Urteil des BVerfG vom 15.10.2009
BVerfG: faires verfahren, freiheit der person, recht auf freiheit, verfassungsbeschwerde, beweisverwertungsverbot, zeugnisverweigerungsrecht, wohnung, menschenwürde, erstreckung, strafverfahren
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2438/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Gunter Widmaier,
Dr. Ali B. Norouzi, in Sozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier Rechtsanwälte,
Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 516/08 -,
b) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2008 - 4 KLs 650 Js 43304/07 -,
2. mittelbar gegen
Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer
verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.
Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), insbesondere § 160a StPO
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 15. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit das Grundgesetz Beschuldigte vor der Verwertung der
Ergebnisse heimlicher Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren schützt, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen sich
gegen Angehörige des Beschuldigten richten, denen das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO zusteht.
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Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2008 unter anderem wegen
erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, im Januar 1993
gemeinsam mit einem Mittäter in B. eine Sparkasse überfallen zu haben. Von der Tatbeteiligung des
Beschwerdeführers - der zu den Vorwürfen keine Angaben gemacht hatte - überzeugte sich das Gericht maßgeblich
anhand mehrerer Gespräche zwischen dem Mittäter und dem Bruder des Beschwerdeführers, die im Dezember 2007
im Pkw des Bruders des Beschwerdeführers geführt und aufgrund einer prozessual ordnungsgemäßen richterlichen
Anordnung nach § 100f Abs. 2, 3 StPO im Rahmen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens von der Kriminalpolizei
überwacht und protokolliert wurden. Den dort gefallenen Äußerungen des Bruders des Beschwerdeführers entnahm die
Strafkammer, dass der Beschwerdeführer seinerzeit an der Tat beteiligt gewesen sei. In der Hauptverhandlung
verweigerte der Bruder des Beschwerdeführers das Zeugnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Sein Gesprächspartner
bestritt eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer widersprach der Verwertung der abgehörten
Gespräche in der Hauptverhandlung erfolglos.
3
Im Rahmen der Revision erhob der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge, mit der er die Verwertung der
geschilderten Gespräche angriff und die Auffassung vertrat, insofern müsse ein Verwertungsverbot eingreifen. Der
Generalbundesanwalt beantragte, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Verfahrensrüge sei
unbegründet. Der Gesetzgeber habe bewusst und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279) über die nach § 53
StPO geschützten Berufsgruppen hinaus keine Beweiseinschränkungen für Erkenntnisse, die mittels einer
telekommunikativen Überwachung außerhalb des privaten Kernbereichs gewonnen worden seien, vorgenommen. Im
Gegensatz zu § 53 StPO schütze § 52 StPO die Zwangslage eines Zeugen, der zur Wahrheit verpflichtet sei, aber
befürchten müsse, dadurch einem Angehörigen zu schaden. Nicht hingegen werde die Wahrheitsfindung oder der
Angeklagte vor der Verwertung konfliktbehafteter Beweismittel abgeschirmt. Eine Konfliktlage entstehe ausschließlich
in einer vernehmungsähnlichen Situation; eines über das in einer solchen Situation eingreifende
Zeugnisverweigerungsrecht hinausgehenden Schutzes des Angehörigenverhältnisses bedürfe es nicht. Dem Antrag
des Generalbundesanwalts entsprechend verwarf der Bundesgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 23. Oktober
2008 ohne weitere Begründung.
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3. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
II.
5
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers geboten. Das
Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Danach ist
die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
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Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. Dieses wurzelt im
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein
Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es
verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250
<274 f.>), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). An dem Recht
auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der
grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <274>; 109, 13 <34>).
7
Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach dem
Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist in
erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen
obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt
erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die
Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich
Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 64, 135 <145 f.>). Im Rahmen dieser
Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 72). Insofern ist zu
bedenken,
dass
jedes
Beweiserhebungs-
und
-verwertungsverbot
die
Beweismöglichkeiten
der
Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so
die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt; von Verfassungs wegen stellt ein
Beweisverwertungsverbot mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18).
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Rechtsstaatlich unverzichtbar und daher von Verfassungs wegen erforderlich ist es in Konstellationen der
vorliegenden Art weder, ein absolutes Verwertungsverbot hinsichtlich der von einem Angehörigen getätigten Aussagen
anzunehmen (a), noch, eine Verwertung nur unter erhöhten Anforderungen zuzulassen, etwa nach einer spezifischen
Abwägung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (relatives Beweisverwertungsverbot; dazu b). Etwas anderes folgt
auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber Beweisverwertungsverbote unterschiedlicher Intensität für
Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger in § 160a StPO angeordnet hat (c).
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Allerdings gehört der in verschiedenen Vorschriften des Strafverfahrensrechts garantierte Schutz des
Angehörigenverhältnisses (vgl. § 52 Abs. 1, Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 100c Abs. 6, § 252 StPO) in seinem Kernbestand
zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, NStZ 2000, S. 489 <490>).
10
Dieser Kernbestand wäre möglicherweise berührt, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO angetastet
würde, dessen Zweck nicht nur darin liegt, Loyalitäts- und Gewissenskonflikte des Zeugen zu vermeiden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18
<19>), sondern das auch Interessen des Angeklagten schützt (vgl. BGHSt 11, 213 <216>); auch die Absicherung
dieses Rechts über das (grundsätzliche) Verwertungsverbot des § 252 StPO mag zum Kernbereich zählen. Diese
Ausprägung des Angehörigenschutzes setzt jedoch zunächst immer eine Vernehmungssituation voraus, da es sonst
an der Konfliktsituation fehlt, bei der das „Zeugnis“-Verweigerungsrecht gerade ansetzt. Fairnessgesichtspunkte
sprechen zudem dafür, dem Staat auch eine bewusste Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch eine
gezielte Ausforschung zeugnisverweigerungsberechtigter Personen außerhalb von Vernehmungssituationen, etwa
durch Vertrauenspersonen, zu verwehren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März
2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, NStZ 2000, S. 489 <490> sowie BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 -, NJW
2009, S. 2463). Die vorliegend interessierenden Äußerungen des Bruders des Beschwerdeführers wurden jedoch
weder in einer Vernehmungssituation noch unter Umgehung einer solchen Situation getätigt. Es handelt sich vielmehr
um Zufallsergebnisse einer in anderer Sache angeordneten akustischen Überwachung.
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Ebenso wenig einschlägig ist vorliegend der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt für
einen besonderen Schutz des Angehörigenverhältnisses, nämlich der enge Zusammenhang mit der Menschenwürde
des Beschuldigten. Die Menschenwürde schützt einen Kernbereich vertraulicher Kommunikation und deren räumliches
Substrat, das insbesondere in der Privatwohnung besteht (vgl. BVerfGE 109, 279 <313 f.>). Die Anwesenheit von
Personen des höchstpersönlichen Vertrauens kann in diesem Zusammenhang einen gewichtigen Anhaltspunkt für die
Menschenwürderelevanz des Gesprächsinhalts darstellen (a.a.O. S. 322). Dieser Gesichtspunkt zielt jedoch auf den
Schutz der Vertraulichkeit des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und seinem Angehörigen, insbesondere -
wenn auch möglicherweise nicht ausschließlich - in der Wohnung. Eine besondere Privilegierung von Gesprächen
eines Angehörigen mit Dritten - wie hier - besteht von Verfassungs wegen danach nicht.
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b) Aus diesem Grund ist es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht geboten, die
Abwägungsregelung des § 100c Abs. 6 StPO auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Das dort statuierte
relative Beweisverwertungsverbot, das eine Verwertung von Gesprächen mit Angehörigen nur nach besonderer
Prüfung der Verhältnismäßigkeit zulässt, rechtfertigt sich aus der Vermutung, das Gespräche, die in der Wohnung des
Beschuldigten mit Angehörigen geführt werden, oftmals den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung des
Beschuldigten betreffen werden und daher eines verstärkten - wenn auch nicht absoluten (vgl. BVerfGE 109, 279
<328 f.>) - Schutzes vor staatlicher Ausforschung bedürfen. Diese Vermutung lässt sich auf die vorliegende Situation
- Gespräch eines Angehörigen mit einem Dritten in einem Pkw - nicht übertragen (vgl. auch BGHSt 44, 138 <142>).
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c) Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber durch § 160a Abs. 1 Satz 2 und 5, Abs. 2 Satz 3 StPO die Verwertung
von Ermittlungsergebnissen für den Fall beschränkt hat, dass die Ermittlungen sich gegen nach § 53 StPO
zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger richteten oder diese betrafen, verpflichtet die Strafgerichte
nicht zur (sinngemäßen) Erstreckung der Regelungen des Abs. 1 oder Abs. 2 auf zeugnisverweigerungsberechtigte
Angehörige. Eine solche Verpflichtung käme in Betracht, wenn in der Differenzierung des Gesetzgebers eine nach
Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung läge und zu deren Behebung eine Erstreckung der Vergünstigung
auf die vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten Fälle erforderlich wäre. Es fehlt jedoch schon an einer
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.
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Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, bestehen zwischen den Gruppen der zeugnisverweigerungsberechtigten
Angehörigen einerseits und der Berufsgeheimnisträger andererseits neben einigen Gemeinsamkeiten durchaus
erhebliche Unterschiede rechtlicher und tatsächlicher Art. Hier ist vor allem zu nennen, dass die Regelungen über die
Verschwiegenheit der Berufsgeheimnisträger von vornherein gegenständlich beschränkt, dafür aber in ihrer Intensität
umfassender ausgestaltet sind als die die Angehörigen betreffenden Vorschriften: Berufsgeheimnisträger dürfen das
Zeugnis aus naheliegenden Gründen verweigern nur über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Geheimnisträger
anvertraut ist (§ 53 StPO); insofern müssen sie jedoch auch Verschwiegenheit wahren, und zwar nicht nur gegenüber
Ermittlungsbehörden, sondern gegenüber jedermann (§ 203 StGB). Wer also einem Berufsgeheimnisträger als
solchem ein Geheimnis anvertraut, behält damit weitgehend die Dispositionsmöglichkeit über die weitergegebenen
Informationen; wer einem Angehörigen etwas anvertraut, muss grundsätzlich damit rechnen, dass diese Information
auch weitergegeben werden kann. Dieser Unterschied rechtfertigt jedenfalls die unterschiedliche Behandlung durch
den Gesetzgeber. Einer vertieften Auseinandersetzung mit der Regelung des § 160a StPO und deren
Verfassungsmäßigkeit bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Landau