnahme zugewandte Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird (vgl. BVerfGE 93, 319
<347>). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht ersichtlich, dass die im Vergleich zu Hessen
und Baden-Württemberg unterschiedliche Ausgestaltung der einfachgesetzlichen Regelungen über die Abgabepflicht
(vgl. § 4 Abs. 1 HGruwAG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 WG BW) im Hinblick auf die Belastungsgleichheit eine weitere
grundsätzliche verfassungsrechtliche Klärung erforderte. Nach der schleswig-holsteinischen Rechtslage ist
grundsätzlich der Inhaber der Rechte oder Befugnisse zum Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser
abgabepflichtig (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 GruWAG). Dieser erhält, wie der Benutzer eines Gewässers in
Baden-Württemberg oder diejenige Person, die Grundwasser in Hessen entnimmt, durch die Wasserentnahme einen
Vorteil zugewandt.
82
(3) Auch der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplanes (vgl. BVerfGE 82, 159 <179>; 93, 319
<343>) wird durch die Erhebung der Grundwasserentnahmeabgabe nicht berührt. Der Gesetzgeber hat mit der
Grundwasserentnahmeabgabe keine Einnahme- und Abgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Einnahmen
nach dem Grundwasserabgabengesetz werden im Haushaltsplan des Landes veranschlagt (vgl. u.a. Haushaltsplan
1996, S. 28; vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 13/2078, S. 1). Die in § 7 GruWAG vorgesehene
Zweckbindung des Aufkommens entbindet nicht von der Pflicht, das Aufkommen aus der Abgabe in den Haushalt
einzustellen (vgl. BVerfGE 93, 319 <349>). Die Zweckbindung von Einnahmen ist jedenfalls hier zulässig. Dem
Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushaltes (§ 8 LHO) kommt kein Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 93, 319
<348> m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zweckbindung des Aufkommens aus der
Grundwasserentnahmeabgabe ein unvertretbares Ausmaß erreicht, so dass die Dispositionsfreiheit des
Haushaltsgesetzgebers in verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird (vgl. näher BVerfGE 93, 319 <348>).
83
bb) Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen in der Fachliteratur (vgl. u.a. zustimmend:
Sacksofsky, Umweltschutz durch nicht-steuerliche Abgaben, Tübingen 2000, S. 124; Meyer, NVwZ 2000, S. 1000 ff.;
Heimlich, DÖV 1997, S. 996 ff.; kritisch: Birk, in: Kley/Sünner/Willemsen , Festschrift für Wolfgang Ritter,
Köln 1997, S. 41 ff.; Raber, NVwZ 1997, S. 219 ff; vermittelnd v. Mutius/Lünenbürger, NVwZ 1996, S. 1061 ff.),
keinen Grund für eine Änderung der im Beschluss vom 7. November 1995 (BVerfGE 93, 319 ff.) aufgestellten
Grundsätze.
84
Die Rechtsprechung des Senats unterscheidet für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer Abgabe danach, ob
diese als Steuer oder als nichtsteuerliche Abgabe zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 93, 319 <343 u. 346>). Hingegen
kommt es für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nichtsteuerlichen Abgabe nicht darauf an, ob sie sich in die
gebräuchlichen Begriffe etwa einer Gebühr, eines Beitrages oder einer Sonderabgabe einfügt, sondern allein darauf, ob
sie den oben genannten Anforderungen standhält, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der
bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben (vgl. BVerfGE 93, 319 <345>).
85
b) Der Verfassungsbeschwerde kommt auch nicht deshalb grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil
die Frage geklärt werden müsste, ob und wie weit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gebiete, das
"menschliche Existenzminimum" an Wasser grundwasserabgabenfrei zu belassen. Unabhängig von der Frage, ob die
zur Einkommensteuer entwickelte Rechtsprechung zur Steuerfreiheit des den existenznotwendigen Bedarf
abdeckenden Einkommens (vgl. BVerfGE 82, 60 <85>; 99, 246 <259>) auf die (teilweise) indirekte nichtsteuerliche
Grundwasserentnahmeabgabe übertragen werden kann, und auch unabhängig davon, ob die Belastung des
existenznotwendigen Wasserbedarfs durch die Grundwasserentnahmeabgabe möglicherweise durch Entlastungen bei
der indirekten Besteuerung kompensiert werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999, - 1 BvR 2164/98 - NJW 1999, S. 3478), ist die von den
Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage hier nicht entscheidungserheblich. Der Grundsatz der Steuerfreiheit des
Existenzminimums wird insbesondere aus der Garantie der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet und
dient der Schaffung der Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein (vgl. BVerfGE 82, 60 <85>; 99, 246
<259>). Juristische Personen unterfallen nicht dem personalen Schutzbereich der Menschenwürde. Sie haben weder
eine personale Würde noch haben sie wie ein Mensch einen existenznotwendigen "Lebensbedarf" an Wasser. Die
Beschwerdeführerinnen
als
juristische
Personen
bzw.
als
insoweit
entsprechend
zu
wertende
Personengemeinschaften können sich daher nicht selbst auf den Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums
berufen.
86
c) Auch der Vortrag der Beschwerdeführerinnen, wonach die Verfassungsbeschwerde "Anlass" gebe, zur
Verfassungsmäßigkeit der Grundwasserentnahmeabgabe im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 14 Abs. 1 GG Stellung zu nehmen, weil das schleswig-holsteinische Gesetz keine "Gruppenbefreiung" (vgl. § 1
Abs. 6 HGruwAG) vorsehe, begründet keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen die Grundwasserentnahmeabgabe im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG und
Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt
(vgl. oben unter I. 2. vor a). Die Frage, ob die Grundwasserentnahmeabgabe trotz der im Gesetz vorgesehenen
Ermäßigungs- und Billigkeitsregelungen (§ 10 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 GruWAG i.V.m. § 163 Abs. 1 AO) und trotz der
Möglichkeit zur Verrechnung der Abgabe mit bestimmten Investitionen (§ 4 GruWAG) die Beschwerdeführerinnen im
Sinne einer "erdrosselnden Wirkung" übermäßig oder unzumutbar beeinträchtigt, hängt ab von den nicht näher
dargelegten Umständen des Einzelfalls (z.B. endgültige Abgabenbelastung der Beschwerdeführerinnen, deren
Vermögensverhältnisse und konkrete Wettbewerbssituation, Anteil der Abgabe an den Produktionskosten).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Klärung solcher Tatsachenfragen des Einzelfalls nicht zu
(vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, a.a.O., § 93a, Rn. 33).
87
d)
Die
Rüge
der
Beschwerdeführerinnen,
wonach
die
unterschiedlichen
Abgabensätze
der
Grundwasserentnahmeabgabe nach Nr. 1 und Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG mit dem Gleichheitssatz
unvereinbar seien, wirft keine ungeklärten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Der
verfassungsrechtliche Maßstab, an dem diese Frage zu entscheiden ist, ist geklärt (vgl. BVerfGE 93, 319 <348 f.>).
Der Gleichheitssatz verlangt danach, dass sich die vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung der
Wasserentnahmen durch die Staffelung der Abgabensätze je nach Verwendungszweck auf einen vernünftigen oder
sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 319 <349>).
88
Die unterschiedliche Bemessung der Abgabensätze für die öffentliche Wasserversorgung mit 0,10 DM je cbm und
zu sonstigen Zwecken mit 0,15 DM je cbm (Nr. 1 und Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG) genügt diesen
Anforderungen. Öffentliche Wasserversorgung ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an § 29
Satz 1 LWG die nicht nur vorübergehende Versorgung anderer (Dritter) auf Grund vertraglicher Verpflichtung oder
Satzung mit Trink- oder Brauchwasser für den allgemeinen Gebrauch (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein,
Urteil vom 28. Oktober 1997 - 2 L 69/97 - m.w.N., veröffentlicht in JURIS). Der Verwendungszweck der
Grundwasserentnahme "zu sonstigen Zwecken" (Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG) erfasst dagegen Zwecke,
bei denen die Entnahme nicht für die öffentliche Wasserversorgung und nicht für die anderen in Nr. 2 bis 5 der Anlage
genannten Verwendungszwecke erfolgt. Hierunter fallen insbesondere die Grundwassereigenförderung zu betrieblichen
Zwecken der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. Diese gesetzliche Differenzierung der Abgabensätze für die
öffentliche Wasserversorgung und zu sonstigen Zwecken lässt sich auf vernünftige, einleuchtende Gründe
zurückführen. Der geringe Abgabensatz für die öffentliche Wasserversorgung rechtfertigt sich dadurch, dass aus
deren Anlagen regelmäßig auch der notwendige Bedarf an Trink- und Brauchwasser der Bevölkerung befriedigt wird.
Ein niedrigerer Abgabensatz ist daher sachgerecht.
89
Diese "Privilegierung" der öffentlichen Wasserversorgung im Vergleich zu sonstigen Verwendungszwecken führt
nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Unternehmen, die das
Wasser für ihre betrieblichen Zwecke von der öffentlichen Wasserversorgung beziehen (vgl. BVerfGE 93, 319 <349>).
Es ist gerechtfertigt, letztere mit einem um 0,05 DM je cbm geringeren Satz zu belasten als Eigenförderer zu
betrieblichen Zwecken. Die Eigenförderer erzielen durch die Grundwasserentnahme erhebliche wirtschaftliche Vorteile,
da die Kosten der eigenen Grundwasserförderung nur einen Bruchteil der öffentlichen Wassergebühren betragen. Auch
einschließlich der Grundwasserabgabe liegen die Gestehungskosten für die Grundwassereigenförderung erheblich
niedriger als die Gebühren für den Trinkwasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung (vgl. BVerfGE 93, 319
<349> m.w.N.). Zudem ist die öffentliche Wasserversorgung eine "Massenerscheinung", bei der es kaum zumutbar
ist, zur Erhebung der Abgabe in der Vielzahl der Einzelfälle genau zu erfassen, welchem Verwendungszweck das
Wasser dient, insbesondere, ob das Wasser vom Endverbraucher zur privaten Trink- oder Brauchwasserversorgung
oder zu betrieblichen Zwecken von Unternehmen verwendet wird. Der Abgabensatz nach Nr. 1 der Anlage zu § 3 Abs.
1 GruWAG muss daher notwendigerweise verallgemeinern und braucht nicht zwingend auf den tatsächlichen
Verwendungszweck des Wassers im Einzelfall abzustellen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der
Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen. Auf dieser Grundlage darf er
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
zu verstoßen (vgl. BVerfGE 99, 280 <290>; BVerfG, EuGRZ 2002, S. 74 <89 f.>).
II.
90
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie ist unzulässig (vgl. oben unter B. I. 1.) und
hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
91
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
92
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff