Urteil des BVerfG vom 20.05.2013
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1024/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des D… e.V.,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden C…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Romatka & Collegen, Karlsplatz 5/V, 80335 München -
gegen das Urteil des Kammergerichts vom 19. März 2012 - 8 U 152/11 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Kammergerichts, mit dem die vor dem
Landgericht erfolgreiche Klage des Beschwerdeführers in zweiter Instanz überwiegend
abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Nichtzulassung
der Revision.
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1. Im Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer vereinsrechtliche Auskunftsansprüche
außerhalb der Mitgliederversammlung geltend; hilfsweise verlangte er Auskunft auf dem
nächsten Verbandstag. Das Landgericht hielt den Hauptantrag für begründet und gab der Klage
statt. Im Berufungsverfahren änderte das Kammergericht das landgerichtliche Urteil teilweise ab,
fasste es neu und wies die Klage im Übrigen ab; Ausführungen zum Hilfsantrag machte es nicht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 Abs.
1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Drei Monate nach Zustellung des angegriffenen Urteils hat er
seine Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergänzt und unter Verweis auf den
Geschäftsverteilungsplan eine fehlende Zuständigkeit des entscheidenden Senats gerügt.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teilweise
unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist.
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1. Soweit die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darauf gestützt wird, ein nach
dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständiger Senat habe über die Berufung entschieden, ist
sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet worden. Neuer
Sachverhalt kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zum Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. BVerfGE 127, 87 <110> m.w.N.).
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2. Den Rügen von Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht, soweit die
Nichtzulassung der Revision wegen behaupteter Divergenz angegriffen wird, der in § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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a) Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die Korrektur der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu
verhindern (vgl. BVerfGE 112, 50 <60> m.w.N., stRspr). Es ist daher geboten und auch zumutbar,
vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher
Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht
offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>).
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b) Der Beschwerdeführer musste danach einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO
stellen. Mit diesem Rechtsbehelf hätten die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten
Grundrechtsverletzungen beseitigt werden können (vgl. zur Anhörungsrüge BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2012 - 1 BvR 1526/12 - juris, Rn. 13). Im
vorliegenden Fall war ein Verfahren nach § 321 ZPO auch nicht offensichtlich aussichtslos.
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§ 321 ZPO dient der Ergänzung eines lückenhaften Urteils. Eine Urteilsergänzung kommt auch
dann in Betracht, wenn über einen Anspruch versehentlich nur teilweise entschieden wurde oder
ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen
worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 -, NJW-RR 2010, S. 19
<20> m.w.N.).
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Das Kammergericht hat über die Hilfsanträge nicht entschieden. Das ergibt sich bereits daraus,
dass das Gericht zunächst noch auf ein auch vom Beschwerdeführer angeführtes Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 339) Bezug nimmt und in Einklang damit den vom
Beschwerdeführer (hilfsweise) geltend gemachten Anspruch ausdrücklich und ohne Ausnahme
anerkennt, den dahingehenden (Hilfs-)Antrag dann jedoch nicht weiter erörtert.
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Bei Erfolg des Ergänzungsantrags hätten die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten
Grundrechtsverletzungen beseitigt werden können. Erst das versehentliche Übergehen des
Hilfsantrags führte zu dem mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Widerspruch zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Möglichkeit einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG.
Wäre der Antrag nach § 321 ZPO gestellt worden, hätte das Kammergericht über den Hilfsantrag
entscheiden müssen und es wäre nicht auszuschließen, dass es dem hilfsweise geltend
gemachten Auskunftsbegehren stattgegeben hätte, nachdem es einen umfänglichen
Auskunftsanspruch insoweit bereits ausdrücklich anerkannt hatte.
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3. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, die Revision
hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen, um die Voraussetzung für
die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen außerhalb der Mitgliederversammlung zu klären,
ist die Rüge unbegründet. Die Zulassung der Revision lag nicht nahe, weil mangels
Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung gegeben war. In dem vom Kammergericht
zitierten Hinweisbeschluss hatte der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die nahezu einhellige
Meinung in Literatur und Rechtsprechung diese Klärungsbedürftigkeit bereits verneint (BGH,
Hinweisbeschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 - NZG 2010, S. 1430 <1431>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer