Urteil des BVerfG vom 05.06.2000

BVerfG: verfassungsbeschwerde, bestrafung, verein, anwendungsbereich, strafbarkeit, bestimmtheit, strafgerichtsbarkeit, begriff, konkretisierung, rechtsverletzung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 566/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hans-Eberhard Schultz und Koll.,
Lindenstraße 14, Bremen -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 1999 - 3 StR 224/99 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 - 5/23 KLs 50
Js 29086.1/97 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Hans-Eberhard Schultz
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Broß
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 5. Juni 2000 einstimmig beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird in analoger
Anwendung von § 114 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Der seit 1988 in Deutschland lebende Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen seine Verurteilung wegen Zuwiderhandelns
gegen ein vollziehbares vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 18 Satz 2
VereinsG zu einer Bewährungsstrafe. Nach den im Landgerichtsurteil getroffen Feststellungen unterstützte der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August 1996 bis 18. Januar 1997 als so genannter Stadt(teil)verantwortlicher die
durch bestandskräftige Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 verbotene Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) und ihre Teilorganisation ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans) durch seine Mitwirkung bei
Spendensammlungen sowie durch den Verkauf von Propagandamaterial und Zeitschriften an Landsleute.
II.
2
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die nur in Richtung auf Art. 103 Abs. 2 GG in einer den Anforderungen der §§ 23
Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Art und Weise die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im
Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG aufzeigende, im Übrigen nicht den Substantiierungsanforderungen genügende
Verfassungsbeschwerde lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die den fachgerichtlichen Entscheidungen
zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Betätigung dem strafbewehrten Verbot nach
§§ 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 18 Satz 2 VereinsG zuwider gehandelt (vgl. insbesondere BGHSt 42, 30
<35 ff.>; ferner BGHSt 43, 41 <42 ff.>; BGHR, VereinsG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1, 3, 4 und Tatmehrheit 1),
überschreitet nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1
StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (vgl. BVerfGE 64, 389 <393 f.>; 71, 108 <114 ff.>; 80,
244 <256 f.>).
3
Als spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der
Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die hiernach gebotene Bestimmtheit
des Straftatbestandes schließt die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen.
Für den Normadressaten muss dann wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein (BVerfG a.a.O.;
zusammenfassend auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai
1998 - 2 BvR 1385/95 - = NJW 1998, S. 2589 f.).
4
Nach diesem Maßstab ist vorliegend die Erkennbarkeit strafgerichtlicher Verfolgung auf der Grundlage eines
objektiven Maßstabes, nämlich aus "Sicht des Bürgers" nicht allein deshalb zweifelhaft, weil der Gegenstand des
Betätigungsverbots im einzelnen weder in § 18 Satz 2 VereinsG noch in der Verbotsverfügung näher gekennzeichnet
wird. Denn die gebotene inhaltliche Konkretisierung folgt (noch) hinreichend aus dem durch die gesetzlichen
Verbotsgründe (§§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VereinsG) verdeutlichten Sinn und Zweck des Betätigungsverbots. Damit kann
eine hinreichend verlässliche, rechtsstaatlicher Gewichtung entsprechende Beschreibung der mit Strafe bedrohten
Verhaltensweisen aus den Tatbestandsmerkmalen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG im Wege der Auslegung gewonnen
werden. Denn Ausgangspunkt für die nähere Bestimmung des Verhaltens, das vom Begriff der Zuwiderhandlung in
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG umfasst wird, kann - wie in anderen Fällen verwaltungsakzessorischer Strafvorschriften -
auch das (verwaltungsrechtliche) Betätigungsverbot selbst sein, wobei sich das strafrechtlich bewehrte Verbot nur an
Personen richten kann, durch die der nicht handlungsfähige Verein im Inland tätig wird (vgl. BGHSt 42, 30 <36 ff.>).
Vom Wortlaut des Straftatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG wird danach jedes unter dem Gesichtspunkt der
Verbotsgründe potentiell erhebliche Verhalten erfasst, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen
Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu erzielen.
Dazu gehören jedenfalls bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - entweder dem verbotenen Verein als Mitglied
angehören oder in dessen Auftrag tätig werden, die Propagandatätigkeit und die Unterstützung durch
Spendensammlungen (vgl. zur Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot nach den durch § 28 VereinsG aufgehobenen
Regelungen in den §§ 42, 47 BVerfGG a.F. bereits BVerfGE 25, 44 <53 ff.>; ferner - für § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG -
BVerfGE 80, 244 <249 ff., insbes. 256 f.> sowie BGH a.a.O.). Dass das Risiko einer Bestrafung auch von dem
Beschwerdeführer selbst erkannt worden ist, steht nach den getroffenen Feststellungen außer Frage.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Broß