Urteil des BVerfG vom 05.02.2003
BVerfG: verfassungsbeschwerde, universität, erlass, hauptsache, dringlichkeit, rechtsschutz, zahnmedizin, gewalt, verhinderung, minderung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 109/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Robert G. Brehm und Koll.,
Berliner Promenade 15, 66111 Saarbrücken -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Dezember 2002 - 2 C
3102/02 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 5. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Es wird angeordnet, den Beschwerdeführer in die noch anstehenden Verhandlungen des Verwaltungsgerichts
Greifswald mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung über die Vergabe von Studienplätzen im Fach Zahnmedizin
aufgrund mangelhafter Nutzung von Ausbildungskapazitäten durch die Universität Greifswald im Wintersemester
2002/2003 einzubeziehen.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer bewarb sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen
Studienplatz im Fach Zahnmedizin für das Wintersemester 2002/2003. Sein Antrag wurde abgelehnt; auch im
Nachrückverfahren konnte ihm kein Studienplatz zugeteilt werden. Unmittelbar nach dem weiteren
Ablehnungsbescheid, den die ZVS am Tag des Semesterbeginns in Greifswald verschickte, beantragte der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum
Zahnmedizinstudium an der Universität Greifswald. Er begründete sein Begehren mit der mangelhaften Ausnutzung
von Ausbildungskapazitäten an der Universität.
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Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt,
der Beschwerdeführer könne keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen. In hochschulzulassungsrechtlichen Fällen sei eine einstweilige
Anordnung nicht erforderlich, wenn der Studienbewerber es versäume, selbst das ihm Mögliche zu tun, um noch mit
Erfolg am Studium teilnehmen zu können. Dazu gehöre auch, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf
Zulassung zum Studium so rechtzeitig zu stellen, dass im Falle einer für den Studienbewerber positiven
Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch möglich sei. Anderenfalls könne eine
Eilbedürftigkeit nicht bejaht werden. Ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liege daher nicht
mehr vor, wenn der vorläufige Rechtsschutz erst nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen werde. Da
vorliegend der Eilrechtsschutzantrag erst vier Tage nach Semesterbeginn eingegangen sei, sei ein Anordnungsgrund
nicht gegeben.
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2. Mit der gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein Anspruch auf effektiven Rechtschutz werde verletzt.
Prozessuale Erwägungen dürften nicht ohne sachliche Rechtfertigung grundrechtlich geschützte Rechtspositionen
vernichten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade der - an den einzelnen Universitäten ganz unterschiedliche - erste
Vorlesungstag als Stichtag für die Bejahung oder Verneinung der Eilbedürftigkeit gewählt werde, wenn ein Gericht -
wie das hier angegangene Verwaltungsgericht - nach Semesterbeginn regelmäßig immer drei Monate zuwarte, bevor
Vergleichsgespräche mit der Universität und den noch verbliebenen Bewerbern geführt würden. Unter diesen
Umständen könne von den Studienbewerbern nicht zum Beweis der Dringlichkeit eine Antragstellung vor Abschluss
des ZVS-Verfahrens verlangt werden, um den Anordnungsgrund zu belegen. Denn ein sinnvolles Studium im
Wintersemester scheitere nicht am Datum des Antrags, sondern am Zeitablauf bei Gericht. Das Verwaltungsgericht
habe in den Vorjahren mit einer Bearbeitung aller im Herbst eingegangenen Kapazitätenklagen stets bis zum Februar
des Folgejahres gewartet und sodann im Wege eines Vergleichs die noch freien Studienplätze verteilt. Auch im
vorliegenden Fall sei vom Gericht bis Mitte Januar 2003 noch kein Eilantrag terminiert worden.
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Gleichzeitig regt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung an, um noch in die
Vergleichsverhandlungen des Verwaltungsgerichts im Februar 2003 einbezogen zu werden. Eine Erschöpfung des
Rechtswegs könne nicht abgewartet werden. Noch im Januar 2002 habe das zuständige Oberverwaltungsgericht die
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
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3. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat die Kammer gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG davon abgesehen, den
Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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4. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen
vorliegen, haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache
gestellte Antrag ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfahrens
muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge,
die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (stRspr; vgl.
BVerfGE 84, 286 <288>).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts,
einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verneinen, wenn der Antrag auf vorläufige Zulassung
zum Studium nach Semesterbeginn eingeht, kann vorliegend gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von der
grundsätzlich erforderlichen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden. Trotz dieser Rechtsprechung kam eine Rüge
des Verfassungsverstoßes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, da ein solcher vor Erlass der
angegriffenen Entscheidung noch nicht vorlag. Der Beschwerdeführer kann auch nicht darauf verwiesen werden,
zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchzuführen. Hier steht prozessuales Vorgehen
im Eilrechtsschutz in Frage, welches der Natur der Sache nach im Hauptsacheverfahren keiner Klärung zugeführt
werden kann.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird vor
allem die Frage zu klären sein, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in
Anspruch genommen wird, wenn das angerufene Verwaltungsgericht nicht alsbald entscheidet, um den Antragstellern
die Teilnahme am laufenden Semester zu ermöglichen.
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Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würde dem Beschwerdeführer die Chance genommen, einen Studienplatz
aufgrund gegebenenfalls freistehender Kapazitäten zu bekommen. Dies trifft ihn umso härter, als auch die Zuteilung
eines Studienplatzes im kommenden Sommersemester ungewiss ist. Nachdem ohnehin ein erheblicher Überhang an
Bewerbern für die noch durch die Universität Greifswald zu vergebenden Studienplätze gegeben ist, wiegt der für den
Beschwerdeführer entstehende Nachteil bedeutend schwerer als die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige
Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen würde. Insoweit sind die Interessen der
übrigen Bewerber sowie möglicherweise der Universität Greifswald berührt. Die Rechtsschutzgewähr für die übrigen
Studienbewerber fällt jedoch bei einer Beteiligung nur weniger weiterer Bewerber im noch ausstehenden Vergleichs-
oder Verteilungsverfahren nicht nennenswert ins Gewicht; denn es geht lediglich um eine relative Minderung der
Erfolgschancen für alle. Für die Universität Greifswald sind derzeit keine Nachteile erkennbar, weil die noch freien
Kapazitäten nicht von der Anzahl der Bewerber abhängen.
Jaeger
Hömig
Bryde