Urteil des BVerfG vom 22.11.2001
BVerfG: schutzwürdiges interesse, verfassungsbeschwerde, bad, erlass, presse, verhinderung, aussetzung, subsidiarität, bibliothek, hauptsache
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 46/01 -
In dem Verfahren
über den Antrag
des Herrn L...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Harald Martin,
Thujaweg 1, 76149 Karlsruhe -
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g
den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2001 - 1 Ws 1269, 1270/01 - sowie die Beschlüsse
des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4., 17., und 26. September 2001 aufzuheben, die Terminsbestimmung für die
Berufungshauptverhandlung am 26. und 28. November 2001 aufzuheben oder hilfsweise das Landgericht Bad
Kreuznach zu verpflichten, mit dem Wahlverteidiger des Antragstellers einen neuen Termin abzusprechen
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 22. November 2001 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen ihrer Funktion, die Wirkung und Bedeutung einer noch zu erwartenden
Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, ist für ihren Erlass dann kein Raum, wenn eine – noch zu erhebende –
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen würde.
3
So liegt es hier. Eine Annahme der gegen die Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins gerichteten
Verfassungsbeschwerde käme nicht in Betracht. Sie wäre unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich
nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 78, 58 <67 f.>; 101, 106 <120>). Ausnahmen
von diesem Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass
über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der
Endentscheidung erkannt wird, weil bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den
Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 51, 324
<342 ff.>).
4
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller wird im Rahmen der Hauptverhandlung Gelegenheit
haben, wegen Verhinderung seines Wahlverteidigers gemäß § 265 Abs. 4 StPO die Aussetzung der Hauptverhandlung
zu beantragen. Im Falle fehlerhafter Ablehnung dieses Antrags wird er eine mögliche Beeinträchtigung seines Rechts,
sich durch einen Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, durch Erhebung einer auf die Verletzung von
§§ 265 Abs. 4, 338 Nr. 8 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen können. Damit wäre der behauptete
Grundrechtsverstoß im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt, ohne dass ein Nachteil für den Antragsteller bestehen
bliebe. Bei dieser Sachlage muss es beim Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG) bleiben.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff