Urteil des BVerfG vom 14.03.2001

BVerfG: verfassungsbeschwerde, nebentätigkeit, unterlassen, versorgung, besoldung, ortszuschlag, pauschal, angestellter, auflage, unterhalt

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 567/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen
a)
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 1999 - 4
S 118/99 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 1998 - 15 K 3157/96 -,
c)
den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-
Württemberg vom 9. Juli 1996 - 61113959/541 S -,
d)
den Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-
Württemberg vom 15. Dezember 1995 - 61113959/541 S -,
e)
mittelbar § 65 Abs. 1 BBesG in der Fassung vom 1. Oktober 1986
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 14. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz ihrer materiellen Subsidiarität unzulässig. Dieser in § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt neben der formalen Erschöpfung des Rechtswegs,
dass der Beschwerdeführer alle fachgerichtlichen Möglichkeiten genutzt hat, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>; stRspr). Daran fehlt es, wenn
er es im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof unterlassen hat, einen für
maßgeblich erachteten Gesichtspunkt hinreichend substantiiert darzulegen oder die geltend gemachten
Zulassungsgründe in einer dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 VwGO genügenden Weise vorzutragen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe
sich mit den verfassungsrechtlichen Argumenten in keiner Weise auseinander gesetzt und nicht berücksichtigt, dass
das Landesamt den Beschwerdeführer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe nachversichern
müssen, dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage,
§ 124a Rn. 7 - 7b) nicht genügt habe. Hiergegen sind verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken nicht geltend
gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im Berufungszulassungsantrag pauschal auf
seine "verfassungsrechtlichen Argumente" verwiesen, ohne diese im Einzelnen zu präzisieren. Der Zulassungsantrag
war somit aus sich heraus ohne Kenntnis der Klagebegründung gar nicht verständlich. Es fehlt auch an einer
Darlegung, dass die Argumente, mit denen das Verwaltungsgericht sich nicht auseinander gesetzt haben soll,
entscheidungserheblich sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer es im Zulassungsverfahren unterlassen, den
nunmehr für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt geltend zu machen und darzulegen, dass die Anrechnung der
Bezüge aus der Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter insoweit gegen Art. 6 GG verstoße, als der wegen
des Kindes erhöhte Ortszuschlag die Bezüge des Anwärters nach § 65 Abs. 1 BBesG mindern solle.
3
Soweit ein Verstoß gegen Art. 6 GG geltend gemacht wird, erschließt sich im Übrigen nicht, weshalb die
Berücksichtigung von Kindern im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 65 Abs. 1 BBesG geboten sein sollte. Sie
wäre jedenfalls gegenüber Anwärtern mit Kindern, die keiner Nebentätigkeit nachgehen und ihren Unterhalt allein aus
den Anwärterbezügen bestreiten müssen, nicht zu rechtfertigen.
4
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Mellinghoff