Urteil des BVerfG vom 23.07.2013

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 5/13 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde
1) der Vereinigung 0% Hürdenpartei,
vertreten durch Dr. S …,
2) der Vereinigung Alle sonstigen Parteien und Wählergruppen (ALLE), vertreten durch Dr. S…,
3) der Vereinigung 146 GG Verfassungs- Volksentscheid JETZT oder WIDERSTAND, 20 IV
GG,
vertreten durch Dr. S …,
gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und
Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
I.
1
1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei
für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
2
2. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht
als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind, weil die formellen
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeigen seien nicht
fristgemäß, sondern am 18. Juni 2013 und nicht im Original eingegangen.
3
3. Am 8. Juli 2013 ging ein Fax beim Bundesverfassungsgericht ein, auf dem handschriftlich auf
der Entscheidung des Bundeswahlausschusses neben der nicht ganz leserlichen Unterschrift
mit einem Nachnamen lediglich Folgendes vermerkt war: „Gegen diese Feststellung lege ich
Beschwerde zum BVerfG ein.“ Am 9. Juli 2013 ging ein Schreiben des Vertreters der
Beschwerdeführerinnen beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem Beschwerde gegen ihre
Nichtanerkennung eingelegt wurde. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Feststellung
des Bundeswahlausschusses sei erst am 8. Juli 2013 bekannt geworden.
4
4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der
Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig; die Beschwerdeführerinnen haben sich
hierzu geäußert.
II.
5
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG, § 18 Abs. 4a
Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BWG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4
Satz 2 BWG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerinnen haben
eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG allenfalls genügende Beschwerde erst
am 9. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen
Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben.
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf