Urteil des BVerfG vom 30.10.2000
BVerfG: zulässigkeit der auslieferung, ukraine, rechtliches gehör, politische verfolgung, amnesty international, todesstrafe, verfassungsbeschwerde, strafgesetzbuch, behandlung, subsidiarität
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1730/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Müller,
Oststraße 76, Düsseldorf -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2000 - 4 Ausl (A)
203/00 - 145 - 147 + 154/00 III -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2000 - 4 Ausl (A)
203/00 - 129/00 III -,
c)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2000 - 4 Ausl (A)
203/00 - 100/00 III -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt; denn
sie ist unzulässig.
2
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine Verhängung der Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer in der
Ukraine nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ein Auslieferungshindernis im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vorliege, ist nicht hinreichend substantiiert. Das Oberlandesgericht hat in dem
angegriffenen Beschluss vom 8. August 2000 ausdrücklich ausgeführt, die Anwendung der Todesstrafe als Strafmaß
sei gesetzlich aus dem Strafgesetzbuch der Ukraine ausgeschlossen worden, nachdem das Verfassungsgericht der
Ukraine die Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt habe. Auf dieser Grundlage fehlt dem Einwand des
Beschwerdeführers, die ihm vorgeworfene Straftat habe sich zeitlich vor der Entscheidung des ukrainischen
Verfassungsgerichts ereignet, so dass die Verhängung der Todesstrafe möglich bleibe, die erforderliche Plausibilität.
Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Argumente dafür vorgetragen, dass ein ukrainisches Gericht sich in einem
eventuellen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer über die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Ukraine aus
der Europäischen Menschenrechtskonvention, über das Strafgesetzbuch der Ukraine sowie über das Urteil des
Verfassungsgerichts der Ukraine möglicherweise hinwegsetzen werde. Es ist daher nicht schlüssig dargetan,
inwieweit das Oberlandesgericht verpflichtet war, eine Zusicherung der Ukraine über die Nichtverhängung der
Todesstrafe von Verfassungs wegen einzufordern.
3
2. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Jahresbericht 2000 von amnesty international sowie
unter Hinweis auf seine Stellung als Konventionsflüchtling rügt, ihm drohe in der Ukraine politische Verfolgung und
eine menschenrechtswidrige Behandlung, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Mangels
Vorlage der Antragsschrift des Beistandes des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 im Verfahren über die
Zulässigkeit der Auslieferung ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die vorgenannten Gesichtspunkte
bereits gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, steht es dem
Beschwerdeführer offen, gegebenenfalls im Rahmen eines Antrages nach § 33 Abs. 1 IRG dem Oberlandesgericht die
vorgenannten Umstände vorzutragen. Sollte der Beschwerdeführer dies bereits im Rahmen seiner Antragsschrift vom
24. Juli 2000 getan haben, so zielen die in der Verfassungsbeschwerde-Schrift enthaltenen Rügen, das
Oberlandesgericht habe diese Umstände verkannt, zumindest auch auf eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Auch in diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, dem
Oberlandesgericht gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags nach § 33 Abs. 1 IRG Gelegenheit zu geben, die
behaupteten Verfassungsverstöße auszuräumen (vgl. zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S. 1082 ff.).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh