Urteil des BVerfG vom 17.06.2009
BVerfG: in den verkehr bringen, verfassungsbeschwerde, verwertung, persönlichkeitsrecht, straftat, unterlassen, medien, wiedergabe, presse, veröffentlichung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 26/09 -
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung,
zu entscheiden, dass die Antragsgegnerin es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von
Ordnungshaft oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat, den auf der Grundlage wesentlicher
Lebensbilder und Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers mit den Hauptdarstellern K., H., R. und in Regie von W.
hergestellten Film „Rohtenburg“ (englischer Titel: „Butterfly - A grimm love-story“) zu vervielfältigen, vorzuführen, zu
bewerben oder auf andere Weise in den Verkehr zu bringen beziehungsweise vervielfältigen, vorführen, bewerben oder
auf andere Weise in den Verkehr bringen zu lassen.
Antragsteller: Herr M…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolfgang Both, Harald Ermel, Michael Bock,
in Sozietät Both & Partner
Gartenstraße 4, 36199 Rotenburg -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Schluckebier,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers
verspeiste, in der Öffentlichkeit als der „Kannibale von Rotenburg“ bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006 - rechtskräftig
seit Februar 2007 - wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Mit seinem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG möchte er verhindern, dass ein Kinofilm über sein Leben
und seine Tat, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist, vor Entscheidung über eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde gezeigt wird.
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Im Jahr 2005 hatte eine in den Vereinigten Staaten ansässige Filmproduktionsgesellschaft auf der Grundlage der Tat
des Antragstellers einen Spielfilm produziert, in dem die Lebensgeschichte und die Persönlichkeitsmerkmale des
Antragsteller sowie der Hergang seiner Straftat nahezu detailgetreu entsprechend den realen Gegebenheiten
dargestellt wurden. Der Antragsteller, der mit einer deutschen Vermarktungsgesellschaft einen Kooperationsvertrag
zur exklusiven Verwertung seiner Lebensgeschichte abgeschlossen und in verschiedenen Medien über seine Person
und seine Tat Auskunft erteilt hatte, forderte die Produktionsgesellschaft auf, die ursprünglich für März 2006 in
Deutschland vorgesehene Vorführung der deutschen Fassung des Spielfilms und dessen weitere Verwertung zu
unterlassen. Nachdem dies abgelehnt worden war, nahm der Antragsteller die Produktionsgesellschaft gerichtlich auf
Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Spielfilms in Anspruch. Das fachgerichtliche Verfahren fand seinen
Abschluss in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 -, mit dem die Klage des
Antragstellers abgewiesen wurde.
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Der Antragsteller beabsichtigt, das Urteil des Bundesgerichtshofs mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen,
sobald ihm die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen. Bis zur Entscheidung über die Hauptsache begehrt er
den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, mit der der im Ausgangsverfahren beklagten
Produktionsgesellschaft die Vorführung und anderweitige Verwertung des Spielfilms vorläufig untersagt werden soll. Er
macht geltend, dass die geplante Filmvorführung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Der
Film enthalte eine Vielzahl von Szenen, die erkennbar sein Lebensbild nachzeichneten und dabei namentlich seine
Intimsphäre beträfen. Dabei gehe es der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht um Aufklärung, sondern um die
schockierende Wirkung. An keiner Stelle des Films erfahre der Zuschauer etwas über die Hintergründe menschlichen
Kannibalismus. Besonders schwer wiege, dass der Film den Eindruck der Authentizität erwecke, dabei aber zum
Zweck der Effekthascherei Einzelheiten abweichend von der Realität wiedergebe - wie etwa die Darstellung der
Hauptfigur als homosexuell statt, wie es der tatsächlichen Veranlagung des Beschwerdeführers entspreche, bisexuell.
Insgesamt werde das Persönlichkeitsbild des Antragstellers auf das Klischee eines „perversen Lebens“ verkürzt. Der
Antragsteller werde dabei im Unterhaltungsinteresse zur Erzielung von Horroreffekten instrumentalisiert, die in dem
Film mit den typischen Mitteln des Genres erreicht würden.
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Hinzu komme die Verletzung des Rechts des Antragstellers am eigenen Bild. Durch den Hauptdarsteller des Films
werde das Bild des Antragstellers nachgeahmt. Zwar sei dieser relative Person der Zeitgeschichte. Dennoch sei seine
Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht entbehrlich gewesen, denn die Beklagte komme mit der
Veröffentlichung des Bildes keinem schutzwürdigen Informationsinteresse nach.
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Der Umstand, dass der Antragsteller selbst über verschiedene Medien die Öffentlichkeit gesucht habe, stehe seiner
Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht entgegen. Ihm gehe es nicht darum, jede öffentliche
Auseinandersetzung mit seiner Tat zu unterbinden, sondern nur die reißerische, unsachliche Befassung mit dem
Thema.
II.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>). Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde
aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr).
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2. So liegt der Fall hier. Mangels vorliegender Entscheidungsgründe des Revisionsurteils, das der Antragsteller mit
seiner zu erhebenden Verfassungsbeschwerde anzugreifen beabsichtigt, lässt sich weder deren Zulässigkeit noch
deren Begründetheit derzeit zuverlässig beurteilen. Es ist demnach eine Beurteilung und Abwägung der Folgen
geboten, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs einer Verfassungsbeschwerde einträten. Dabei kann es allerdings
auf eine Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen nur insoweit ankommen, als die im Fall der Ablehnung einer
einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragssteller isoliert betrachtet als „schwere Nachteile“ im
Sinne des § 32 BVerfGG einzustufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli
2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt mithin voraus,
dass anderenfalls Folgen eintreten würden, die erstens für sich genommen hinreichend gewichtig sind und zweitens
gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche
Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen. Vorliegend fehlt es schon an der erstgenannten
Voraussetzung. Die Ausführungen des Antragstellers lassen einen hinreichend gewichtigen Nachteil durch die bei
Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu erwartende Vorführung des Films „Rohtenburg“ nicht erkennen.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Film seine Biografie und seine Tat unter Wiedergabe zahlreicher
zutreffender Details auch aus seinem Intimleben abbilde, liegt hierin schon deshalb kein schwerer Nachteil, weil davon
auszugehen ist, dass diese Informationen einer breiten Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt und - im Hinblick auf die
zeitliche Nähe des Abschlusses des Strafverfahrens gegen den Antragsteller - auch noch aktuell bewusst sind. Dies
folgt zum einen aus dem großen öffentlichen Aufsehen, das die beispiellose Straftat des Antragstellers und ihre
Würdigung durch die Strafgerichte erregt haben, zum anderen aber daraus, dass der Antragsteller nach seinen
eigenen Angaben selbst in vielfältiger Weise die Öffentlichkeit gesucht und namentlich sowohl an einem Buchprojekt
als auch an einer Fernsehsendung über seine Tat und sein Leben mitgewirkt hat. Da der Antragsteller noch mehrere
Jahre in Strafhaft wird verbringen müssen, ist auch eine Beeinträchtigung seines Resozialisierungsinteresses nicht
ersichtlich.
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Dasselbe gilt für die vom Antragsteller befürchtete Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Auch insoweit ist
nicht erkennbar, dass die Vorführung eines Filmes - in dem der Antragsteller durch einen ihm ähnlich sehenden
Schauspieler dargestellt wird - ihn schwer in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, nachdem er
selbst freimütig an der Veröffentlichung von ihn zeigenden Fotos in der Presse mitgewirkt hat und auch ein Buch
autorisiert hat, das auf dem Umschlag eine Portraitaufnahme des Antragstellers trägt. Soweit der Antragsteller
außerdem anführt, dass das Drehbuch des Films trotz seiner großen Realitätsnähe einzelne Darstellungen enthalte,
die unzutreffend seien, zeigt auch dies keinen besonders schweren Nachteil auf. Bei den in der Antragsschrift
genannten Fehldarstellungen handelt es sich um lediglich geringfügige Abweichungen von der Wirklichkeit, die eine
gegenüber der Wiedergabe der wahren Umstände gesteigerte Rufbeeinträchtigung nicht befürchten lassen.
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Schließlich liegt auch in der vom Antragsteller gerügten Aufbereitung seiner Lebensgeschichte mit den Mitteln eines
Horrorfilms jedenfalls kein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender schwerer Nachteil. Zwar mag der
Einsatz der genretypischen Stilmittel dazu führen, dass der Antragsteller durch die Kinozuschauer als eine Person
wahrgenommen wird, die monströse, furchteinflößende Persönlichkeitszüge trägt. Indes ist zu berücksichtigen, dass
bereits ein neutraler Bericht über die Tat des Antragstellers geeignet wäre, derartige Reaktionen auszulösen. Es ist
nicht zu erwarten, dass die Akzentuierung dieses Geschehens als Schauergeschichte diesen Effekt in einer die
Persönlichkeitsbelange des Antragstellers erheblich zusätzlich belastenden Weise steigern wird.
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Der Wunsch des Antragstellers, dass seine Tat nur behutsam und unter sachlicher Würdigung ihrer Beweggründe
dargestellt werden möge, vermag das Fehlen eines schweren Nachteils nicht zu kompensieren.
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3. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.
Eichberger
Schluckebier
Masing