Urteil des BVerfG vom 01.03.2010
BVerfG: hinterbliebenenrente, verfassungsbeschwerde, versorgung, altersrente, ausschluss, satzung, erwerbstätigkeit, willkürverbot, gewalt, erwerbseinkommen
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2584/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. K...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hiddemann, Bahnemann, Kleine-Cosack,
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -
gegen
a)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September
2006 - 1 Q 24/06 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Mai 2006 - 1 K 34/05 -,
c)
den Widerspruchsbescheid der Ärztekammer des Saarlandes vom 18. April 2005 -
L/Sch -,
d)
den Bescheid des Versorgungswerks der Ärztekammer des Saarlandes vom 14.
Oktober 2004 - 20/280624/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 1. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen von der berufsständischen
Hinterbliebenenversorgung.
I.
2
Die Beschwerdeführerin heiratete den bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Versorgungswerk einer
Ärztekammer, Versicherten erstmals am 25. Mai 1960. Die Ehe wurde am 16. Juni 1977 geschieden. Seit dem 1. Juli
1989 bezog der Versicherte Altersrente von der Beklagten. Am 19. August 1993 heiratete die Beschwerdeführerin den
Versicherten erneut. Dieser starb am 10. September 2004.
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Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Gewährung von
Witwenrente. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 Satz 1 ihrer Satzung, wonach der verwitwete
Eheteil aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied erst nach Beginn der Altersrente geschlossen hat, keinen
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, ab. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die erste Ehe sei durch das Scheidungsurteil aufgelöst. Aus dieser Ehe
sei keine Witwe, sondern nur eine geschiedene Ehefrau hervorgegangen. Dementsprechend könne sich die
sei keine Witwe, sondern nur eine geschiedene Ehefrau hervorgegangen. Dementsprechend könne sich die
Beschwerdeführerin zur Begründung eines Witwenrentenanspruchs nicht darauf berufen, bereits während der ersten
Ehe 17 Jahre lang mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammengelebt und während dieser Zeit auch Anteil an dessen
Beitragszahlungen gehabt zu haben. Der Ausschluss eines Witwenrentenanspruches durch die Satzung aufgrund des
Zeitpunkts der zweiten Eheschließung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.
5
Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
GG. Nach ihrer Ansicht ist es mit diesen Grundrechten nicht zu vereinbaren, im Falle der Wiederheirat allein wegen
der Scheidung eine Witwenrente unter Einbeziehung der Zeit der ersten Ehe grundsätzlich und in vollem Umfang
auszuschließen. Unabhängig davon verstoße der Ausschluss von der Hinterbliebenenrente aufgrund des Umstandes,
dass sie den Versicherten zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, zu dem dieser bereits Altersrente bezogen habe,
gegen das Grundgesetz. Es könne am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht als verhältnismäßig angesehen werden,
einzelne Mitglieder nur deshalb zu benachteiligen, weil sie „zum falschen Zeitpunkt“ geheiratet hätten. Alle Mitglieder
hätten die gleichen Beiträge in das Versorgungswerk eingezahlt – unabhängig davon, ob oder wann sie verheiratet
gewesen waren. Dementsprechend hätten auch alle Mitglieder den gleichen Anspruch auf Versorgung ihrer
Ehepartner. Ein Differenzierungsgrund könne daher nicht in dem Umstand gesehen werden, dass nach dem Eintritt in
den Ruhestand weder Pflichtbeiträge zu entrichten seien noch freiwillige Beiträge gezahlt werden könnten. Erst Recht
verstoße der Ausschluss gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auch denjenigen Mitgliedern eine Hinterbliebenenrente
verweigert werde, die ihren geschiedenen Ehegatten wieder heiraten. Allein der Umstand der durch die Ehescheidung
eingetretenen Zäsur rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung. Auch Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt. Die
Ausschlussklausel beeinträchtige das Eingehen der Ehe und ihren Bestand erheblich. Personen, die wie im
vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehegatten wieder heirateten, würden trotz langjähriger Ehe nur wegen der
„Unterbrechung“ und der Wiederheirat nach Rentenbezug schlechter gestellt. Mit dem Zweck der
Hinterbliebenenversorgung, den Versorgungsbedarf des Überlebenden zu decken und damit mittelbar die Ehe zu
fördern, sei es unvereinbar, die Versorgung - unabhängig von der Dauer der Ehe - vollständig auszuschließen, wenn
die Heirat nach einem bestimmten Stichtag erfolgt ist. Indiz für die Verfassungswidrigkeit der Ausschlussklausel sei
schließlich, dass andere Versorgungssysteme keine derart rigiden Ausschlussklauseln enthielten.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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1. Die Regelung der Satzung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, nach der der verwitwete Ehepartner aus einer
Ehe, die das Versorgungswerksmitglied mit ihm erst nach Beginn seiner Altersrente geschlossen hat, keinen
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar; dies gilt auch für den Fall einer
späteren Wiederheirat.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
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aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.
1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 107, 205 <214>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass
hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Je
nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271 <290>; 99, 367 <388>; 107, 27 <45> m.w.N.). Dabei
erfolgt eine strengere Prüfung, wenn die Differenzierung personenbezogen und nicht lediglich verhaltensbezogen
erfolgt (vgl. BVerfGE 99, 367 <388>) und wenn sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte nachteilig auswirkt (vgl. BVerfGE 97, 271 <290 f.>; 99, 367
<388>; 107, 27 <46>). Außerhalb des so beschriebenen Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Normgeber
weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl.
BVerfGE 97, 271 <291>). Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53 <69> m.w.N.; 97, 271
<291>).
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Bei der hier streitigen Regelung hat der Normgeber einen größeren Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht
nur am Maßstab des Willkürverbotes gemessen wird. Die Regelung knüpft nicht an bestimmte, einer Person
unabänderlich anhaftende Umstände, sondern an eine bestimmte, zeitlich beschriebene Konstellation an, da der
Zeitpunkt der Eheschließung das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist (vgl. BVerfGE 3, 58 <159>). Insoweit
kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung
evident ist (vgl. BVerfGE 99, 367 <389>).
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bb) Für die Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen, die den Versicherten nach seinem Eintritt in den Ruhestand
geheiratet haben, und solchen, die bereits während des Erwerbslebens mit diesem verheiratet waren, kann nach
diesen Maßstäben eine unsachliche Differenzierung nicht festgestellt werden. Vielmehr besteht ein hinreichend
sachlicher Grund.
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Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und
des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BVerfGE 48, 346 <359>;
66, 66 <76>; 97, 271 <287> m.w.N.). Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen Ehegatten, der während
einer längeren Zeitspanne - gegebenenfalls unter Verzicht auf den Erwerb eigenen Einkommens und originär eigener
Versorgungsansprüche - die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat, zugute kommen (vgl. BVerfGE 3, 58
<159>; 21, 329 <348>). Eine Regelung, die die Gewährung von Hinterbliebenenrente dem Grunde oder der Höhe nach
davon abhängig macht, ob und in welchem Umfang der Wegfall von Unterhaltsleistungen kompensiert werden muss,
kann sich daher auf einen legitimen, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichenden Differenzierungsgrund berufen.
Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass die Höhe der Hinterbliebenenrente von der Dauer der
Ehe abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 66, 66 <77>) oder von dem Ausmaß, in dem das Erwerbseinkommen des
Versicherten oder seine Versichertenrente Grundlage des gemeinsamen Lebensbedarfes war (vgl. BVerfGE 48, 346
<359>). Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen (vgl. BVerfGE 97, 271
<291>; 112, 268 <280>; 113, 167 <236> m.w.N.).
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Die hier streitgegenständliche Satzungsregelung knüpft typisierend an das Ausmaß an, in dem der Wegfall des
Unterhaltes kompensiert werden soll. Der Grund für diese Kompensation entfällt oder verringert sich nicht nur dann,
wenn der überlebende Ehegatte selbst Erwerbseinkommen erzielt (vgl. BVerfGE 97, 271 <288, 291>), sondern auch,
wenn der Ehegatte bereits von der Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und auch nicht im Rahmen frei
gewählter Aufgabenverteilung (vgl. BVerfGE 61, 319 <347> m.w.N.; 68, 256 <268>) auf eigene Erwerbstätigkeit und
den Erwerb eigener Versorgungsansprüche verzichtet hat. Dann besteht zwischen dem Fehlen eigener
Versorgungsansprüche einerseits und dem Eheschluss andererseits kein kausaler Zusammenhang. So verhält es
sich, wenn die Eheschließung erst nach Beendigung des Berufslebens des Versicherten erfolgt. Dies rechtfertigt es,
den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig zu machen, dass der Versicherte und der Hinterbliebene
bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten miteinander verheiratet gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss
des Vorprüfungsausschusses vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 -, juris, Rn. 1). Eine solche Regelung
berücksichtigt zwar nicht, dass auch die Versichertenrente dem Ehegatten des Versicherten in Form von
Unterhaltsgewährung zugute kommen kann. Da aber bereits die satzungsmäßige Einräumung eines Anspruchs auf
Hinterbliebenrente im Ermessen des Satzungsgebers stand, ist es nicht zu beanstanden, wenn er
Hinterbliebenenrente nur für diejenigen Hinterbliebenen gewähren will, die zumindest zu einem Teil den Berufsweg des
Versicherten als Ehegatten begleitet haben (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11.
September 1979 - 1 BvR 92/79 -, juris, Rn. 1).
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Angesichts der Zulässigkeit typisierender Regelungen, die einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, für atypische
Sachverhalte abweichende Rechtsfolgen vorzuhalten, entgegensteht, musste die Satzung auch nicht den hier
vorliegenden, atypischen Fall, dass der Versicherte nach Beginn seiner Altersrente seine frühere, geschiedene
Ehefrau erneut heiratet, gesondert mit anderer Rechtsfolge regeln.
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Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die lebenslange Beitragsleistung des Versicherten führt zu keinem anderen
Ergebnis. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Gegenleistung dieser Beitragsleistung nur die originär eigene Rente
des Versicherten ist. Die Hinterbliebenenversorgung beruht hingegen nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren
Eigenleistung (vgl. BVerfGE 97, 271 <284> m.w.N.). Die Hinterbliebenenrente hat hingegen Versorgungscharakter.
Sie ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten
gewährt wird (vgl. BVerfGE 48, 346 <357 f.>; 97, 271 <285>).
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cc) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund des Umstandes, dass das Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung sowie die Satzungen anderer Versorgungswerke eine der hier streitigen Bestimmung
vergleichbare Regelungen nicht enthalten und dass im Beamtenversorgungsrecht die Möglichkeit der Gewährung
eines Unterhaltsbeitrages besteht (§ 22 Abs. 1 BeamtVG), scheidet aus. Der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den
Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfGE 21, 54 <68>; 76, 1 <73>; 79,
127 <158>). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so
behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt. Ebenso wie
eine Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die berufsständische Versorgung übertragen werden
muss (vgl. BVerfGE 97, 271 <297>), folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein Anspruch auf Angleichung der Regelungen
über die berufsständische Versorgung an die des Beamtenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 2. Oktober 1991 - 1 BvR 1281/91 -, NVwZ-RR 1992, S. 384 <385>). Entsprechend ist entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhaltes durch zwei
verschiedene Hoheitsträger kein Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer der gewählten Regelungen.
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b) Die Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem
überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (vgl. auch BVerfGE
112, 50 <66> zum Opferentschädigungsgesetz; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, NJW 2009, S. 3316
<3318>).
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Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt auch nicht deswegen vor, weil der Beschwerdeführerin durch die
Versorgungsregelung ein Nachteil entstanden wäre, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätte. Dies ist nämlich nicht
der Fall. Vielmehr hätte sie auch ohne erneute Eheschließung keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen
das Ärzteversorgungswerk gehabt.
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c) Die Satzungsregelung verletzt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schon deshalb nicht, da die Hinterbliebenenrente nicht in
dessen Schutzbereich fällt (BVerfGE 97, 271 <284>).
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2. Auch gegen die Auslegung und Anwendung der verfassungsgemäßen Satzungsregelung durch die Fachgerichte
ist nichts zu erinnern. Das Bundesverfassungsgericht prüft - abgesehen vom Willkürverbot - insofern nur, ob eine
angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von
der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen und auch in ihrer
materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 <27>; BVerfGK 6, 46 <50>;
10, 13 <15>; 10, 159 <163>; stRspr). Dies ist nicht ersichtlich.
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Die Fachgerichte haben auf den formellen Gesichtspunkt abgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Tag des
Beginns des Altersrentenbezuges durch den Versicherten nicht mit diesem verheiratet gewesen ist. Dies entspricht
der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Satzungsbestimmung, die eine Berücksichtigung des Umstandes,
ob der Versicherte und der Hinterbliebene bereits vor der Eheschließung zusammengelebt haben, nicht zulässt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof